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| Zahnärzte in Bayern |
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Politik
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Schilderordnung geändert Aktuelle Rechtsprechung auch in Deutschland
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| Weil die "Bewilligungspflicht für zusätzliche
Hinweisschilder verfassungswidrig war", hat die Österreichische
Ärztekammer im Sommer vergangenen Jahres eine Änderung ihrer
Schilderordnung beschlossen. Gemessen an den "Aufgeregtheiten" hierzulande,
wenn es um Fragen der Weiterbildungs- und Berufsordnung geht, ein bemerkenswerter
Akt von Souveränität, auch wenn es vordergründig um die Umsetzung
eines Richterspruches geht.
Auch in Deutschland hat eine kritische Auseinandersetzung mit den herkömmlichen Regelungen des Berufsrechtes begonnen. Dabei sind es nicht die spektakulären Fälle, wie die Ärzteliste im Focus oder das Urteil gegen den Trierer "Internet-Doc", sondern sehr subtile Auseinandersetzungen mit den Rügen Zahnärztlicher Bezirksverbände, die die Diskussion innerhalb des Berufsstandes vor den Schranken der bayerischen Gerichte fortführen. Auch die Zivilgerichte setzen sich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Werbeverbot der Berufsordnungen auseinander.
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Notwendige und fakultative Inhalte Ebenso darf der österreichische Zahnarzt die von seiner Ärztekammer verliehenen oder anerkannten Diplome "über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung" führen. Weiterhin sind zulässig die Angaben der Sprechstundenzeiten, Rufnummern und Krankenversicherungsträger, für die der Arzt als Vertragsarzt tätig ist. Die Mitteilung darüber, ob der betreffende Zahnarzt als vereidigter und gerichtlich anerkannter Sachverständiger tätig ist, ist ebenso denkbar wie eine Ordinations- und Apparategemeinschaft, die - als gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss (in Bayern nicht zulässig!) - einen Firmennamen führen darf. Auch Hinweise auf Kreditkarten und dergleichen sind in der Alpenrepublik erlaubt. Auch ein anderer - ständiger - Streitpunkt in Deutschland ist in der vom 99. Österreichischen Ärztekammertag beschlossenen Schilderordnung geregelt. So darf ein Logo, jedoch keine bildliche Darstellung, fakultativ geführt werden.
Lichtblick Praxisschild? Wer sich der Diskussion im Vorfeld der BLZK-Vollversammlung 1999 noch erinnert, darf je nach Standort entrüstet oder amüsiert sein bei der Festlegung, dass in Österreich Hinweisschilder (nicht Praxisschilder) in Ausnahmefällen, insbesondere bei versteckt liegenden Praxen, "in der ortsüblichen Form angebracht werden" dürfen. Gleiches gilt für ein Hinweisschild an der Privatwohnung des Arztes.
Aktuelle Entwicklung in Deutschland Genau diese Formulierung zur Änderung der Berufsordnung im Bereich der BLZK hatte Ende vergangenen Jahres heftige Attacken des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte nach sich gezogen. In Flugblättern zur Vollversammlung hieß es gar, die Kammer wolle das Werbeverbot freigeben. Die Autoren solcher und anderer Behauptungen werden nun - hoffentlich - eines Besseren belehrt. Oder braucht es auch in Bayern zunächst eine richterliche Feststellung, dass ein unbegrenztes Werbeverbot im Bereich der Heilberufe verfassungswidrig ist?
Chance: Juristen unterscheiden Tätigkeitsschwerpunkt und
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