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| Zahnärzte in Bayern |
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Recht/Steuern/Finanzen
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| Bezeichnung "Klinik"
ist irreführend ZBV Mittelfranken erstritt wichtiges Urteil vor dem OLG Nürnberg Peter Knüpper, Hauptgeschäftsführer der BLZK |
| Eine richtungweisende Entscheidung hat der Zahnärztliche
Bezirksverband Mittelfranken unter Vorsitz von Dr. Rudolf Förschner
vor dem OLG Nürnberg erstritten. Das Gericht untersagte der Beklagten,
"im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Gewerbebetriebes
die Begriffe S.-Klinik', S.-Zahnklinik' oder ähnliche
Bezeichnungen, die ihren Namen in Verbindung mit einer Klinik bringen, zu
führen".
In zahlreichen Lifestyle-Magazinen finden sich zunehmend Werbeanzeigen, die zahnärztliche Leistungen in Instituten und Kliniken anbieten. Das Problem der Berufsaufsicht lag bislang darin, dass diese Gewerbebetriebe nicht der Berufsordnung unterliegen und die handelnden Zahnärzte sich häufig nicht geschäftsführend betätigen, sodass sie insoweit auch nicht belangt werden können. Letzteres wird den zahnärztlichen Körperschaften hie und da als Untätigkeit ausgelegt; dabei wird jedoch die juristische Problematik der jeweiligen Fallgestaltung verkannt. Nicht zufrieden gegeben hat sich der Zahnärztliche Bezirksverband Mittelfranken mit dieser unbefriedigenden Situation und hat eine "Klinik", die bundesweit warb, auf Unterlassung verklagt. Landgericht wie auch das Oberlandesgericht gaben dem Zahnärztlichen Bezirksverband Recht. Das Endurteil des OLG vom 16. November 1999 (3.U2210/99) ist rechtskräftig.
Ist der Begriff "Klinik" gerechtfertigt? Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass sich aus der Konzessionierung des Betriebes als private Krankenanstalt nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) noch nicht folgern lasse, dass die Beklagte "tatsächlich im Rahmen dieser Erlaubnis einen Klinikbetrieb unterhält". Diese Erlaubnis umfasste im Übrigen lediglich die zahnärztliche Chirurgie. In der mündlichen Verhandlung hatte der Zahnärztliche Bezirksverband vorgetragen, dass im fraglichen Anwesen nur zwei Betten stünden, der Betrieb darüber hinaus über keinerlei Einrichtungen für Operationen verfüge und es auch keine einzige Angestellte, wie Anästhesie-, Operations- oder Nachtschwestern, gebe. Außerdem hatte die Beklagte weder im Bereich der Privaten noch im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung in den letzten vier Jahren Abrechnungen getätigt.
"Klinisches" Therapiespektrum? Die Beklagte räumte sogar ausdrücklich ein, dass "die Besonderheiten ihrer Tätigkeit nicht etwa in einer besonders kompetent angebotenen herkömmlichen Krankenversorgung liegen, sondern vielmehr zum einen in der Betonung der Zahnkosmetik, zum anderen auf ganzheitlichen Aspekten der Zahnmedizin, also auf einem Gebiet, das eher der Esoterik zugeschrieben wird". Außerdem würden nicht aktuelle Notfälle, Sofortversorgungen nach Unfällen, Operationen, therapeutische Bestrahlungen und dergleichen durchgeführt, sondern "Verschönerungsbehandlungen und Maßnahmen zur Stärkung der Selbstheilungskräfte" vorgenommen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sie "lediglich ein bloß kosmetisches Institut betreibt". Eindeutig stellt das Gericht fest, dass die Beklagte mit ihrer Bezeichnung "Klinik" auch dann Irreführung betreibt, wenn sie den Zusatz "für ästhetische und ganzheitliche Zahnmedizin" beifügt.
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