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B. Prophylaktische
Leistungen
Allgemeine Bestimmung
Prophylaktische Leistungen nach
Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung
(Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei
Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht
berechnungsfähig.
| Nummer |
Leistung |
Punktzahl |
Gebühr
in DM |
| 100 |
Erstellen
eines Mundhygienestatus und eingehende
Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und
parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25
Minuten |
200
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22,
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| 101 |
Kontrolle
des Übungserfolges einschließlich weiterer
Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten |
100
|
11,
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| 102 |
Lokale
Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur
Verbesserung der Zahnhartsubstanz, je Sitzung |
50
|
5,50
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Die
Leistung nach der Nummer 100 ist innerhalb eines
Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 101
innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
Die Leistungen umfassen die Erhebung von
Mundhygieneindizes, das Anfärben der Zähne, die
praktische Unterweisung mit individuellen
Übungen und die Motivierung des Patienten. Im
Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100
und 101 sind eine Leistung nach der Nummer 001
und Beratung nach der Gebührenordnung für
Ärzte nicht berechnungsfähig. |
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Die
Leistung nach der Nummer 102 ist innerhalb eines
Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig. |
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