09/27/2022 | Nachrichten | Coronavirus

Bayerischer Weg bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Was gilt ab 1. Oktober 2022?

Zum 1. Oktober ergeben sich Änderungen bei den Voraussetzungen, um als vollständig gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft zu gelten (§ 22a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes). Künftig sind drei Einzelimpfungen oder zwei Impfungen und ein Genesenen-Nachweis erforderlich.

Verschärfte Anforderungen nur für Neueinstellungen ab 1. Oktober

Die Änderungen wirken sich grundsätzlich auch auf die Frage aus, ob ein Impfnachweis die Vorgaben der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Immunitätsnachweispflicht (§ 20a des Infektionsschutzgesetzes) erfüllt. Laut Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) vom 10. September 2022 gelten die strengeren Vorgaben in Bayern jedoch nur für Impfnachweise von Personen, die ab dem 1. Oktober eine neue Tätigkeit aufnehmen wollen!

Keine erneute Nachweispflicht für Personen, die vor dem 1. Oktober bereits in Zahnarztpraxen tätig sind

Für Personen, die vor dem 1. Oktober bereits in Zahnarztpraxen tätig sind, spielen die Verschärfungen bei den Impfnachweisen damit keine Rolle. Für diese Personen gilt Folgendes:

  • Für Personen, die bereits vor dem 16. März 2022 in der Zahnarztpraxis tätig waren und demnach dem Praxisinhaber einen Impfnachweis vorzulegen hatten, der den damals geltenden Anforderungen (zwei Impfungen bzw. eine Impfung und eine Genesung) entsprach, ergibt sich zum 1. Oktober keine erneute Nachweispflicht! Laut StMGP ist dabei irrelevant, ob der vorzulegende Nachweis tatsächlich bereits erbracht worden ist oder ob insoweit (noch) ein Verwaltungsverfahren zur Vorlage des Nachweises läuft.
  • Gleiches gilt für Personen, die nach dem 15. März 2022 bis einschließlich 30. September 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen haben bzw. noch aufnehmen werden, da diese Personen dem Praxisinhaber bereits vor Tätigkeitsbeginn einen Impfnachweis vorgelegt haben bzw. vorlegen müssen, der den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen an einen vollständigen Impfschutz (zwei Impfungen bzw. eine Impfung und eine Genesung) genügt (hat).

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