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H. Eingliederung von Aufbißbehelfen und Schienen

Allgemeine Bestimmung

Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbißbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.

Nr. Leistung Punktzahl Gebühr
in DM
700 Eingliederung eines Aufbißbehelfs ohne adjustierte Oberfläche

270

29,70

701 Eingliederung eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche

800

88,—

702 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbißbehelf

450

49,50

703 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbißbehelfs, z.B. durch Unterfütterung

370

40,70

704 Kontrolle eines Aufbißbehelfs

65

7,15

705 Kontrolle eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung

180

19,80

706 Kontrolle eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung

410

45,10

707 Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

90

9,90

708 Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Krone

450

49,50

709 Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel

270

29,70

  Die Leistungen nach den Nummern 708 und 709 sind nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig.    
710 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Interimszahnersatzes, je Krone, Spanne oder Freiendsattel

200

22,—

  Die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 708 bis 710 abgegolten.    
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