|
D. Chirurgische Leistungen
Allgemeine
Bestimmungen
1. Die primäre Wundversorgung ist
Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht
gesondert berechnungsfähig.
2. Alloplastische Materialien sowie
Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder zum
Verschluß von oberflächlichen Blutungen bei
hämorrhagischen Diathesen sind gesondert
berechnungsfähig.
| Nummer |
Leistung |
Punktzahl |
Gebühr
in DM |
| 300 |
Entfernung
eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen
Implantats |
70
|
7,70
|
| 301 |
Entfernung
eines mehrwurzeligen Zahnes |
110
|
12,10
|
| 302 |
Entfernung
eines tief frakturierten oder tief zerstörten
Zahnes |
270
|
29,70
|
| 303 |
Entfernung
eines Zahnes oder eines enossalen Implantats
durch Osteotomie |
350
|
38,50
|
| 304 |
Entfernung
eines retinierten, impaktierten oder tief
verlagerten Zahnes durch Osteotomie |
540
|
59,40
|
| 2650
(GOÄ) |
Entfernung
eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes
durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten
anatomischen Nachbarstrukturen |
740
|
84,36
|
| 2651
(GOÄ) |
Entfernung
tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie
durch Osteotomie aus dem Kiefer |
550
|
62,70
|
| 305 |
Stillung
einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder
Kieferbereich, als selbständige Leistung |
110
|
12,10
|
| 306 |
Stillung
einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des
Gefäßes oder durch Knochenbolzung |
140
|
15,40
|
| 2660 (GOÄ)
|
Operative
Behandlung einer konservativ unstillbaren |
400
|
45,60
|
| |
Blutung
im Mund-Kieferbereich durch Freilegung und
Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder durch
Knochenbolzung, als selbständige Leistung |
|
|
| 307 |
Exzision
von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als
selbständige Leistung |
45
|
4,95
|
| 308 |
Exzision
einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs
(z.B. lappiges Fibrom, Epulis) |
150
|
16,50
|
| 2670
(GOÄ) |
Operative
Entfernung eines Schlotterkammes oder einer
Fibromatose, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich, als selbständige Leistung - |
500
|
57,¾
|
| 2671
(GOÄ) |
Operative
Entfernung eines Schlotterkammes oder einer
Fibromatose, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich, in Verbindung mit den
Leistungen nach den Nummern 2675 oder 2676 (siehe
unten, nach Nr. 325)- |
300
|
34,20
|
| 309 |
Plastischer
Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle |
370
|
40,70
|
| 310 |
Trepanation
des Kieferknochens, als selbständige Leistung |
140
|
15,40
|
| 311 |
Resektion
einer Wurzelspitze an einem Frontzahn |
460
|
50,60
|
| 312 |
Resektion
einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn |
580
|
63,80
|
| |
Neben
den Leistungen nach den Nummern 311 und 312 ist
eine Leistung nach der Nummer 310 nicht
berechnungsfähig. Die Kosten für
konfektionierte apikale Stiftsysteme sind
gesondert berechnungsfähig. |
|
|
| 313 |
Hemisektion
und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes |
280
|
30,80
|
| 314 |
Reimplantation
eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation |
550
|
60,50
|
| 315 |
Endodontische
Stabilisierung eines Zahnes im Knochen |
270
|
29,70
|
| |
Die
Kosten für das Verankerungselement sind
gesondert berechnungsfähig. |
|
|
| 316 |
Transplantation
eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung
des Knochenbettes |
650
|
71,50
|
| 317 |
Operation
einer Zyste durch Zystostomie in Verbindung mit
einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion |
230
|
25,30
|
| 318 |
Operation
einer Zyste durch Zystostomie, als selbständige
Leistung |
400
|
44,
|
| 2657 (GOÄ)
|
Operation
einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als
drei Zähne oder vergleichbarer Größe im
unbezahnten Bereich - durch Zystostomie |
760
|
86,64
|
| 2658
(GOÄ) |
Operation
einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als
drei Zähne oder vergleichbarer Größe im
unbezahnten Bereich - durch Zystostomie in
Verbindung mit der Entfernung retinierter oder
verlagerter Zähne und/oder
Wurzelspitzenresektion |
500
|
57,¾
|
| 319 |
Operation
einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit
einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion |
270
|
29,70
|
| 320 |
Operation
einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige
Leistung |
500
|
55,
|
| |
Das
Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen
Zysten in Verbindung mit Extraktionen,
Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann
nicht nach den Nummern 317 bis 320 berechnet
werden. |
|
|
| 2655 (GOÄ)
|
Operation
einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als
drei Zähne oder vergleichbarer Größe im
unbezahnten Bereich - durch Zystektomie |
950
|
108,30
|
| 2656 (GOÄ)
|
Operation
einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als
drei Zähne oder vergleichbarer Größe im
unbezahnten Bereich - durch Zystektomie in
Verbindung mit der Entfernung retinierter oder
verlagerter Zähne und/oder
Wurzelspitzenresektion |
620
|
70,68
|
| 321 |
Beseitigung
störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich |
140
|
15,40
|
| 322 |
Knochenresektion
am Alveolarfortsatz zur Formung des
Prothesenlagers in Verbindung mit Extraktionen
von mehr als vier nebeneinander stehenden
Zähnen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
280
|
30,80
|
| 323 |
Knochenresektion
am Alveolarfortsatz zur Formung des
Prothesenlagers als selbständige Leistung, je
Kiefer |
440
|
48,40
|
| 2730
(GOÄ) |
Operative
Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des
Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich |
500
|
57,
|
| 2732 (GOÄ)
|
Operation
zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei
ausgedehnten Kieferdefekten |
2000
|
228,
|
| 324 |
Vestibulumplastik
oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, je
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
550
|
60,50
|
| 325 |
Tuberplastik,
einseitig |
270
|
29,70
|
| 2675 (GOÄ)
|
Partielle
Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große
Tuberplastik, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich - |
850
|
96,90
|
| 2676
(GOÄ) |
Totale
Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des
Prothesenlagers mit partieller Ablösung der
Mundbodenmuskulatur, je Kiefer |
2200
|
250,80
|
| 2677 (GOÄ)
|
Submuköse
Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich, als selbständige Leistung |
700
|
79,80
|
| 326 |
Freilegen
eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur
orthopädischen Einstellung |
550
|
60,50
|
| 327 |
Germektomie |
590
|
64,90
|
| 328 |
Lösen,
Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und
Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema |
270
|
29,70
|
| 329 |
Kontrolle
nach chirurgischem Eingriff, als selbständige
Leistung |
55
|
6,05
|
| 330 |
Nachbehandlung
nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren),
als selbständige Leistung |
65
|
7,15
|
| 331 |
Chirurgische
Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens,
Auskratzen, Naht), als selbständige Leistung |
100
|
11,
|
|
Leistungen bei Luxationen und Frakturen
im Bereich des Gesichtsschädels
Aus Abschnitt L IX
(Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie)
der Gebührenordnung für Ärzte
| Nr. |
Leistung |
Punktzahl
|
Gebühr
in DM
|
| 2680 |
Einrenkung
der Luxation des Unterkiefers |
100
|
11,40
|
| 2681 |
Einrenkung
der alten Luxation des Unterkiefers |
400
|
45,80
|
| 2682 |
Operative
Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks |
1400
|
159,60
|
| 2685 |
Reposition
eines Zahnes |
200
|
22,80
|
| 2686 |
Reposition
eines zahntragenden Bruchstücks des
Alveolarfortsatzes |
300
|
34,20
|
| 2687 |
Allmähliche
Reposition des gebrochenen Ober- oder
Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder
verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes |
1300
|
148,20
|
| 2688 |
Fixation
bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch
Osteosynthese oder Aufhängung |
750
|
85,50
|
| 2690 |
Operative
Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei
Unterkieferbruch, je Kieferhälfte |
1000
|
114,¾
|
| 2691 |
Operative
Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei
Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis |
3600
|
410,40
|
| 2692 |
Operative
Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei
Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich -
gegebenenfalls einschließlich Jochbeinbruch
und/oder Nasenbeinbruch -, je Kieferhälfte |
1500
|
171,¾
|
| 2693 |
Operative
Reposition und Fixation einer isolierten
Orbitaboden-, Jochbein- oder Jochbogenfraktur |
1200
|
136,80
|
| 2694 |
Operative
Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem
Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur |
450
|
51,30
|
| 2695 |
Einrichtung
und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb
der Zahnreihen durch intra- und extraorale
Schienenverbände und Stützapparate |
2700
|
307,80
|
| 2696 |
Drahtumschlingung
des Unterkiefers oder orofaziale
Drahtaufhängung, auch beidseitig |
500
|
57,
|
| 2697 |
Anlegen
von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder
dergleichen, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich, als selbständige Leistung |
350
|
39,90
|
| 2698 |
Anlegen
und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober-
oder Unterkiefer |
1500
|
171,
|
| 2699 |
Anlegen
und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober-
oder Unterkiefer |
2200
|
250,80
|
| 2700 |
Anlegen
von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen(z. B.
Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder
Unterkiefer oder bei Kieferklemme |
350
|
39,90
|
| 2701 |
Anlegen
von extraoralen Stütz-, Halte- oder
Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder
Verschlußplatte, Pelotte oder dergleichen - im
Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur
Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen
- |
1800
|
205,20
|
| 2702 |
Wiederanbringung
einer gelösten Apparatur oder kleine
Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen
oder Stützapparaten - auch Entfernung von
Schienen oder Stützapparaten -, je Kiefer |
300
|
34,20
|
| 2705 |
Osteotomie
nach disloziert verheilter Fraktur im
Mittelgesicht - einschließlich Osteosynthese - |
1700
|
193,80
|
| 2706 |
Osteotomie
nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer
- einschließlich Osteosynthese - |
1300
|
148,20
|
Zuschläge zu
ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen
Aus Abschnitt C der
Gebührenordnung für Ärzte
Allgemeine
Bestimmungen (Auszug)
1. Bei ambulanter Durchführung von
Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis
niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern
können für die erforderliche Bereitstellung von
Operationseinrichtungen und Einrichtung zur Vor- und
Nachsorge (z.B. Kosten für Operations- oder
Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für
wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw.
-geräte) Zuschläge berechnet werden.
Für die Anwendung eines
Operationsmikroskops oder eines Lasers, im
Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung
können Zuschläge berechnet werden, wenn die
Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines
Lasers in der Leistungsbeschreibung der
Gebührennummer für die operative Leistung nicht
beinhaltet ist.
2. Die Zuschläge nach den Nummern
440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsfähig.
3. Die Zuschläge nach den Nummern
440, 441, 442, 443, 444 und 445 sind operative
Leistungen
- nach den Nummern ...... in Abschnitt F
- nach den Nummern ...... in Abschnitt H,
- nach den Nummern ...... in Abschnitt I
- nach den Nummern ...... in Abschnitt J
- nach den Nummern ...... in Abschnitt K
- oder nach den Nummern ....., 2620, 2621,
2625, 2627, 2640,2642,2650,2651,2655 bis
2658,2660,2670,2671,2675 bis 2677, 2682, 2687,
2688, 2692, bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705,
2706, 2710, 2711, 2730, 2732, ....
Die Zuschläge nach den Nummern 446
und 447 sind anästhesiologischen Leistungen des
Abschnitts D zuzuordnen.
Die Zuschläge nach den Nummern 448
und 449 dürfen nur im Zusammenhang mit einer an
einen Zuschlag nach den Nummern 442 bis 445
gebundenen ambulanten Operation und mit einer an
einen Zuschlag nach den Nummern 446 bis 447
gebundenen Anästhesie bzw. Narkose berechnet werden.
Die Zuschläge sind in der Rechnung
unmittelbar im Anschluß an die zugeordnete operative
bzw. Anästhesiologische Leistung aufzuführen.
4. Maßgeblich für den Ansatz
eines Zuschlages nach den Nummern 442 bis 445 sowie
446 bis 447 ist die erbrachte Operations- bzw.
Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine
Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445
sowie 446 bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant
erbrachten einzelnen Operations- bzw.
Anästhesieleistung ist nicht möglich.
5. Die Leistungen nach den Nummern
448 und 449 sind im Zusammenhang mit derselben
Operation nur von einem der an dem Eingriff
beteiligten Ärzte und nur entweder neben den
Leistungen nach den Nummern 442 bis 445 oder den
Leistungen nach den Nummern 446 bis 447
berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach den
Nummern 448 oder 449 darf die Leistung nach Nummer 56
nicht berechnet werden.
6. Die Zuschläge nach den Nummern
442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der
Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung
in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen
wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung
wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder
nach der ambulanten Operation notwendig oder
entsprechend begründet wird.
| Nr. |
Leistung |
Punktzahl
|
Gebühr
in DM
|
| 440 |
Zuschlag
für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei
ambulanten operativen Leistungen |
400
|
45,60
|
| |
Der
Zuschlag nach Nummer 440 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. |
|
|
| 441 |
Zuschlag
für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten
operativen Leistungen, je Sitzung |
|
|
| |
Der
Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des
einfachen Gebührensatzes der betreffenden
Leistung, jedoch nicht mehr als 132,¾
Deutsche Mark |
|
|
| |
Der
Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. |
|
|
| 442 |
Zuschlag
bei ambulanter Durchführung von operativen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499
Punkten bewertet sind. |
400
|
45,60
|
| |
Der
Zuschlag nach Nummer 442 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach
Nummer 442 ist neben den Zuschlägen nach den
Nummern 443 bis 445 nicht berechnungsfähig. |
|
|
| 443 |
Zuschlag
bei ambulanter Durchführung von operativen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799
Punkten bewertet sind. |
750
|
85,50
|
| |
Der
Zuschlag nach Nummer 443 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach
Nummer 443 ist neben den Zuschlägen nach den
Nummern 442, 444 und/oder 445 nicht
berechnungsfähig. |
|
|
| 444 |
Zuschlag
bei ambulanter Durchführung von operativen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199
Punkten bewertet sind |
1300
|
148,20
|
| |
Der
Zuschlag nach Nummer 444 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach
Nummer 443 ist neben den Zuschlägen nach den
Nummern 442, 443 und/oder 445 nicht
berechnungsfähig. |
|
|
| 445 |
Zuschlag
bei ambulanter Durchführung von operativen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr
Punkten bewertet sind. |
2200
|
250,80
|
| |
Der
Zuschlag nach Nummer 445 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach
Nummer 443 ist neben den Zuschlägen nach den
Nummern 442 bis 444 nicht berechnungsfähig. |
|
|
| 446 |
Zuschlag
bei ambulanter Durchführung von
Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von
200 bis 399 Punkten bewertet sind. |
300
|
34,20
|
| |
Der
Zuschlag nach Nummer 446 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach
Nummer 446 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 447
nicht berechnungsfähig. |
|
|
| 447 |
Zuschlag
bei ambulanter Durchführung von
Anästhesieleistungen, die mit 400 und mehr
Punkten bewertet sind. |
650
|
74,10
|
| |
Der
Zuschlag nach Nummer 447 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach
Nummer 447 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 446
nicht berechnungsfähig. |
|
|
| 448 |
Beobachtung
und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei
Stunden während der Aufwach- und/oder
Erholungszeit bis zum Eintritt der
Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten
ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen. |
600
|
68,40
|
| 449 |
Beobachtung
und Betreuung eines Kranken über mehr als vier
Stunden während der Aufwach- und/oder
Erholungszeit bis zum Eintritt der
Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten
ambulanten operativen Leistungen bei
Durchführung unter zuschlagsberechtigten
ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen. |
900
|
102,60
|
| |
Der
Zuschlag nach Nummer 449 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach
Nummer 449 ist neben den Leistungen nach den
Nummern 1 - 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach
Nummer 448 nicht berechnungsfähig. |
|
|
|
|