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Recht/Steuern/Finanzen
  Bezeichnung "Klinik" ist irreführend
ZBV Mittelfranken erstritt wichtiges Urteil vor dem OLG Nürnberg


Peter Knüpper, Hauptgeschäftsführer der BLZK
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  Eine richtungweisende Entscheidung hat der Zahnärztliche Bezirksverband Mittelfranken unter Vorsitz von Dr. Rudolf Förschner vor dem OLG Nürnberg erstritten. Das Gericht untersagte der Beklagten, "im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Gewerbebetriebes die Begriffe ‚S.-Klinik', ‚S.-Zahnklinik' oder ähnliche Bezeichnungen, die ihren Namen in Verbindung mit einer Klinik bringen, zu führen".

In zahlreichen Lifestyle-Magazinen finden sich zunehmend Werbeanzeigen, die zahnärztliche Leistungen in Instituten und Kliniken anbieten. Das Problem der Berufsaufsicht lag bislang darin, dass diese Gewerbebetriebe nicht der Berufsordnung unterliegen und die handelnden Zahnärzte sich häufig nicht geschäftsführend betätigen, sodass sie insoweit auch nicht belangt werden können. Letzteres wird den zahnärztlichen Körperschaften hie und da als Untätigkeit ausgelegt; dabei wird jedoch die juristische Problematik der jeweiligen Fallgestaltung verkannt.

Nicht zufrieden gegeben hat sich der Zahnärztliche Bezirksverband Mittelfranken mit dieser unbefriedigenden Situation und hat eine "Klinik", die bundesweit warb, auf Unterlassung verklagt. Landgericht wie auch das Oberlandesgericht gaben dem Zahnärztlichen Bezirksverband Recht. Das Endurteil des OLG vom 16. November 1999 (3.U2210/99) ist rechtskräftig.

Ist der Begriff "Klinik" gerechtfertigt?
Gestützt wird die Entscheidung auf das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Dabei misst das Gericht die irreführende Verwendung des Begriffs "Klinik" daran, "ob das so bezeichnete Unternehmen die Qualitätsmerkmale erfüllt, die in den Augen des Verkehrs bei einer Klinik vorhanden sein müssen". Zu den notwendigen Merkmalen einer Klinik zählt das OLG im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die stationäre Aufnahme von Patienten. Weil stationäre und ambulante ärztliche Versorgung nicht völlig voneinander getrennt werden können, sei sie dadurch geprägt, "dass eine solche Einrichtung Gesamtleistungen anbietet, die im Regelfall durch einen niedergelassenen Arzt nicht erbracht werden können". So erwarte der Patient von einer Klinik, "dass sie von der Möglichkeit der stationären Unterbringung und Verpflegung, einer besonderen personellen Ausstattung mit Ärzten und Pflegepersonal und einer in der Praxis eines niedergelassenen Arztes normalerweise nicht vorhandenen apparativen und sonstigen Ausstattung geprägt ist".

Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass sich aus der Konzessionierung des Betriebes als private Krankenanstalt nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) noch nicht folgern lasse, dass die Beklagte "tatsächlich im Rahmen dieser Erlaubnis einen Klinikbetrieb unterhält". Diese Erlaubnis umfasste im Übrigen lediglich die zahnärztliche Chirurgie. In der mündlichen Verhandlung hatte der Zahnärztliche Bezirksverband vorgetragen, dass im fraglichen Anwesen nur zwei Betten stünden, der Betrieb darüber hinaus über keinerlei Einrichtungen für Operationen verfüge und es auch keine einzige Angestellte, wie Anästhesie-, Operations- oder Nachtschwestern, gebe. Außerdem hatte die Beklagte weder im Bereich der Privaten noch im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung in den letzten vier Jahren Abrechnungen getätigt.

"Klinisches" Therapiespektrum?
Auch aus der Werbung, z.B. in der Fernsehzeitschrift Hör Zu, vermochte das Gericht keine Behandlungen zu erkennen, die für das Angebot einer Klinik für Zahnmedizin typisch sind. Dort war von "Implantaten, metallfreien Sanierungen, schmerzloser chemischer Kariesentfernung ohne Bohren, Zahn- und Kieferregulierungen, ästhetischem Zahndesign, ästhetischen Kronen und Brücken, Brücken ohne Beschleifen von Zähnen, biologisch ganzheitlicher Zahnmedizin, Angstlösung und unblutigem Laser-Facelifting" die Rede.

Die Beklagte räumte sogar ausdrücklich ein, dass "die Besonderheiten ihrer Tätigkeit nicht etwa in einer besonders kompetent angebotenen herkömmlichen Krankenversorgung liegen, sondern vielmehr zum einen in der Betonung der Zahnkosmetik, zum anderen auf ganzheitlichen Aspekten der Zahnmedizin, also auf einem Gebiet, das eher der Esoterik zugeschrieben wird". Außerdem würden nicht aktuelle Notfälle, Sofortversorgungen nach Unfällen, Operationen, therapeutische Bestrahlungen und dergleichen durchgeführt, sondern "Verschönerungsbehandlungen und Maßnahmen zur Stärkung der Selbstheilungskräfte" vorgenommen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sie "lediglich ein bloß kosmetisches Institut betreibt". Eindeutig stellt das Gericht fest, dass die Beklagte mit ihrer Bezeichnung "Klinik" auch dann Irreführung betreibt, wenn sie den Zusatz "für ästhetische und ganzheitliche Zahnmedizin" beifügt.


 
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