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H. Eingliederung von
Aufbißbehelfen und Schienen
Allgemeine Bestimmung
Endgültige Kronen, Brücken und
Prothesen dürfen nicht als Aufbißbehelfe oder Schienen
nach Abschnitt H berechnet werden.
| Nr. |
Leistung |
Punktzahl |
Gebühr
in DM |
| 700 |
Eingliederung
eines Aufbißbehelfs ohne adjustierte Oberfläche |
270
|
29,70
|
| 701 |
Eingliederung
eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche |
800
|
88,
|
| 702 |
Umarbeitung
einer vorhandenen Prothese zum Aufbißbehelf |
450
|
49,50
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| 703 |
Wiederherstellung
der Funktion eines Aufbißbehelfs, z.B. durch
Unterfütterung |
370
|
40,70
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| 704 |
Kontrolle
eines Aufbißbehelfs |
65
|
7,15
|
| 705 |
Kontrolle
eines Aufbißbehelfs mit adjustierter
Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung |
180
|
19,80
|
| 706 |
Kontrolle
eines Aufbißbehelfs mit adjustierter
Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung |
410
|
45,10
|
| 707 |
Semipermanente
Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je
Interdentalraum |
90
|
9,90
|
| 708 |
Versorgung
eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als
Langzeitprovisorium, je Krone |
450
|
49,50
|
| 709 |
Versorgung
eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als
Langzeitprovisorium, je zu überbrückende Spanne
oder Freiendsattel |
270
|
29,70
|
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Die
Leistungen nach den Nummern 708 und 709 sind
nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der
Herstellung von endgültigem Zahnersatz
berechnungsfähig. |
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| 710 |
Maßnahmen
zur Wiederherstellung der Funktion eines
Interimszahnersatzes, je Krone, Spanne oder
Freiendsattel |
200
|
22,
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Die
Wiedereingliederung desselben
Interimszahnersatzes, gegebenenfalls auch
mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den
Gebühren nach den Nummern 708 bis 710
abgegolten. |
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