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Klagen wegen fehlerhafter Behandlung bei implantatchirurgischen Eingriffen nehmen zu. Von einem Behandlungsfehler spricht man bei einer Sorgfaltspflichtverletzung des Zahnarztes durch Unterschreiten des gebotenen medizinischen Standards der relevanten Fachgruppe, also der implantologisch tätigen Zahnärzte, Oralchirurgen, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen. Den Empfehlungen (Leitlinien) der wissenschaftlichen Fachgesellschaften, etwa der DGMZK, kommt bei der Festlegung des Fachstandards zentrale Bedeutung zu. An Spezialisten können höhere Anforderungen gestellt werden. Die Ermittlung des im Einzelfall zu beachtenden Fachstandards ist Aufgabe des gerichtlich bestellten Gutachters.
Anlass für die Überprüfung der Therapie auf Behandlungsfehler sind in der Regel Komplikationen oder Misserfolg. Dabei haftet der Zahnarzt jedoch nicht für das Ausbleiben des mit der Therapie angestrebten Erfolgs, wenn der Misserfolg ursächlich auf die Erkrankung des Patienten und nicht auf eine Fehlleistung des Zahnarztes zurückzuführen ist.
Sorgfältiges Abwägen im Vorfeld
Indikations- und Planungsfehler, etwa wegen Nichtabwägung von Therapiealternativen oder Nichtbeachtung von Kontraindikationen sind am schwersten einzuschätzen, weil oft kein verbindlicher medizinischer Konsens festgestellt werden kann, an dem der Einzelfall gemessen werden könnte. Zur Haftungsvermeidung bedarf es neben Erfahrung einer sehr sorgfältigen Risikoabwägung mit entsprechender Aufklärung des Patienten.
Kein Behandlungsfehler ist der sog. Diagnose-Irrtum, wenn die Diagnose auf vollständiger Befundgrundlage gestellt wurde. Unter dieser Bedingung kann auch ein umfassend weitergebildeter Spezialist das Recht zum Irrtum für sich in Anspruch nehmen.
Wurde die Diagnose dagegen auf ungesicherter Grundlage gestellt - die Rechtsprechung spricht hier von der Nichterhebung der notwendigen Kontrollbefunde -, haftet der Zahnarzt wegen fehlerhaften Unterlassens weiterer gebotener diagnostischer Abklärung.
Zu nennen sind hier Fälle unzureichender radiologischer Abklärung des Implantationsgebietes, fehlende Ausschlussdiagnosen, z. B. wegen Materialunverträglichkeit oder die Nichterhebung eines allgemeinärztlichen Befundes vor einem chirurgischen Eingriff.
Realistische Selbsteinschätzung
Ähnlich sind die Fälle einer Haftung wegen sog. Übernahmeverschuldens. Hier geht es darum, dass der Zahnarzt fahrlässig nicht vorausgesehen hat, dass die gewählte Therapieform oder mögliche Komplikationen seine Fähigkeiten oder die Möglichkeiten seiner Praxis übersteigen. Dazu gehört auch die Sicherstellung der Nachsorge und deren kontinuierliche Überwachung. Die Rechtsprechung verlangt ein hohes Maß an persönlichem Engagement in Bezug auf Fort- und Weiterbildung und ggf. Hinzuziehung oder Überweisung zum Spezialisten.
Am häufigsten haben sich Gerichte mit Behandlungsfehlern infolge typischer Komplikationen zu befassen. Zu nennen sind die bei chirurgischen Eingriffen immer gegebenen lebensbedrohlichen Blutungsrisiken. Gegenstand der Rechtsprechung war die lebensbedrohliche Blutung durch die Verletzung der Arteria sublingualis nach lingualer Perforation des Alveolarfortsatzes wie auch die retromaxilliäre Blutung bei der Implantation im Tubabereich. Ein Behandlungsfehler kann hier in ungenügender röntgenologischer Darstellung der zweiten Ebene begründet sein, ebenso in einem Übernahmeverschulden, wenn die Behandlung die Fähigkeiten und Möglichkeiten des Behandlers überstiegen hat.
Schädigung von Nerven und Kieferknochen
Nicht zu unterschätzen sind Nervschädigungen, die in der Regel auch bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht ganz auszuschließen sind. Hier kommt es darauf an, ob diese durch eine präoperative Diagnostik hätten minimiert oder ausgeschlossen werden können bzw. durch eine postoperative Röntgenkontrolle entdeckt oder behandelt werden können. Wird mit einem postoperativen Röntgenbild eine Nervenkompression durch ein Implantat für möglich gehalten, ist es ein Behandlungsfehler, wenn unterlassen wird, das Implantat sofort zu entfernen bzw. zurückzudrehen oder definitive Abklärungen durch weitere Schichtaufnahmen herbeizuführen. Ist der Nerv geschädigt, stellt es einen Fehler dar, den Patienten nicht in eine Fachklinik zur mikrochirurgischen Nervenrekonstruktion zu überweisen.
Die Gefahr von Unterkieferfrakturen wird gerne unterschätzt. Hier kann der Behandlungsfehler darin liegen, dass vor Bohrung des Implantatbettes die ungenügende Stabilität des Kiefers wegen extremer Atrophie bzw. Osteoporose nicht erkannt worden ist.
Als Behandlungsfehler wird es auch betrachtet, wenn es bei bikortikaler Bohrung und Diskrepanz zwischen transversalem Knochenangebot und Implantat(Bett-)durchmesser zu einem Kieferbruch kommt. Hier müssen auch die Fälle periimplantärer Osteolysen vor Osteointegration genannt werden, die häufig auf lokale Überhitzung bei tiefer und bikortikaler Bohrung zurückzuführen sind und auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht sicher verhindert werden können. Als Behandlungsfehler kommen in Betracht: Bohrung ohne Kühlung, Bohrung mit zu hoher Drehzahl oder Verwendung alter Bohrer.
Umfassende Nachsorge
Wundinfektionen und dadurch hervorgerufener Implantatverlust sind in der Regel nicht auf Behandlungsfehler zurückzuführen, es sei denn vom Operateur und in der Praxis wurden die allgemeinen Hygienestandards nicht eingehalten. Wird ein gelockertes Implantat frühzeitig erkannt, stellt es einen Behandlungsfehler dar, dieses nicht zu entfernen oder gar mit einer Suprakonstruktion zu versorgen. Wird es nicht erkannt, obwohl es erkennbar gewesen wäre, kann der Vorwurf ungenügender Nachsorge begründet sein.
Die Perforation der Kiefer- oder Nasenhöhle ist weder Komplikation noch Behandlungsfehler. So weit daraus jedoch Komplikationen resultieren können, z. B. Kieferhöhlenentzündungen bzw. Infektionen des Implantatbettes oder Dislokation eines Implantats in die Kieferhöhle, besteht eine Aufklärungspflicht. Behandlungsfehlerhaft wäre es, auf der postoperativen Röntgenaufnahme erkennbar in die Kieferhöhle ragende Implantate nicht durch kürzere zu ersetzen.
Fehlerträchtig ist auch die richtige Positionierung der Implantate, weil davon der Erfolg der prothetischen Versorgung abhängen kann. Neben unzureichender Absprache zwischen Prothetiker und Chirurg sind fehlerhafte Positionsbestimmung oder Implantieren ohne Schablone Ursache prothetisch nicht mehr ausgleichbarer Probleme.
Beweiskräftige Dokumentation
Dokumentationsmängel begründen keinen Anspruch des Patienten. Der ärztlichen Dokumentation kommt jedoch überragende Bedeutung bei der Aufklärung des Geschehensablaufs zu, weil ihr die Rechtsprechung grundsätzlich Beweiswert für den festgehaltenen Geschehensablauf zubilligt. Nicht dokumentierte Befunde oder Maßnahmen gelten als nicht erbracht, es sei denn, sie werden auf andere Weise nachgewiesen.
Gerade die oben angesprochene Haftung wegen unentschuldbaren Diagnose-Irrtums steht häufig in Zusammenhang mit Dokumentationsmängeln, weil die Erhebung der notwendigen Kontrollbefunde zur Absicherung der gestellten Diagnose nicht dokumentiert war und damit nicht nachgewiesen werden konnte. Ähnlich verhält es sich mit dem Nachweis von Verlaufszeitkontrollen und Nachsorgemaßnahmen, den der Zahnarzt bei Komplikationseintritt zu erbringen hat.
Zusammenfassend ist deshalb zu sagen, dass es einer sorgfältigen Behandlungsdokumentation und einer medizinisch wie rechtlich fachkundigen Auseinandersetzung mit dem Fall bedarf, um ein Gericht zu überzeugen, das auf Grund schwerer Gesundheitsschädigung des Patienten möglicherweise geneigt ist, einen Fehlervorwurf ergebnisbezogen zu beurteilen.
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