|
K. Implantologische
Leistungen
Allgemeine
Bestimmungen
1. Die primäre Wundversorgung ist
Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht
gesondert berechnungsfähig.
2. Die bei den Leistungen nach
Abschnitt K verwendeten Implantate und Implantatteile
sind gesondert berechnungsfähig.
| Nr. |
Leistung |
Punktzahl |
Gebühr
in DM |
| 900 |
Implantatbezogene Analyse und Vermessung
des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der
Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung
von Röntgenaufnahmen zur Festlegung der
Implantatposition mit Hilfe einer individuellen
Schablone, je Kiefer |
540
|
59,40
|
| 901 |
Präparieren einer Knochenkavität für
ein enossales Implantat |
480
|
52,80
|
| 902 |
Einsetzen einer Implantatschablone zur
Überprüfung der Knochenkavität |
90
|
9,90
|
| 903 |
Einbringen eines enossalen Implantats |
480
|
52,80
|
| 904 |
Freilegen eines Implantats und Einfügen
von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen
Implantationssystem |
320
|
35,20
|
| 905 |
Auswechseln eines Sekundärteils bei
einem zusammengesetzten Implantat |
320
|
35,20
|
| 906 |
Präparieren eines Kiefers für
subperiostale Gerüstimplantate einschließlich
Abformung und Analyse des gewonnenen Modells, je
Kiefer |
640
|
70,40
|
| 907 |
Einsetzen eines subperiostalen
Gerüstimplantats einschließlich Fixation |
320
|
35,20
|
| 908 |
Entfernung eines subperiostalen
Gerüstimplantats |
1100
|
121,
|
| 909 |
Einbringen eines Nadelimplantats |
90
|
9,90
|
Strahlendiagnostik
Aus Abschnitt O I
der Gebührenordnung für Ärzte
(Für diese Leistungen dürfen
Gebühren nur bis zum Zweieinhalbfachen berechnet werden,
überschreitet die Gebühr das 1,8fache, ist dies in der
Rechnung schriftlich zu begründen (§ 5 Abs. 3 GOÄ)
I. Strahlendiagnostik
Allgemeine
Bestimmungen
1. Mit den Gebühren sind alle
Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der
Datenträger) abgegolten.
2. Die Leistungen für
Strahlendiagnostik mit Ausnahme der
Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei
Bilddokumentationen auf einem Röntgenfilm oder einem
anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
3. Die Befundmitteilung oder der
einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und
zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht
gesondert berechnungsfähig.
4. Die Beurteilung von
Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als
selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
5. Die nach der
Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung
notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation
und des Untersuchungsumfangs ist auch im
Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des
Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
6. Die Leistungen nach den Nummern
5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5295, 5302,
5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731
dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen,
Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt
nur einmal berechnet werden.
7. Die Kosten für Kontrastmittel
auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die
Doppelkontrastuntersuchung sind in den
abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
1. Skelett
Allgemeine
Bestimmungen
Neben den Leistungen nach den Nummern
5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern
300 bis 302, 372, 373, 490, 491 und 5295 nicht
berechnungsfähig.
| Nr. |
Leistung |
Punktzahl |
Gebühr
in DM |
| Zähne |
5000
|
Zähne,
je Projektion |
50
|
5,70
|
| |
Werden
mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme
erfaßt, so darf die Leistung nach Nummer 5000
nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn
berechnet werden. |
|
|
5002
|
Panoramaaufnahme(n)
eines Kiefers |
250
|
28,50
|
5004
|
Panoramaschichtaufnahme
der Kiefer |
400
|
45,60
|
| Handgelenk |
5020
|
jeweils
in zwei Ebenen |
220
|
25,08
|
5021
|
ergänzende
Ebene(n) |
80
|
9,12
|
| |
Werden
mehrere der in der Leistungsbeschreibung
genannten Skeletteile mittels einer
Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die
Leistungen nach den Nummern 5020 und 5021 nur
einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil
berechnet werden. |
|
|
| Ganze Hand |
5030
|
jeweils
in zwei Ebenen |
360
|
41,04
|
5031
|
ergänzende
Ebene(n) |
100
|
11,40
|
5035
|
Teile
des Skeletts in einer Ebene, je Teil |
160
|
18,24
|
| |
Die
Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und
Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das
untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung
anzugeben. |
|
|
| |
Die
Leistung nach Nummer 5035 ist neben den
Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und
5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig. |
|
|
| |
Kontrastuntersuchung
eines Kiefergelenks einschließlich Punktion und
Kontrastmitteleinbringung gegebenenfalls
einschließlich Durchleuchtung |
|
|
5060
|
Kontrastuntersuchung
der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion,
Stichkanalanästhesie und
Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls
einschließlich Durchleuchtung(en) -, je Gelenk |
400
|
45,60
|
| Schädel |
5090
|
Schädelübersicht,
in zwei Ebenen |
400
|
45,60
|
5091
|
Schädelteile
in Spezialprojektion, je Teil |
200
|
22,80
|
5098
|
Nasennebenhöhlen
- gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen - |
260
|
29,64
|
| Zuschlag |
5298
|
Zuschlag
zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290
bei Anwendungen digitaler Radiographie
(Bildverstärker-Radiographie) |
370
|
40,70
|
| |
Der
Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v.H. des
einfachen Gebührensatzes der betreffenden
Leistung. |
473
|
52,03
|
|