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Recht/Steuern/Finanzen
  Fahrtauglichkeit nach zahnärztlicher Lokalanästhesie und zahnärztlichen Eingriffen

Privatdozent Dr. Dr. Rainer Rahn, Frankfurt/M.
Zum Inhaltsverzeichnis
  In Anbetracht eines forensisch relevanten Themas drucken wir nachfolgend mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber des Niedersächsischen Zahnärzteblatts* auszugsweise eine entsprechende Ausarbeitung zum Thema ab, die auf verschiedenen spezifischen Untersuchungen des Autors basiert.

Einleitung
Die Fahrtauglichkeit ist neben der Fahrfertigkeit und der Verkehrszuverlässigkeit die wichtigste Voraussetzung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Fahrtauglichkeit beinhaltet verschiedene psychophysische Leistungskomponenten, insbesondere die Aufmerksamkeit, die Reaktionsschnelligkeit und -sicherheit sowie die Koordinations- und Konzentrationsfähigkeit. Diese psychophysische Leistungsfähigkeit ist inter- und intraindividuell erheblichen Schwankungen unterworfen (zum Beispiel bei Ermüdung) und kann von verschiedenen exogenen Faktoren beeinflusst werden, insbesondere durch zahlreiche Medikamente, Alkohol oder Rauschgift.

Die Verminderung der Fahrtauglichkeit durch Alkohol und zahlreiche Medikamente - zum Beispiel Hypnotika, Sedativa, Psychopharmaka - ist seit langem bekannt. Unterschiedlich wird hingegen der Einfluss zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen auf die Fahrtauglichkeit beurteilt. Denkbar ist eine Beeinträchtigung durch Schmerz, Angst oder durch Verabreichung von Medikamenten im Zusammenhang mit einer Behandlung.

In verschiedenen Untersuchungen wurden bei zahnärztlichen Patienten eine deutliche Verlängerung der Reaktionszeiten auf akustische und optische Signale sowie eine Verminderung des Konzentrationsvermögens gefunden, wobei die Angst vor einem Eingriff als wichtigste Ursache für die Verminderung der psychophysischen Leistungsfähigkeit angesehen wird. Die Verabreichung eines Lokalanästhetikums dagegen scheint für sich allein keinen Einfluss auf die Fahrtauglichkeit zu haben, da die Konzentration des Lokalanästhetikums und des vasokonstriktorischen Zusatzes im Blut so gering ist, dass mit systemischen Wirkungen im Regelfall nicht zu rechnen ist.

Ob nach Beendigung eines zahnärztlichen Eingriffs eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit besteht, wird nicht einheitlich beurteilt. Einige Autofahrer fanden nach zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen eine deutliche Verminderung der psychophysischen Leistungsfähigkeit, während andere sogar eine Steigerung der psycho- und sensomotorischen Leistungsfähigkeit feststellten.

Lässt sich eine Verminderung der Fahrtauglichkeit durch zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht ausschließen, so stellt sich die Frage nach der Aufklärungspflicht des Zahnarztes hinsichtlich dieser behandlungsbedingten Einschränkung (siehe Kasten). Von manchen Autoren wird eine solche Aufklärungspflicht grundsätzlich als gegeben angesehen, insbesondere im Hinblick auf die Strafvorschriften der §§ 315 c und 316 StGB.

Andere Autoren verneinen eine solche generelle Aufklärungspflicht über eine mögliche Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit bei jeder zahnärztlichen Behandlung, da einerseits das Ausmaß der Beeinträchtigung nur gering ist und der Patient in der Lage ist, eine solche Beeinträchtigung zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten.

Material und Methoden
Probanden

Studienteil 1: Untersucht wurden insgesamt 80 männliche Probanden beziehungsweise zahnärztliche Patienten im Alter von 18 bis 50 Jahren, die anamnestisch gesund waren und innerhalb der letzten zwölf Stunden vor der Untersuchung keine Medikamente oder Alkohol zu sich genommen hatten. Sämtliche Versuchspersonen waren im Besitz einer Fahrerlaubnis der KIasse 3.

Die 80 Personen verteilten sich auf vier Gruppen zu je 20, bei denen folgende Behandlungen durchgeführt wurden:

  • zahnärztlich-prothetische Behandlung (Präparation von Zähnen) von mindestens zwei Stunden Dauer unter Lokalanästhesie (Ultracain®D-S),
  • operative Entfernung eines unteren retinierten beziehungsweise verlagerten Weisheitszahns unter Lokalanästhesie (Ultracain® D-S),
  • Leitungsanästhesie des N. alveolaris inf. mit je 2 ml Ultracain® D-S ohne weitere Behandlung,
  • keine Behandlung (Kontrollgruppe).

Studienteil 2: Untersucht wurden insgesamt 100 zahnärztliche Patienten in zwei Altersgruppen: je 25 männliche und weibliche Patienten zwischen 20 und 30 sowie zwischen 60 und 70 Jahren, die anamnestisch gesund waren und innerhalb der letzten zwölf Stunden vor der Untersuchung keine Medikamente oder Alkohol zu sich genommen hatten. Bei allen Patienten wurde ein operativer zahnärztlicher Eingriff (Weisheitszahnentfernung, operative Wurzelrestentfernung, Präprothetik etc.) unter Lokalanästhesie (Ultracain® D-S) durchgeführt.

Überprüfung der Fahrtauglichkeit - Fahrsimulator
Bei beiden Studienteilen wurde ein Fahrprogramm verwendet, bei dem auf dem Monitor das Bild einer Landstraße aus der Sicht des Autofahrers erschien. Über einen vorgegebenen Zeitraum wurde eine kurvenreiche Strecke durchfahren, wobei in unregelmäßigen Abständen auf der Gegenfahrbahn weitere Fahrzeuge erschienen.

Aufgabe des Probanden war es, die Strecke möglichst schnell zu durchfahren, ohne mit der Fahrbahnbegrenzung oder einem der entgegenkommenden Fahrzeuge zu kollidieren. Bei jedem Fehler wurde die Fahrstrecke vermindert, so dass die in der vorgegebenen Zeit durchfahrene Strecke das Maß für die individuelle Fahrtauglichkeit darstellte.

Wiener Determinationsgerät
Bei diesem Gerät wurden dem Probanden verschiedene optische und akustische Signale dargeboten, die dieser innerhalb von einer Sekunde richtig beantworten musste. Falsch oder zu spät beantwortete Signale wurden nicht gerechnet. Die richtig beantworteten Signale waren das Maß für die individuelle Fahrtauglichkeit.

Vorgehen
Vor der eigentlichen Untersuchung erfolgten jeweils mehrere Testläufe mit dem Wiener Determinationsgerät und dem Fahrsimulator. Es wurden so viele Testläufe durchgeführt, bis der Proband mit dem Verfahren vertraut war und keine weitere Steigerung durch Übung erzielt werden konnte. Das Ergebnis dieses letzten Durchgangs wurde als individueller Ausgangswert angesehen.

Ermittelt wurde die Fahrtauglichkeit zu folgenden Zeitpunkten:

  • etwa eine Woche vor dem Eingriff (Testwert),
  • unmittelbar vor dem Eingriff,
  • unmittelbar nach Beendigung des Eingriffs,
  • etwa eine Woche nach dem Eingriff.

Im Studienteil 2 erfolgte auch jeweils eine subjektive Einschätzung der Fahrtauglichkeit durch den Probanden, wobei er seine Fahrtauglichkeit wie folgt bewerten konnte:

  • "1" uneingeschränkt fahrtauglich,
  • "2" fahrtauglich mit geringen Einschränkungen,
  • "3" fahrtauglich mit erheblichen Einschränkungen,
  • "4" absolut fahruntauglich.

Ergebnisse
Fahrsimulator
Sämtliche Durchschnittswerte der zurückgelegten "Fahrstrecken" zeigten innerhalb der einzelnen Gruppen nur geringe Unterschiede, ausgenommen die unmittelbar vor dem jeweiligen Eingriff ermittelten Werte, die sich von den übrigen Werten statistisch signifikant unterschieden.

Wiener Determinationsgerät
Die richtig beantworteten Signale am Wiener Determinationsgerät zeigten innerhalb der einzelnen Gruppen nur geringe Abweichungen und waren ebenfalls unmittelbar vor dem jeweiligen Eingriff - statistisch teilweise signifikant - niedriger als die übrigen Werte.

Subjektive Selbsteinschätzung
Die Ausgangswerte der subjektiven Selbsteinschätzung der Fahrtauglichkeit lag in allen Gruppen bei 1,0 bis 1,2, ebenso nach einer Woche. Unmittelbar vor und nach dem Eingriff wurde die Fahrtauglichkeit jedoch subjektiv in allen vier Gruppen mit 1,52 bis 2,36 deutlich geringer eingestuft.

Diskussion
In der vorliegenden Untersuchung sollte festgestellt werden, ob durch eine zahnärztliche Behandlungsmaßnahme eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit auftritt. In beiden Studienteilen zeigte sich, dass die Fahrtauglichkeit - sowohl mit dem Fahrsimulator als auch mit dem Wiener Determinationsgerät bestimmt - unmittelbar nach Beendigung eines Eingriffs nicht vermindert ist.

Nur unmittelbar vor Beginn eines Eingriffs fand sich eine von den Werten statistisch signifikante Verminderung der Fahrtauglichkeit, die sich unabhängig von Alter und Geschlecht zeigte. Die subjektive Selbsteinschätzung der Fahrtauglichkeit entsprach bei den Ausgangswerten und unmittelbar vor dem Eingriff den objektiv ermittelten Werten, nicht jedoch nach Beendigung des Eingriffs. Zu diesem Zeitpunkt schätzten alle Probanden ihre Fahrtauglichkeit deutlich geringer ein, als sie tatsächlich war.

Somit haben weder eine zahnärztliche Lokalanästhesie noch eine zahnärztliche Behandlung in Form einer länger dauernden Präparation unter Lokalanästhesie einen Einfluss auf die Fahrtauglichkeit. Auch die operative Entfernung eines retinierten beziehungsweise verlagerten Weisheitszahns führt nicht zu einer Verminderung der psychophysischen Leistungsfähigkeit, die wiederum zu einer Verminderung der Fahrtauglichkeit führt.

Die Fahrtauglichkeit ist jedoch unmittelbar vor dem operativen Eingriff deutlich gegenüber den Referenzwerten vermindert. Somit scheint bei einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung die psychische Komponente - insbesondere die Angst vor einem bevorstehenden Eingriff ganz im Vordergrund zu stehen, während andere Faktoren in den meisten Fällen nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass die Ergebnisse bei Gesunden ermittelt wurden und daher nicht unbedingt auf andere Personengruppen übertragbar sind, insbesondere nicht auf Patienten mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Veränderungen des ZNS. Insbesondere ist daran zu denken, dass das Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die für sich allein keine Verminderung der Fahrtauglichkeit verursachen, dennoch zu einer erheblichen Verminderung der psychophysischen Leistungsfähigkeit führen kann.

Auswirkungen auf die zahnärztliche Aufklärungspflicht
Für den Zahnarzt ist die Frage der Fahrtauglichkeit seiner Patienten vor allem im Hinblick auf eine mögliche Aufklärungspflicht von Bedeutung. So besteht im Rahmen der Sicherungsaufklärung eine Aufklärungspflicht für alle mit einer Behandlung verbundenen Folgen und über die sich daraus ergebenden Verhaltensmaßregeln. Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich jedoch nur auf die für den Patienten wesentlichen Folgen, soweit diese für ihn nicht zwangsläufig erkennbar sind. Keine Aufklärungspflicht besteht somit hinsichtlich geringfügiger Behandlungsfolgen, die ohne praktische Bedeutung sind. Da die Fahrtauglichkeit als mögliche Behandlungsfolge nicht direkt messbar ist, können auch keine "Mindestwerte" definiert werden, die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich sind.

Entsprechend allgemein hat der Gesetzgeber auch die Vorschriften der §§ 315 c und 316 StGB formuliert. Danach ist das Führen eines Kraftfahrzeugs strafbar, wenn der Fahrer "nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen". Dies bedeutet, dass in jedem Einzelfall das Gericht die Fahrtauglichkeit zu prüfen und zu beurteilen hat. Lediglich beim Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol wurden vom Gesetzgeber Grenzwerte festgelegt (0,8 Promille), die die Grenze zur Fahruntauglichkeit markieren. Gerade die Festlegung eines solchen Grenzwertes zeigt jedoch, dass vom Gesetzgeber ein bestimmtes Maß an Verminderung der psychophysischen Leistungsfähigkeit als vertretbar angesehen wird, so dass das Führen eines Fahrzeugs bei geringfügiger Verminderung der Fahrtauglichkeit nicht verboten ist. Vom Fahrer eines Kraftfahrzeugs wird somit nicht die uneingeschränkte und volle Fahrtauglichkeit verlangt.

Hierbei kommt hinzu, dass der Alkoholisierte (etwa mit erlaubten 0,5 Promille) seine objektiv vorhandene Leistungsfähigkeit eher überschätzt, während ein Patient nach zahnärztlicher Behandlung seine Fahrtauglichkeit subjektiv eher als vermindert einstuft, auch wenn sie objektiv nicht eingeschränkt ist. Somit ist der zahnärztliche Patient in der Regel durchaus in der Lage, seine Fahrtauglichkeit kritisch zu beurteilen und auch nach dieser Einsicht zu handeln.

Eine generelle Aufklärungspflicht hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit bei einer zahnärztlichen Behandlung - wie sie teilweise gefordert wird - besteht somit wohl nicht, soweit es sich um gesunde und jüngere Patienten handelt. Eine Aufklärungspflicht besteht jedoch sicher in den Fällen, in denen erkennbar ist, dass die vorgesehene Behandlungsmaßnahme bei dem betreffenden Patienten aufgrund der individuellen Situation des Patienten (zum Beispiel Allgemeinerkrankungen, Medikamenteneinnahmen, Angst etc.) zu einer deutlichen Leistungseinschränkung führen kann. In diesen Fällen - insbesondere betrifft dies ältere und multimorbide Patienten - ist dann jedoch daran zu denken, dass ein in seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkter Patient im Straßenverkehr nicht nur als Kraftfahrer, sondern zum Beispiel auch als Fußgänger eine Gefährdung für sich oder andere darstellen kann.

Der Zahnarzt muss den Patienten dann nicht nur über eine möglicherweise verminderte Fahrtauglichkeit aufklären, sondern auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass er sich von einer weiteren Person begleiten lässt. Die Notwendigkeit des Erkennens von Risikofaktoren, die die Fahrtauglichkeit vermindern können, unterstreicht die Bedeutung der Anamneseerhebung vor einer zahnärztlichen Behandlung.

*Erstveröffentlichung im ZNN 5/99

Aufklärungspflicht: Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit durch zahnärztliche Eingriffe

Zur zahnärztlichen Aufklärungspflicht gehört unter anderem die Aufklärung über Gefahren, die über die Behandlung hinaus bestehen, so auch über die Gefahr einer auf der Behandlung beruhenden Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit. Hiermit beschäftigt sich der nebenstehende Artikel von Privatdozent Dr. Dr. Rainer Rahn.

Nach den beiden von ihm berichteten Studien kann man nicht davon ausgehen, dass eine zahnärztliche Lokalanästhesie, eine hierunter vorgenommene länger dauernde Präparation oder eine operative Entfernung eines retinierten beziehungsweise verlagerten Weisheitszahnes ohne Hinzutreten individueller Besonderheiten geeignet sind, die Fahrtauglichkeit eines Patienten zu beeinträchtigen. Es ist jedoch möglich, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit gerade aus dem Zusammenwirken von zahnärztlicher Behandlung und individuellen Besonderheiten resultiert.

Eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Patient an einer Herz-Kreislauf-Erkrankung leidet oder an einer Veränderung des ZNS. Auch sonstige Allgemeinerkrankungen können eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit im Zusammenwirken mit der zahnärztlichen Behandlung auslösen. Hierbei ist vor allem an ältere und multimorbide Patienten zu denken.

Weiter kommen Beeinträchtigungen der Fahrtauglichkeit bei Überempfindlichkeiten gegen die Wirkstoffe des Anästhetikums oder bei Wechselwirkungen mit anderen, bereits eingenommenen beziehungsweise verabreichten Medikamenten in Betracht.

Ebenso ist an eingriffsunabhängige psychische Belastungen des Patienten sowie an vor und während der Behandlung bestehende psychische Belastungen in Form von übermäßiger Angst vor dem Eingriff zu denken.

Außerdem können auch eine größere Dauer eines Eingriffs oder die spezifische Art einer Behandlung infolge mit ihr verbundener höherer Belastungen des Patienten die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen.

Hieraus wird deutlich, dass der Anamnese auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Einschränkungen der Fahrtauglichkeit ein besonderes Gewicht zukommt. Bestehen individuelle Besonderheiten, die dieses Risiko möglich erscheinen lassen, ist der Patient entsprechend aufzuklären.

Ass. jur. Michael Pangratz, Leiter der Rechtsabteilung der BLZK


 
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