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D. Chirurgische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

2. Alloplastische Materialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder zum Verschluß von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig.

Nummer Leistung Punktzahl Gebühr
in DM
300 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats

70

7,70

301 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes

110

12,10

302 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes

270

29,70

303 Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie

350

38,50

304 Entfernung eines retinierten, impaktierten oder tief verlagerten Zahnes durch Osteotomie

540

59,40

2650 (GOÄ) Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen

740

84,36

2651 (GOÄ) Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer

550

62,70

305 Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbständige Leistung

110

12,10

306 Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung

140

15,40

2660

(GOÄ)

Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren

400

45,60

  Blutung im Mund-Kieferbereich durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder durch Knochenbolzung, als selbständige Leistung    
307 Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige Leistung

45

4,95

308 Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z.B. lappiges Fibrom, Epulis)

150

16,50

2670 (GOÄ) Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung -

500

57,¾

2671 (GOÄ) Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2675 oder 2676 (siehe unten, nach Nr. 325)-

300

34,20

309 Plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle

370

40,70

310 Trepanation des Kieferknochens, als selbständige Leistung

140

15,40

311 Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn

460

50,60

312 Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn

580

63,80

  Neben den Leistungen nach den Nummern 311 und 312 ist eine Leistung nach der Nummer 310 nicht berechnungsfähig. Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.    
313 Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

280

30,80

314 Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation

550

60,50

315 Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen

270

29,70

  Die Kosten für das Verankerungselement sind gesondert berechnungsfähig.    
316 Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes

650

71,50

317 Operation einer Zyste durch Zystostomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion

230

25,30

318 Operation einer Zyste durch Zystostomie, als selbständige Leistung

400

44,—

2657

(GOÄ)

Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie

760

86,64

2658 (GOÄ) Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion

500

57,¾

319 Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion

270

29,70

320 Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige Leistung

500

55,—

  Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 317 bis 320 berechnet werden.    
2655

(GOÄ)

Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie

950

108,30

2656

(GOÄ)

Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion

620

70,68

321 Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

140

15,40

322 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers in Verbindung mit Extraktionen von mehr als vier nebeneinander stehenden Zähnen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

280

30,80

323 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers als selbständige Leistung, je Kiefer

440

48,40

2730 (GOÄ) Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

500

57,—

2732

(GOÄ)

Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten

2000

228,—

324 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

550

60,50

325 Tuberplastik, einseitig

270

29,70

2675

(GOÄ)

Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich -

850

96,90

2676 (GOÄ) Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer

2200

250,80

2677

(GOÄ)

Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung

700

79,80

326 Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung

550

60,50

327 Germektomie

590

64,90

328 Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema

270

29,70

329 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leistung

55

6,05

330 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbständige Leistung

65

7,15

331 Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), als selbständige Leistung

100

11,—

Leistungen bei Luxationen und Frakturen
im Bereich des Gesichtsschädels

Aus Abschnitt L IX
(Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie)
der Gebührenordnung für Ärzte

Nr. Leistung

Punktzahl

Gebühr
in DM

2680 Einrenkung der Luxation des Unterkiefers

100

11,40

2681 Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers

400

45,80

2682 Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks

1400

159,60

2685 Reposition eines Zahnes

200

22,80

2686 Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

300

34,20

2687 Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

1300

148,20

2688 Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung

750

85,50

2690 Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch, je Kieferhälfte

1000

114,¾

2691 Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis

3600

410,40

2692 Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich - gegebenenfalls einschließlich Jochbeinbruch und/oder Nasenbeinbruch -, je Kieferhälfte

1500

171,¾

2693 Operative Reposition und Fixation einer isolierten Orbitaboden-, Jochbein- oder Jochbogenfraktur

1200

136,80

2694 Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur

450

51,30

2695 Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate

2700

307,80

2696 Drahtumschlingung des Unterkiefers oder orofaziale Drahtaufhängung, auch beidseitig

500

57,—

2697 Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung

350

39,90

2698 Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer

1500

171,—

2699 Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer

2200

250,80

2700 Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen(z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme

350

39,90

2701 Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlußplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen -

1800

205,20

2702 Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten - auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten -, je Kiefer

300

34,20

2705 Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht - einschließlich Osteosynthese -

1700

193,80

2706 Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer - einschließlich Osteosynthese -

1300

148,20

Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen

Aus Abschnitt C der Gebührenordnung für Ärzte

Allgemeine Bestimmungen (Auszug)

1. Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtung zur Vor- und Nachsorge (z.B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden.

Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers, im Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht beinhaltet ist.

2. Die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

3. Die Zuschläge nach den Nummern 440, 441, 442, 443, 444 und 445 sind operative Leistungen

- nach den Nummern ...... in Abschnitt F

- nach den Nummern ...... in Abschnitt H,

- nach den Nummern ...... in Abschnitt I

- nach den Nummern ...... in Abschnitt J

- nach den Nummern ...... in Abschnitt K

- oder nach den Nummern ....., 2620, 2621, 2625, 2627, 2640,2642,2650,2651,2655 bis 2658,2660,2670,2671,2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2692, bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732, ....

Die Zuschläge nach den Nummern 446 und 447 sind anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zuzuordnen.

Die Zuschläge nach den Nummern 448 und 449 dürfen nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 442 bis 445 gebundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 446 bis 447 gebundenen Anästhesie bzw. Narkose berechnet werden.

Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugeordnete operative bzw. Anästhesiologische Leistung aufzuführen.

4. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlages nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 bis 447 ist die erbrachte Operations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operations- bzw. Anästhesieleistung ist nicht möglich.

5. Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 sind im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach den Nummern 442 bis 445 oder den Leistungen nach den Nummern 446 bis 447 berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach den Nummern 448 oder 449 darf die Leistung nach Nummer 56 nicht berechnet werden.

6. Die Zuschläge nach den Nummern 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten Operation notwendig oder entsprechend begründet wird.

Nr. Leistung

Punktzahl

Gebühr
in DM

440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen

400

45,60

  Der Zuschlag nach Nummer 440 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.    
441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung    
  Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 132,¾ Deutsche Mark    
  Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.    
442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.

400

45,60

  Der Zuschlag nach Nummer 442 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 442 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 443 bis 445 nicht berechnungsfähig.    
443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.

750

85,50

  Der Zuschlag nach Nummer 443 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 443 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 444 und/oder 445 nicht berechnungsfähig.    
444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind

1300

148,20

  Der Zuschlag nach Nummer 444 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 443 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 443 und/oder 445 nicht berechnungsfähig.    
445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind.

2200

250,80

  Der Zuschlag nach Nummer 445 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 443 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442 bis 444 nicht berechnungsfähig.    
446 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind.

300

34,20

  Der Zuschlag nach Nummer 446 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 446 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 447 nicht berechnungsfähig.    
447 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und mehr Punkten bewertet sind.

650

74,10

  Der Zuschlag nach Nummer 447 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 447 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 446 nicht berechnungsfähig.    
448 Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen.

600

68,40

449 Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen.

900

102,60

  Der Zuschlag nach Nummer 449 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 449 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 - 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 448 nicht berechnungsfähig.    
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