Gebührenordnung
für Zahnärzte - (GOZ)
Vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I, S. 2316)
Auf Grund des § 15 des Gesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch Artikel 5
des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I, S. 1568)
geänderten Fassung verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vergütungen für die
beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich
nach dieser Verordnung, soweit nicht durch
Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt
nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln
der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch
notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich
sind. Leistungen, die über das Maß einer
zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen
Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn
sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht
worden sind.
§ 2
Abweichende
Vereinbarung
(1) Durch Vereinbarung kann eine
von dieser Verordnung abweichende Höhe der
Vergütung festgelegt werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1
zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor
Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem
Schriftstück zu treffen. Dieses muß die
Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der
Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise
nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere
Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten.
Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen
Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Auf Verlangen des
Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des
§1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis
(Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der
Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre
Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem
Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden.
Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der
Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen
Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung
enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen
handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht
gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 3
Vergütungen
Als Vergütungen stehen dem
Zahnarzt Gebühren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen
zu.
§ 4
Gebühren
(1) Gebühren sind Vergütungen
für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten
zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur
für selbständige zahnärztliche Leistungen
berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter
seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht
wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die
Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer
anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist,
kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn
er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
(3) Mit den Gebühren sind die
Praxiskosten einschließlich der Kosten für
Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie
für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten
abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis
etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt
zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme
Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht
liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die
hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der
Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit
den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht
gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des
Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist
gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte
erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen
unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn
darüber zu unterrichten.
§ 5
Bemessung der
Gebühren für Leistungen
des Gebührenverzeichnisses
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr
bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen
des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag,
der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen
Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem
Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt
elf Deutsche Pfennige. Bei der Bemessung von
Gebühren sind Bruchteile von Pfennigen auf volle
Pfennigbeträge abzurunden.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens
sind die Gebühren unter Berücksichtigung der
Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen
Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach
billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der
einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit
des Krankheitsfalles begründet sein.
Bemessungskriterien, die bereits in der
Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind,
haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der
Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen
und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen
werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des
Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn
Besonderheiten der in Satz 1 genannten
Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
§ 6
Gebühren für andere
Leistungen
(1) Erbringt der Zahnarzt
Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D,
E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700,
N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche
Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522) -
aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese
Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung
für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu
berechnen.
(2) Selbständige zahnärztliche
Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser
Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher
Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend
einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen
Leistung des Gebührenverzeichnisses für
zahnärztliche Leistungen berechnet werden .
§ 7
Gebühren bei
stationärer Behandlung
Bei stationären
privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser
Verordnung berechneten Gebühren um 15 vom Hundert zu
mindern. In diesem Umfang gilt § 4 Abs. 3 nicht.
§ 8
Wegegeld
(1) Als Entschädigung für Besuche
erhält der Zahnarzt Wegegeld; hierdurch sind
Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten
Mehrkosten abgegolten. Das Wegegeld umfaßt
Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung
.
(2) Die Wegstreckenentschädigung
beträgt
1. bei Benutzung eines eigenen
Kraftfahrzeuges 50 Deutsche Pfennige für jeden
zurückgelegten Kilometer,
2. bei Benutzung anderer
Verkehrsmittel die unter Berücksichtigung der
Umstände angemessenen Fahrtkosten.
3. Die Aufwandsentschädigung
beträgt für jeden zurückgelegten Kilometer 2,--
Deutsche Mark, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 3,--
Deutsche Mark.
4. Besucht der Zahnarzt auf einem
Wege mehrere Patienten, darf er das Wegegeld
insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.
§ 9
Ersatz von
Auslagen für zahntechnische Leistungen
Neben den für die einzelnen
zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren
können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich
entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische
Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten
nicht nach den Bestimmungen des
Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten
sind.
§ 10 (GOÄ)
Ersatz von
Auslagen
(1) neben den für die einzelnen
ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können
als Auslagen nur berechnet werden
1. die Kosten für diejenigen
Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen
Materialien, die der Patient zur weiteren
Verwendung behält oder die mit einer einmaligen
Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2
nichts anderes bestimmt ist,
2. Versand- und Portokosten,
soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht
ausgeschlossen ist,
3. die im Zusammenhang mit
Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung
radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch
entstandenen Kosten sowie
4. die nach den Vorschriften
des Gebührenverzeichnisses als gesondert
berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
Die Berechnung von Pauschalen
ist nicht zulässig.
(2) Nicht berechnet werden können
die Kosten für
1. Kleinmaterialien wie
Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial,
Verbandspray, Gewebeklebstoff auf
Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel,
Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
2. Reagenzien und Narkosemittel
zur Oberflächenanästhesie,
3. Desinfektions- und
Reinigungsmittel,
4. Augen-, Ohren-,
Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige
Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für
5. folgende Einmalartikel:
Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe,
Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle,
Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre,
Einmalspekula.
(3) Versand- und Portokosten
können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die
gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße
sowie für den Versand oder Transport entstanden
sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand
des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des
Untersuchungsergebnisses innerhalb einer
Laborgemeinschaft oder innerhalb eines
Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig;
dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon
unter Nutzung der Transportmittel oder des
Versandweges oder der Versandgefäße einer
Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur
Erbringung der Leistung beauftragten Arzt zugeleitet
wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in
einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt
Leistungen aus den Abschnitten M oder N ausgeführt,
so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben
Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies
gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets
Auftragsleistungen aus den Abschnitten M oder N
erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung
dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet
werden:
§ 10
Fälligkeit und
Abrechnung der Vergütung; Rechnung
(1) Die Vergütung wird fällig,
wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung
entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere
enthalten:
1. das Datum der Erbringung der
Leistung,
2. bei Gebühren die Nummer und
die Bezeichnung der einzelnen berechneten
Leistung einschließlich einer verständlichen
Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie den
jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3. bei Gebühren für
stationäre privatzahnärztliche Leistungen
zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
4. bei Wegegeld nach § 8 den
Betrag und die Berechnung,
5. bei Ersatz von Auslagen nach
§ 9 den Betrag und die Art der einzelnen Auslage
sowie Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis
verwendeter Legierungen,
6. bei nach dem
Gebührenverzeichnis gesondert
berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis
verwendeter Materialien.
(3) Überschreitet die berechnete
Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des
Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen.
Auf Verlangen ist die Begründung näher zu
erläutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz
2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine
Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung
für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen
werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der
Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden
zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist
eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5
entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen;
insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes
den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben.
Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) sind als solche
zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6
Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete
Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich
zu beschreiben und mit dem Hinweis
"entsprechend" sowie der Nummer und der
Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung
zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit
öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von
den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende
Regelung getroffen werden.
§ 11
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21
Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
in der durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I, S.
187) geänderten Fassung auch im Land Berlin.
§ 12
Inkrafttreten und
Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 1988 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für
Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I, S. 123) gilt
weiter
1. für Leistungen, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden
sind,
2. für vor Inkrafttreten
dieser Verordnung begonnene Leistungen nach den
Nummern 15, 18, 20, 91 bis 93, 96 bis 98, 101 bis
104, 119 und 120 des Gebührenverzeichnisses -
Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom
18. März 1965 -, die erst nach Inkrafttreten
dieser Verordnung beendet werden .
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