Schlichtungsstelle der BLZK

'Schlichten statt richten.'

Die Schlichtungsstelle dient der Prozessvermeidung. Zeitnah und kostenlos steht sie für Auseinandersetzungen zwischen Patient und Zahnarzt zur Verfügung.

Die Schlichtungsstelle kann angerufen werden, wenn Streit darüber besteht, ob eine Behandlung frei von Behandlungsfehlern durchgeführt wurde.

Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es in erster Linie, eine außergerichtliche Einigung von Patient und Zahnarzt zu fördern.

Voraussetzung für ein Schlichtungsverfahren ist, dass der Patient bereits eine fachlich begründete zahnärztliche Stellungnahme vorlegen kann, die nicht zur Beilegung des Streits geführt hat, oder dass die Haftpflichtversicherung des Zahnarztes eine Regulierung aufgrund nachgewiesener gutachterlicher Prüfung endgültig abgelehnt hat. Außerdem müssen Patient und Zahnarzt mit dem Schlichtungsverfahren einverstanden sein.

Das Schlichtungsverfahren wird schriftlich durchgeführt, soweit nicht aus fachlichen Gründen eine mündliche Verhandlung mit klinischer Untersuchung des Patienten erforderlich ist.

Falls eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden kann, äußert sich die Schlichtungsstelle schriftlich dazu, ob nach ihrer eigenen fachlichen Überzeugung ein Behandlungsfehler vorliegt (Schlichtungsspruch). Rechtsmittel gegen den Schlichtungsspruch bestehen nicht, da dieser keine bindende Wirkung hat. Folglich kann ein Schlichtungsspruch einen möglicherweise nachfolgenden Rechtsstreit nicht ausschließen.

Die Schlichtungskommission besteht aus dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und zwei Zahnärzten als Beisitzern, die aus dem Pool der Gutachter der BLZK bestimmt werden. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig, weisungsungebunden, nur ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung verantwortlich.

VOILA_REP_ID=C1257C99:002F5EB3