Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Anpassung des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27.09.1993 (BGBl. I S. 1666)
I. Die Approbation als Zahnarzt
§ 1
[Voraussetzung für die
Berufsausübung]
(1) Wer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd
ausüben will, bedarf einer Approbation als
Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes
oder als Arzt nach bundesgesetzlicher
Bestimmung. Die Approbation berechtigt
zur Führung der Bezeichnung als
"Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die
vorübergehende Ausübung der
Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit
widerruflichen Erlaubnis.
(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, dürfen den zahnärztlichen Beruf im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne
Approbation als Zahnarzt oder ohne
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung
der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie
vorübergehend als Erbringer von
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60
des EWG-Vertrages im Geltungsbereich
dieses Gesetzes tätig werden. Sie
unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach
diesem Gesetz.
(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die
berufsmäßige auf zahnärztlich
wissenschaftliche Erkenntnis gegründete
Feststellung und Behandlung von Zahn-,
Mund- und Kieferkrankheiten. Als
Krankheit ist jede von der Norm
abweichende Erscheinung im Bereich der
Zähne, des Mundes und der Kiefer
anzusehen, einschließlich der Anomalien
der Zahnstellung und des Fehlens von
Zähnen.
(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist
kein Gewerbe.
(5) Approbierte Zahnärzte können
insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür
qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit
abgeschlossener Ausbildung wie
zahnmedizinische Fachhelferin,
weitergebildete Zahnarzthelferin,
Prophylaxehelferin oder
Dental-Hygienikerin delegieren:
Herstellung von Röntgenaufnahmen,
Entfernung von weichen und harten sowie
klinisch erreichbaren subgingivalen
Belägen, Füllungspolituren, Legen und
Entfernen provisorischer Verschlüsse,
Herstellung provisorischer Kronen und
Brücken, Herstellung von
Situationsabdrücken, Trockenlegen des
Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung
der Ursache von Karies und
Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung,
Hinweise zu häuslichen
Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation
zu zweckmäßiger Mundhygiene,
Demonstration und praktische
Übungen zur Mundhygiene,
Remotivation, Einfärben der Zähne,
Erstellen von Plaque-Indizes,
Erstellung von Blutungs-Indizes,
Kariesrisikobestimmung, lokale
Fluoridierung z.B. mit Lack oder Gel,
Versiegelung von kariesfreien
Fissuren.
(6) In der Kieferorthopädie können
insbesondere folgende Tätigkeiten an
zahnmedizinische Fachhelferinnen,
weitergebildete Zahnarzthelferinnen
oder Dental-Hygienikerinnen delegiert
werden: Ausligieren von Bögen,
Einligieren von Bögen im
ausgeformten Zahnbogen, Auswahl
und Anprobe von Bändern an
Patienten, Entfernen von
Kunststoffresten und Zahnpolitur auch
mit rotierenden Instrumenten nach
Bracketentfernung durch den
Zahnarzt.
§ 2
[Erteilung der Approbation als
Zahnarzt]
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist
auf Antrag zu erteilen, wenn der
Antragsteller
1. Deutscher im Sinne des Artikels
116 des Grundgesetzes,
Staatsangehöriger eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder heimatloser
Ausländer im Sinne des Gesetzes über
die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer ist,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig
gemacht hat, aus dem sich seine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des zahnärztlichen
Berufs ergibt,
3. nicht wegen eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner geistigen oder körperlichen
Kräfte oder wegen einer Sucht zur
Ausübung des zahnärztlichen Berufs
unfähig oder ungeeignet ist,
4. nach einem mindestens fünfjährigen
Studium der Zahnheilkunde an einer
wissenschaftlichen Hochschule die
zahnärztliche Prüfung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
bestanden hat.
Eine in einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder in
einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum abgeschlossene
zahnärztliche Ausbildung gilt als
Ausbildung im Sinne der Nummern 4
und 5, wenn sie durch Vorlage eines
nach dem 27. Januar 1980
ausgestellten, in der Anlage zu diesem
Gesetz aufgeführten zahnärztlichen
Diploms, Prüfungszeugnisses oder
sonstigen Befähigungsnachweises
eines der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines in
der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführten, nach dem 31. Dezember
1992 ausgestellten zahnärztlichen
Diploms, Prüfungszeugnisses oder
sonstigen Befähigungsnachweises
eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nachgewiesen wird.
Bei zahnärztlichen Diplomen,
Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen von nach
dem 20. Dezember 1976 der
Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das
Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das
hiernach maßgebende Datum, bei
zahnärztlichen Diplomen,
Prüfungszeugnissen und sonstigen
Befähigungsnachweisen eines
anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, mit dem eine
besondere Vereinbarung zum
Zeitpunkt der Geltung der
Verpflichtungen aus den Richtlinien
78/686/EWG und 78/687/EWG des
Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr.
L 233 S. 1 und S. 10) getroffen
worden ist, das hiernach maßgebende
Datum. Der Bundesminister für
Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Anlage zu diesem Gesetz späteren
Änderungen des Artikels 3 der
Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1)
anzupassen. Wurde die Ausbildung
vor dem nach Satz 2 oder 3 für die
Anerkennung der zahnärztlichen
Diplome, Prüfungszeugnisse oder
sonstigen Befähigungsnachweise der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum jeweils maßgebenden
Datum aufgenommen und genügt sie nicht
allen Mindestanforderungen des Artikels 1
der Richtlinie 78/687/EWG, so kann die
zuständige Behörde zusätzlich zu den in der
Anlage zu Satz 2 aufgeführten
zahnärztlichen Diplomen,
Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen die Vorlage einer
Bescheinigung des Heimat- oder
Herkunftsstaates verlangen, aus der sich
ergibt, daß der Antragsteller während der
letzten fünf Jahre vor der Antragstellung
mindestens drei Jahre den zahnärztlichen
Beruf ununterbrochen und rechtmäßig
ausgeübt hat. Gleichwertig den in Satz 2
genannten zahnärztlichen Diplomen,
Prüfungszeugnissen und sonstigen
Befähigungsnachweisen sind nach dem in
Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkt von
einem der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaftoder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellte Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die
den in der Anlage zu Satz 2 für den
betreffenden Staat aufgeführten
Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit
einer Bescheinigung der zuständigen
Behörde oder Stelle dieses Staates darüber
vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung
abschließen, die den Mindestanforderungen
des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG
des Rates vom 25.Juli 1978 entspricht, und
daß sie den für diesen Staat in der Anlage
zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen
gleichstehen.
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die
Approbation als Zahnarzt zu erteilen, wenn
der Antragsteller
1. eine außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes abgeschlossene
Ausbildung für die Ausübung des
zahnärztlichen Berufs erworben hat und
die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes gegeben ist oder
2. in der Bundesrepublik Deutschland eine
außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes bis zum Abschluß des
Hochschulstudiums durchgeführte,
hierdurch jedoch nicht vollständig
abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung
mit einer Tätigkeit auf Grund einer
Erlaubnis nach § 13 Abs. 4 abgeschlossen
hat und die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes gegeben ist.
Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt.
(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die
Approbation als Zahnarzt in besonderen
Einzelfällen oder aus Gründen des
öffentlichen Gesundheitsinteresses erteilt
werden. Sofern der Antragsteller zugleich
die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 nicht erfüllt, ist die Erteilung der
Approbation nur zulässig, wenn er eine
außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für
die Ausübung des zahnärztlichen Berufs
erworben hat und die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes gegeben ist.
Satz 2 bis 6 bleibt unberührt.
(4) Soll die Erteilung der Approbation
wegen Fehlens einer der Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
abgelehnt werden, so ist der Antragsteller
oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu
hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des
Verdachts einer Straftat, aus der sich seine
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur
Ausübung des zahnärztlichen Berufs
ergeben kann, ein Strafverfahren
eingeleitet, so kann die Entscheidung über
den Antrag auf Erteilung der Approbation
bis zur Beendigung des Verfahrens
ausgesetzt werden.
§ 3
[Approbationsordnung für Zahnärzte]
(1) Der Bundesminister für Gesundheit
regelt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates in einer
Approbationsordnung für Zahnärzte unter
Berücksichtigung von Artikel 1 der
Richtlinie 78/687/EWG des Rates die
Mindestanforderungen an das Studium der
Zahnmedizin, das Nähere über die staatliche zahnärztliche Prüfung und die Approbation. Die
Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier
Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Für die Meldung zu den Prüfungen
und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist
ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb
oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu
regeln.
(2) In der Rechtsverordnung sind das
Verfahren bei der Prüfung der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2
und 3 bei Antragstellern, die
Staatsangehörige eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, und die Frist für
die Erteilung der Approbation als
Zahnarzt an solche Personen zu
regeln, insbesondere die Vorlage der
vom Antragsteller vorzulegenden
Nachweise und die Ermittlung durch
die zuständigen Behörden
entsprechend Artikel 9 bis 15 der
Richtlinie 78/686/EWG des Rates.
§ 4
[Rücknahme und Widerruf der
Approbation]
(1) Die Approbation ist
zurückzunehmen, wenn bei ihrer
Erteilung die zahnärztliche Prüfung
nicht bestanden oder bei einer vor
Wirksamwerden des Beitritts erteilten
Approbation das an einer
Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten
Gebiet oder das in einem Fall des § 20
Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des §
20 Abs. 4 Satz 1 erworbene Studium
der Zahnheilkunde nicht
abgeschlossen war oder die
Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2
oder 6 oder § 2 Abs. 2 oder 3 oder die
nach § 20a nachzuweisende
Ausbildung nicht abgeschlossen war.
Sie kann zurückgenommen werden,
wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen
hat. Eine nach § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs.
2 oder 3 erteilte Approbation kann
zurückgenommen werden, wenn die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen,
wenn nachträglich die Voraussetzung
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
weggefallen ist. Sie kann widerrufen
werden, wenn nachträglich eine der
Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen
ist.
§ 5
[Ruhen der Approbation]
(1) Das Ruhen der Approbation kann
angeordnet werden, wenn
1. gegen den Zahnarzt wegen des
Verdachts einer Straftat, aus der sich
seine Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
zahnärztlichen Berufs ergeben kann,
ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2. nachträglich eine der
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3. Zweifel bestehen, ob die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der
Zahnarzt sich weigert, sich einer von
der zuständigen Behörde
angeordneten amts- oder
fachärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben,
wenn ihre Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen.
(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation
ruht, darf den zahnärztlichen Beruf
nicht ausüben.
§ 6
(weggefallen)
§ 7
[Verzicht auf die Approbation]
Auf die Approbation kann durch
schriftliche Erklärung gegenüber der
zuständigen Behörde verzichtet werden.
Ein Verzicht, der unter einer Bedingung
erklärt wird, ist unwirksam.
§ 7a
[Erlaubniserteilung vor erneuter
Approbation]
Bei einer Person, deren Approbation
wegen Fehlens oder späteren Wegfalls
einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder
widerrufen worden ist oder die gemäß § 7
auf die Approbation verzichtet hat und die
einen Antrag auf Wiedererteilung der
Approbation gestellt hat, kann die
Entscheidung über diesen Antrag
zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis
zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
nach § 13 Abs. 1 bis zu einer Dauer von
zwei Jahren erteilt werden.
II. Eingliederung der Dentisten
§ 8
[Erteilung der Approbation an staatlich anerkannte
Dentisten]
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche
Anerkennung als Dentist besitzt, erhält die Approbation als
Zahnarzt, wenn er an einem Fortbildungskursus über Mund- und
Kieferkrankheiten sowie Arzneimittellehre erfolgreich
teilgenommen hat. Der Fortbildungskursus ist an einem der
zugelassenen Lehrinstitute für Dentisten durchzuführen.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige oberste
Landesbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen
Wohnsitz hat, entscheidet im Einzelfall darüber, ob einem
Dentisten, der eine ausländische Bestallung als Zahnarzt besitzt, die
Bestallung als Zahnarzt unter Befreiung von der Teilnahme an
einem Fortbildungskursus erteilt werden kann.
§ 9
[Erteilung der Approbation an Personen, die bei
Inkrafttreten
des Gesetzes Dentistenassistenten waren]
(1) Dentistenassistenten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein
zugelassenes Lehrinstitut für Dentisten besuchen oder die
Voraussetzungen zum Besuch erfüllen, erhalten die Approbation
als Zahnarzt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung als
Dentist erworben und an einem Fortbildungskursus nach § 8
teilgenommen haben.
(2) In besonderen Fällen kann die in Absatz 1 bezeichnete Frist verlängert werden.
§ 10
[Erteilung der Approbation an Personen, die bei
Inkrafttreten
des Gesetzes Dentistenanwärter waren]
(1) Anwärter des Dentistenberufs, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes die ordnungsmäßige Ausbildung begonnen haben,
erhalten die Approbation als Zahnarzt, wenn sie die
Voraussetzungen für den Besuch eines Lehrinstituts für Dentisten
erfüllt und nach einer viersemestrigen Ausbildung an einem
zugelassenen Institut die Prüfung vor einer staatlichen
Prüfungskommission bestanden haben.
(2) Die Prüfungsordnung erläßt der Bundesminister für
Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung.
§ 11
[Weitere Voraussetzungen für die Approbation in den
Fällen
der §§ 8 bis 10]
Die Approbation als Zahnarzt darf in den Fällen der §§ 8 bis
10 nur erteilt werden, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr
vollendet hat und kein Versagungsgrund nach § 3 vorliegt.
§ 11a
[Beschränkte Anwendbarkeit der §§ 8 bis 11]
Die §§ 8 bis 11 sind nur noch auf Anträge von Personen
anwendbar, die alle in diesen Vorschriften vorgesehenen
besonderen Voraussetzungen für eine Erteilung der
Approbation als Zahnarzt am
27. Januar 1980 erfüllt hatten.
III. Sonderbestimmungen
§ 12
[Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der
Zahnheilkunde]
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der
Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die
eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur
widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der
zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens drei Jahren im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert
werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der
Erlaubnis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist,
damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der
Erlaubnis begonnene zahnärztliche Weiterbildung abschließen
kann, die innerhalb von drei Jahren aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen nicht beendet werden konnte. Die
weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur zulässig, wenn die
Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb
dieses Zeitraumes abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum
von einem Jahr nicht überschreiten.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2
genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden,
wenn es im Interesse der zahnärztlichen Versorgung der
Bevölkerung liegt oder wenn der ausländische Antragsteller
1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen
für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) genießt,
3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der
Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die der
Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.
(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden
Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt
werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine
zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch
nicht abgeschlossen haben, wenn
1. der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium
abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des
zahnärztlichen Berufs erworben hat und
2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum
Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen zu beschränken. Die Erlaubnis kann mit der
Auflage verbunden werden, daß die vorübergehende Ausübung der
Zahnheilkunde unter Aufsicht eines Zahnarztes, der die
Approbation oder die Erlaubnis nach Absatz 1 besitzt, erfolgt. Sie
darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur bis zu einer
Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit erteilt werden, deren es
zum Abschluß der Ausbildung bedarf. Sie soll in der Regel an
Personen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraumnoch heimatlose Ausländer sind, nur
erteilt werden, wenn es sich um Angehörige eines Staates handelt,
der auf Grund von Vereinbarungen mit der Bundesrepublik
Deutschland im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes die
Möglichkeit gibt, in seinem Land entsprechend tätig zu werden und
der die in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer
Erlaubnis im Sinne dieser Vorschrift abgeleistete zahnärztliche
Tätigkeit auf eine nach seinem Recht vorgesehene Ausbildung
anrechnet.
(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung
der Zahnheilkunde erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte
und Pflichten eines Zahnarztes.
§ 13a
[Erbringen von Dienstleistungen]
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur
Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung
oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2, in § 2
Abs. 1 Satz 6 oder in
§ 20a genannten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder
sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des
EWG-Vertrages vorübergehend den zahnärztlichen Beruf im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat das
Erbringen der Dienstleistung der zuständigen Behörde vorher
anzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit
des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige unverzüglich
nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige
sind Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber vorzulegen,
daß der Dienstleistungserbringer
1. den zahnärztlichen Beruf im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt und
2. ein zahnärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen zahnärztlichen Befähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 besitzt.
Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.
(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der
Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte
und Pflichten eines Zahnarztes. Verstößt ein
Dienstleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die
zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des
Herkunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu
unterrichten.
4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den
zahnärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als
Zahnarzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung
der Zahnheilkunde ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der
Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß
er
1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes rechtmäßig ausübt und
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.
§ 14
[Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgemeinden]
Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten durch
Zahnärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine
Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlossenen
zwischenstaatlichen Verträge.
§ 15
[Gebührenordnung für Zahnärzte]
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung
zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und
Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen.
Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der
zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
IV. Zuständigkeiten
§ 16
[Zuständigkeiten]
(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1
die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller
die zahnärztliche Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des § 20
Abs. 4 Satz 1 wird die Approbation von der zuständigen
Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein
Studium der Zahnheilkunde erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2, 6, Abs. 2 oder Abs. 3, nach den §§ 8 bis 10 , 13 ,
20 Abs. 2 Satz 2 und § 20a trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
Die Entscheidungen nach den §§ 4 und 5 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 2 gilt entsprechend
für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 7 .
(3) Die Entscheidungen nach § 7a trifft die zuständige
Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für die
Erteilung der Approbation zuständig ist.
(4) Die Anzeige nach § 13a Abs. 2 nimmt die zuständige
Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung
erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die
Unterrichtung des Herkunftsstaates gemäß § 13a Abs. 3 Satz
2 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigung nach § 13a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den zahnärztlichen Beruf ausübt.
(5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer
Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6, § 2 Abs. 2 oder 3
sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten
Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 sollen im Benehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit getroffen werden.
(6) Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
bestimmen sich nach Landesrecht.
§ 17
[Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1]
Der Bundesminister für Gesundheit erläßt mit Zustimmung des
Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung durch Rechtsverordnung die zur Durchführung
von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen.
V. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18
[Strafbestimmungen]
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation als
Zahnarzt oder als Arzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 1 Satz 3, §
13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2, § 1 Abs. 2, § 7a, § 14 oder §
19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
2. wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare
Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.
§ 19
[Ausübung der Zahnheilkunde ohne Approbation als
Zahnarzt oder Arzt]
Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheilkunde
ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Bestallung als Arzt oder
Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen Umfange weiter ausüben.
Die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
§ 20
[Nach früherem Recht erteilte Approbationen, Bestallungen
und Erlaubnisse - Einigungsvertrag]
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden
des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur
Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, gilt als
Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für eine
Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur
Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, soweit sie nicht
durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der
Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I
Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August
1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist. Die
Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit
der Anerkennung als Fachzahnarzt verliehenen Bezeichnung durch
Inhaber einer in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor
dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen
dürfen, richtet sich nach Landesrecht.
(2) Eine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur
Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigende, jedoch
durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13
der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977
(GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom
24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkte
Approbation als Zahnarzt gilt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1
dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation
erhält auf Antrag eine Approbation als Zahnarzt im Sinne
dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis
zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde und eine
am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige
staatliche Erlaubnis zur Ausübung stomatologischer
Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 der Approbationsordnung für
Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der
Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I
Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Studierende der Zahnheilkunde, die nach dem
Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium
der Zahnheilkunde an Universitäten oder Medizinischen
Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet fortsetzen, schließen das Studium nach den
bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab,
sofern dies bis zum 31. Dezember 1997 geschieht. Der
erfolgreiche Studienabschluß steht dem Abschluß des
Studiums der Zahnheilkunde durch die bestandene
zahnärztliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Für
Studierende, die im September 1991 und später ein Studium
der Zahnheilkunde an den in Satz 1 genannten
Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften der
aufgrund des § 3 dieses Gesetzes erlassenen
Approbationsordnung für Zahnärzte. In dieser Verordnung soll
bis zum 31. Dezember 1992 geregelt werden, daß das Studium
der Zahnheilkunde künftig eine Pflichtunterrichtsveranstaltung
in der Kinderzahnheilkunde zu umfassen und sich die
zahnärztliche Prüfung auf dieses Fach zu erstrecken hat.
§ 20a
[Prüfung in einem Mitgliedstaat der EWG]
Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf
Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder
3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum
ausgestellten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder
sonstigen Befähigungsnachweises eines der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum beantragen, ist die
Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers den
Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
78/687/EWG des Rates nicht genügt, kann die zuständige
Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder
Herkunftsstaates des Antragstellers verlangen, aus der sich
ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre
vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen
tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt
hat. In Italien, in Spanien und in Österreich ausgestellte
ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise werden als Nachweis einer
Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 anerkannt, wenn
ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
betreffenden Staates darüber beigefügt ist, daß sich der
Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung
der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den in Artikel
5 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Tätigkeiten gewidmet
hat und daß er berechtigt ist, diese Tätigkeiten unter denselben
Bedingungen auszuüben wie die Inhaber eines von dem
betreffenden Staat ausgestellten und in der Anlage zu § 2
Abs. 1 Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Diploms,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises.
Diese Regelung erfaßt jedoch nur ärztliche Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die
für ärztliche Ausbildungen ausgestellt worden sind, bei denen das
Universitätsstudium vor einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen
worden ist, und zwar
- in Italien vor dem 27. Januar 1980,
- in Spanien vor dem 1. Januar 1986,
- in Österreich vor dem 1. Januar 1993.
Sie gilt für die in Österreich ausgestellten ärztlichen Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von dem
Zeitpunkt an, zu dem in Österreich die ersten zahnärztlichen
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise
über eine in Österreich abgeschlossene, den Mindestanforderungen
des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG entsprechende
zahnärztliche Ausbildung ausgestellt werden. Den Nachweis der in
Satz 3 genannten dreijährigen zahnheilkundlichen Tätigkeit
brauchen Antragsteller nicht zu erbringen, die ein nach Erwerb des
ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
Befähigungsnachweises erfolgreich abgeleistetes
Universitätsstudium nachweisen können, dessen Gleichwertigkeit
mit einem Studium der Zahnmedizin nach Artikel 1 der Richtlinie
78/687/EWG von der zuständigen Stelle bescheinigt ist.
§ 21
(aufgehoben)
§ 22
(vollzogene Änderungsvorschrift)
§ 23
[Außerkrafttreten entgegenstehender Vorschriften]
Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die §§ 29 , 40 ,
53 , 54 und 147 der Gewerbeordnung treten insoweit außer Kraft,
als sie sich auf Zahnärzte und Dentisten beziehen.
§ 24
(Inkrafttreten)
Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
a) Belgien
"diplîme légal de licencié en science dentaire/wettelijk diploma van
licentiaat in de tandheelkunde" (zahnärztliches Diplom), ausgestellt
von den medizinischen Fakultäten einer Universität oder vom
Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen
Prüfungsausschüssen für Hochschulen;
b) Dänemark
"bevis for tandlaegeeksamen (kandidateksamen)" (Zeugnis über
das zahnärztliche Examen), ausgestellt von den Schulen für
zahnärztliche Ausbildung, in Verbindung mit der von dem
"sundhedsstyreisen" (Staatliches Gesundheitsamt) ausgestellten
Bescheinigung, daß der Betreffende eine Assistententätigkeit von
vorgeschriebener Dauer ausgeübt hat;
c) Finnland
"todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om
odontologi licentiat examen" (Zeugnis über das zahnärztliche
Examen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer
Hochschule, sowie eine Bescheinigung über eine praktische
Ausbildung, ausgestellt von der nationalen
Gesundheitsbehörde;
d) Frankreich
1. "diplîme d`Etat de chirurgien-dentiste" (staatliches Diplom
eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von der medizinischen
oder medizinisch-pharmazeutischen Fakultät einer Universität;
2. "diplîme d`Etat de docteur en chirurgie dentaire" (staatliches
Diplom eines Doktors der Dentalchirurgie), ausgestellt von
einer Universität;
e) Griechenland

f) Irland
Diplom eines
- "Bachelor in Dental Science (B. Dent. Sc.)"
- "Bachelor of Dental Surgery (BDS)" oder
- "Licentiate in Dental Surgery (LDS)",
ausgestellt von einer Universität oder dem "Royal College of
Surgeons in Ireland";
g) Island
"próf frá tannlaeknadeild Háskóla Islands" (Diplom der
zahnmedizinischen Fakultät der Universität Islands);
h) Italien
"diploma di laurea in odontoiatria e protesi dentaria" (Diplom
eines Doktors der Zahnheilkunde) in Verbindung mit dem
"diploma di abilitazione all`esercizio dell`odontoiatria e protesi
dentaria" (Diplom über die Befähigung zur Ausübung der
Zahnheilkunde und Zahnprothetik), ausgestellt von der
staatlichen Prüfungskommission;
i) Liechtenstein
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt werden, zusammen
mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische
Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
j) Luxemburg
"diplîme d`Etat de docteur en médicine dentaire" (staatliches
Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), ausgestellt von dem
staatlichen Prüfungsausschuß;
k) Niederlande
"universitair getuigschrift van een met goed gevolg afgelegd
tandartsexamen" (Universitätszeugnis über die bestandene
zahnärztliche Prüfung);
l) Norwegen
"bevis for best·tt odontologisk embetseksamen" (Diplom über die
Verleihung des Grads cand. odont.), ausgestellt von der
zahnmedizinischen Fakultät einer Universität;
m) Österreich
Diplom noch nicht vorhanden. Es wird innerhalb von sechs Jahren
nach Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eingeführt (Artikel 30i . V. m. Anhang 7 Nr. 10b
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum);
n) Portugal
"carta de curso de licenciatura em medicina dentaria"
(Prüfungszeugnis für das Studium der Zahnmedizin), ausgestellt
von einer Fachhochschule;
o) Schweden
"tandläkarexamen" (Hochschulabschluß in Zahnheilkunde),
ausgestellt von Zahnheilkundeinstituten, zusammen mit einer
Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung,
ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;
p) Spanien
Spanien teilt die Bezeichnung des Diploms noch mit. Es ist auf
Grund der Beitrittsakte verpflichtet, eine zahnärztliche Ausbildung
einzuführen, die es bisher dort nicht gibt;
q) Vereinigtes Königreich
Diplom eines
- "Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)"
oder
- "Licentiate in Dental Surgery (LDS)",
ausgestellt von einer Universität oder einem "Royal College".
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