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  Zahnärzte in Bayern
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Politik
  Österreich: Schilderordnung geändert
Aktuelle Rechtsprechung auch in Deutschland


Peter Knüpper,
Hauptgeschäftsführer der Bayerischen Landeszahnärztekammer

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  Weil die "Bewilligungspflicht für zusätzliche Hinweisschilder verfassungswidrig war", hat die Österreichische Ärztekammer im Sommer vergangenen Jahres eine Änderung ihrer Schilderordnung beschlossen. Gemessen an den "Aufgeregtheiten" hierzulande, wenn es um Fragen der Weiterbildungs- und Berufsordnung geht, ein bemerkenswerter Akt von Souveränität, auch wenn es vordergründig um die Umsetzung eines Richterspruches geht.

Auch in Deutschland hat eine kritische Auseinandersetzung mit den herkömmlichen Regelungen des Berufsrechtes begonnen. Dabei sind es nicht die spektakulären Fälle, wie die Ärzteliste im Focus oder das Urteil gegen den Trierer "Internet-Doc", sondern sehr subtile Auseinandersetzungen mit den Rügen Zahnärztlicher Bezirksverbände, die die Diskussion innerhalb des Berufsstandes vor den Schranken der bayerischen Gerichte fortführen. Auch die Zivilgerichte setzen sich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Werbeverbot der Berufsordnungen auseinander.

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Der notwendige Inhalt des österreichischen Ordinationsschildes beschränkt sich auf den Namen des Arztes und den in Österreich erworbenen akademischen Grad (auch in der lateinischen Bezeichnung "doctor medicinae dentalis"). Staatsangehörige aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbstständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich berechtigt sind, können die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig erworbenen Ausbildungsbezeichnungen in Verbindung mit einem den Namen und Ort der Ausbildungsstätte bezeichnenden Zusatz führen. Außerdem zählt zum notwendigen Inhalt des Praxisschildes die Berufsbezeichnung als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt für ... oder Zahnarzt. Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines Sonderfaches erworben haben, sind berechtigt, ihrer Facharztbezeichnung das Teilgebiet in Klammern beizufügen.

Notwendige und fakultative Inhalte
Daneben ist ein fakultativer Inhalt des Ordinationsschildes möglich. Hierzu zählen amtlich verliehene Titel, in anderen Gesetzen vorgesehene, der Wahrheit entsprechende Titel (z.B. Universitätsprofessor) und auch auf eine gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze (z.B. Chefarzt, Oberarzt, Militärarzt, Kurarzt oder Notarzt).

Ebenso darf der österreichische Zahnarzt die von seiner Ärztekammer verliehenen oder anerkannten Diplome "über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung" führen. Weiterhin sind zulässig die Angaben der Sprechstundenzeiten, Rufnummern und Krankenversicherungsträger, für die der Arzt als Vertragsarzt tätig ist. Die Mitteilung darüber, ob der betreffende Zahnarzt als vereidigter und gerichtlich anerkannter Sachverständiger tätig ist, ist ebenso denkbar wie eine Ordinations- und Apparategemeinschaft, die - als gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss (in Bayern nicht zulässig!) - einen Firmennamen führen darf. Auch Hinweise auf Kreditkarten und dergleichen sind in der Alpenrepublik erlaubt. Auch ein anderer - ständiger - Streitpunkt in Deutschland ist in der vom 99. Österreichischen Ärztekammertag beschlossenen Schilderordnung geregelt. So darf ein Logo, jedoch keine bildliche Darstellung, fakultativ geführt werden.

Lichtblick Praxisschild?
Nicht schildfähig sind Hinweise auf Einrichtungen, die der Praxis angeschlossen sind. Schilder dürfen nicht "in aufdringlicher Form ausgestattet und angebracht sein und die Größe von einem Quadratmeter nicht übersteigen". Ein weiterer "Lichtblick" (?): Die Beleuchtung des Ordinationsschildes während der Dunkelheit ist zulässig.

Wer sich der Diskussion im Vorfeld der BLZK-Vollversammlung 1999 noch erinnert, darf je nach Standort entrüstet oder amüsiert sein bei der Festlegung, dass in Österreich Hinweisschilder (nicht Praxisschilder) in Ausnahmefällen, insbesondere bei versteckt liegenden Praxen, "in der ortsüblichen Form angebracht werden" dürfen. Gleiches gilt für ein Hinweisschild an der Privatwohnung des Arztes.

Aktuelle Entwicklung in Deutschland
Auch in Deutschland liegt nunmehr eine Entscheidung vor, wonach das Praxisschild mit dem Hinweis auf einen "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie" zulässig ist. Das Landgericht Aachen hat in seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung festgestellt, dass diese Bezeichnung zwar gegen den Wortlaut der Berufsordnung verstößt. Andererseits sei ein allgemeines Werbeverbot nicht verfassungsgemäß. Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes kommt das Landgericht zu der Erkenntnis, dass "nicht jede, sondern lediglich berufswidrige Werbung verboten ist".

Genau diese Formulierung zur Änderung der Berufsordnung im Bereich der BLZK hatte Ende vergangenen Jahres heftige Attacken des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte nach sich gezogen. In Flugblättern zur Vollversammlung hieß es gar, die Kammer wolle das Werbeverbot freigeben. Die Autoren solcher und anderer Behauptungen werden nun - hoffentlich - eines Besseren belehrt. Oder braucht es auch in Bayern zunächst eine richterliche Feststellung, dass ein unbegrenztes Werbeverbot im Bereich der Heilberufe verfassungswidrig ist?

Chance: Juristen unterscheiden Tätigkeitsschwerpunkt und Zusatzbezeichnung
Andererseits birgt die jüngste Entscheidung (Landgericht Aachen, Urteil vom 4.4.2000, Aktenzeichen: 1 O 481/99) auch eine Chance, unterscheidet das Gericht doch zwischen dem Hinweis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt und einer Zusatzbezeichnung. Der Hinweis "Schwerpunkt" oder "Tätigkeitsschwerpunkt" mache "hinreichend deutlich, dass es sich nicht um eine Facharztbezeichnung handelt". Zu unterscheiden sei daher zwischen einer Zusatzbezeichnung "Implantologie" und einem Tätigkeitsschwerpunkt. Die grundsätzliche Regelungskompetenz der Kammern auf dem Feld der Berufsordnung wird nicht bestritten. Übt die Kammer allerdings ihre Kompetenzen nicht aus, "müssen mangels entsprechender Regelungen die sachlich bisher nicht beanstandeten Nachweise … über erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten als ausreichend angesehen werden". Diesem deutlichen Hinweis des Gerichtes wird sich die Standespolitik nicht entziehen können.


 
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