| Nr. |
Leistung |
Punktzahl
|
Gebühr
in DM
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| 500 |
Versorgung
eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als
Brücken oder Prothesenanker mit einer Vollkrone
(Tangentialpräparation) |
820
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90,20
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| 501 |
Versorgung
eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder
Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und
Stufenpräparation) oder Einlagefüllung |
1100
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121,
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| 502 |
Versorgung
eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder
Prothesenanker mit einer Teilkrone mit
Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges
einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche |
1300
|
143,
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| 503 |
Versorgung
eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder
Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift,
gegebenenfalls zur Aufnahme einer
Verbindungsvorrichtung |
1100
|
121,
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| 504 |
Versorgung
eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder
Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch
Konuskrone |
1400
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154,
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Durch
die Leistungen nach den Nummern 500 bis 504 sind
folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten:
Präparieren der Zähne oder Implantate,
Bestimmung der Kieferrelation, Abformungen,
Einproben, provisorisches Eingliedern, festes
Einfügen der Kronen oder Einlagefüllungen,
Nachkontrolle und Korrekturen. |
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Teilleistungen
nach den Nummern 500 bis 504: |
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| 505 |
Enden
die Leistungen mit der Präparation der
Brückenpfeiler, so ist die Hälfte der
jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. |
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| 506 |
Sind
darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so
sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr
berechnungsfähig. |
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| 507 |
Versorgung
eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
Prothese: Verbindung von Kronen oder
Einlagefüllungen durch Brückenglieder oder
Stege, je zu überbrückende Spanne oder
Freiendsattel |
400
|
44,
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| 508 |
Versorgung
eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte
Brücke oder Prothese, je Verbindungselement |
230
|
25,30
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Matrize
und Patrize gelten als ein Verbindungselement. |
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| 509 |
Wiederherstellung
der Funktion eines Verbindungselements nach
Nummer 508 |
110
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12,10
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| 510 |
Erneuern
des Sekundärteils einer Teleskopkrone
einschließlich Abformung |
450
|
49,50
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| 511 |
Wiedereingliederung
einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung
der Funktion |
360
|
39,60
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| 512 |
Eingliederung
einer provisorischen Brücke einschließlich
Entfernung, je provisorische Krone |
180
|
19,80
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| 513 |
Eingliederung
einer provisorischen Brücke einschließlich
Entfernung, je provisorische Krone mit
Stiftverankerung |
290
|
31,90
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| 514 |
Eingliederung
einer provisorischen Brücke einschließlich
Entfernung, je zu überbrückende Spanne oder
Freiendsattel |
160
|
17,60
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Das
Wiedereingliedern derselben provisorischen
Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals,
einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren
nach den Nummern 512 bis 514 abgegolten. |
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| 515 |
Versorgung
eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch
Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die
erste zu überbrückende Spanne |
730
|
80,30
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| 516 |
Versorgung
eines Lückengebisses nach Nummer 515, für jede
weitere zu überbrückende Spanne |
360
|
39,60
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| 517 |
Anatomische
Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel
bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen
und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle
Abformung zur Remontage, je Kiefer |
250
|
27,50
|
| 518 |
Funktionelle
Abformung des Oberkiefers mit individuellem
Löffel |
450
|
49,50
|
| 519 |
Funktionelle
Abformung des Unterkiefers mit individuellem
Löffel |
540
|
59,40
|
| 520 |
Versorgung
eines teilbezahnten Kiefers durch eine
Teilprothese mit einfachen, gebogenen
Halteelementen einschließlich Einschleifen der
Auflagen |
700
|
77,
|
| 521 |
Versorgung
eines teilbezahnten Kiefers durch eine
Modellgußprothese mit gegossenen Halte- und
Stützelementen einschließlich Einschleifen der
Auflagen |
1400
|
154,
|
| 522 |
Versorgung
eines zahnlosen Kiefers durch eine totale
Prothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder
Metallbasis, im Oberkiefer |
1850
|
203,50
|
| 523 |
Versorgung
eines zahnlosen Kiefers durch eine totale
Prothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder
Metallbasis, im Unterkiefer |
2200
|
242,
|
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Durch
die Leistungen nach den Nummern 520 bis 523 sind
folgende Leistungen abgegolten: Anatomische
Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung
der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw.
Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. |
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| 524 |
Teilleistungen
nach den Nummern 520 bis 523: |
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Für
Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der
Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden
Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig. |
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| 525 |
Maßnahmen
zur Wiederherstellung der Funktion oder zur
Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne
Abformung) |
140
|
15,40
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| 526 |
Maßnahmen
zur Wiederherstellung der Funktion oder zur
Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit
Abformung) einschließlich Halte- und
Stützvorrichtungen |
270
|
29,70
|
| 527 |
Teilunterfütterung
einer Prothese |
180
|
19,80
|
| 528 |
Vollständige
Unterfütterung einer Prothese |
270
|
29,70
|
| 529 |
Vollständige
Unterfütterung einer Prothese einschließlich
funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer |
450
|
49,50
|
| 530 |
Vollständige
Unterfütterung einer Prothese einschließlich
funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer |
540
|
59,40
|
| 531 |
Vollständige
Unterfütterung bei einer Defektprothese
einschließlich funktioneller Randgestaltung |
730
|
80,30
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Im
Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 527
bis 531 dürfen Leistungen nach den Nummern 525
und 526 nur berechnet werden, wenn es sich um
zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. |
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Leistungen
nach den Nummern 527 bis 531 sind nur als
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion
einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. |
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| 532 |
Eingliederung
eines Obturators zum Verschluß von Defekten des
Gaumens |
2200
|
242,
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| 533 |
Eingliederung
einer Resektionsprothese zum Verschluß und zum
Ausgleich von Defekten der Kiefer |
2800
|
308,
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| 534 |
Eingliederung
einer Prothese oder Epithese zum Verschluß
extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz
fehlender Gesichtsteile einschl. Stütz-, Halte
oder Hilfsvorrichtungen |
7300
|
803,
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Maßnahmen
zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen
nach den Nummern 520 bis 534 abgegolten. |
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