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K. Implantologische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate und Implantatteile sind gesondert berechnungsfähig.

Nr. Leistung Punktzahl Gebühr
in DM
900 Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen zur Festlegung der Implantatposition mit Hilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer

540

59,40

901 Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat

480

52,80

902 Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität

90

9,90

903 Einbringen eines enossalen Implantats

480

52,80

904 Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen Implantationssystem

320

35,20

905 Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat

320

35,20

906 Präparieren eines Kiefers für subperiostale Gerüstimplantate einschließlich Abformung und Analyse des gewonnenen Modells, je Kiefer

640

70,40

907 Einsetzen eines subperiostalen Gerüstimplantats einschließlich Fixation

320

35,20

908 Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats

1100

121,—

909 Einbringen eines Nadelimplantats

90

9,90

 

Strahlendiagnostik
Aus Abschnitt O I
der Gebührenordnung für Ärzte

(Für diese Leistungen dürfen Gebühren nur bis zum Zweieinhalbfachen berechnet werden, überschreitet die Gebühr das 1,8fache, ist dies in der Rechnung schriftlich zu begründen (§ 5 Abs. 3 GOÄ)

I. Strahlendiagnostik

Allgemeine Bestimmungen

1. Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2. Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentationen auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.

3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

4. Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.

5. Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

6. Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt nur einmal berechnet werden.

7. Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

1. Skelett

Allgemeine Bestimmungen

Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302, 372, 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.

Nr. Leistung Punktzahl Gebühr
in DM
Zähne

5000

Zähne, je Projektion

50

5,70

  Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so darf die Leistung nach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden.    

5002

Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers

250

28,50

5004

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

400

45,60

Handgelenk

5020

jeweils in zwei Ebenen

220

25,08

5021

ergänzende Ebene(n)

80

9,12

  Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020 und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.    
Ganze Hand

5030

jeweils in zwei Ebenen

360

41,04

5031

ergänzende Ebene(n)

100

11,40

5035

Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil

160

18,24

  Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.    
  Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.    
  Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks einschließlich Punktion und Kontrastmitteleinbringung gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung    

5060

Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung - gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) -, je Gelenk

400

45,60

Schädel

5090

Schädelübersicht, in zwei Ebenen

400

45,60

5091

Schädelteile in Spezialprojektion, je Teil

200

22,80

5098

Nasennebenhöhlen - gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen -

260

29,64

Zuschlag

5298

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendungen digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie)

370

40,70

  Der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung.

473

52,03

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