1. Eine Beratungsgebühr nach
Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche
Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte
vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522) - darf im
Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr
für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis
und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O
des Gebührenverzeichnisses für ärztliche
Leistungen berechnet werden.
2. Das bei Leistungen nach diesem
Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial
ist gesondert berechnungsfähig.
3. Material und Laborkosten im
Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen
Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für
zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser
Gebührenordnung.
| Nr. |
Leistung |
Punktzahl
|
Gebühr
in DM
|
| 001 |
Eingehende
Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund-
und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung
des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des
Befundes |
100
|
11,
|
| 002 |
Aufstellung
eines schriftlichen Heil- und Kostenplans auf
Anforderung |
90
|
9,90
|
| 003 |
Aufstellung
eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zur
prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und
gegebenenfalls Auswertung von Modellen |
220
|
24,20
|
| 004 |
Aufstellung
eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei
kieferorthopädischer Behandlung nach
Befundaufnahme und Ausarbeitung einer
Behandlungsplanung |
250
|
27,50
|
| 005 |
Abformung
eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch
Teilabformung, einschließlich Auswertung zur
Diagnose oder Planung |
120
|
13,20
|
| 006 |
Abformung
beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache
Bißfixierung einschließlich Auswertung zur
Diagnose oder Planung |
260
|
28,60
|
| 007 |
Vitalitätsprüfung
eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich
Vergleichstest |
50
|
5,50
|
| 008 |
Intraorale
Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich |
30
|
3,30
|
| 009 |
Intraorale
Infiltrationsanästhesie |
60
|
6,60
|
| 010 |
Intraorale
Leitungsanästhesie |
70
|
7,70
|
| 011 |
Extraorale
Leitungsanästhesie |
120
|
13,20
|
1. Als Behandlungsfall gilt für
die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum
eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme
des Arztes.
2. Die Leistungen nach den Nummern
1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den
Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal
berechnungsfähig.
3. Die Leistungen nach den Nummern
1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur
dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies
durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalles geboten
war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige
Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung
anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5,
6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an
demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach
Nummer 3 generell zu begründen.
4. ...
5. Mehr als zwei Visiten an
demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie
durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalles geboten
waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten
an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der
Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist
die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an
demselben Tag zu begründen.
Anstelle oder neben der Visite im
Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1,
3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
6. Besuchsgebühren nach den
Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von
Krankenhaus- und Beleg-ärzten im Krankenhaus nicht
berechnungsfähig.
7. Terminvereinbarungen sind nicht
berechnungsfähig.
8. ...