07/27/2020 | Nachrichten | eHBA

Startschuss für den eHBA

Versand der Antragsunterlagen hat begonnen

Niedergelassene Zahnärzte, deren Nachname mit dem Buchstaben „A“ anfängt, haben im Juli Post von der Bayerischen Landeszahnärztekammer erhalten. Damit gab die Kammer den Startschuss zum Antragsverfahren für die Ausgabe des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA), an dem auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns mitwirkt. Pro Praxis muss mindestens eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt über diesen elektronischen Zahnarztausweis verfügen. Derzeit gibt es in Bayern etwa 8000 Praxisinhaber und 5000 angestellte oder sonstig beruflich Tätige.

Die erste Aussendung zum eHBA enthält ein Anschreiben, eine Informationsbroschüre, ein Formular zum Ausfüllen inklusive Rücksendeumschlag sowie ein Schaubild, das auch online verfügbar ist unter:

blzk.de/ehba-schaubild


Der erste Versand ist der Testlauf und erfolgte in kleiner Stückzahl. Damit will sich die Kammer einen Eindruck verschaffen, wie lange der Rücklauf in Anspruch nimmt und ob weitere Informationen oder Ergänzungen benötigt werden. Die nächsten Versände folgen zeitnah nach Alphabet in größeren Gruppen gestaffelt.

Ziel ist es, das Antragsverfahren so schnell wie möglich durchzuführen. Die Kammer will sicherstellen, dass die Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bayern bis Jahresende 2020 einen eHBA beantragt haben.


Warum und bis wann wird der eHBA benötigt?

Der Aufbau der Telematikinfrastruktur (TI) im deutschen Gesundheitswesen wird vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Nachdruck vorangetrieben. Neben dem Abgleich der sogenannten Stammdaten sollen weitere Anwendungen wie das Notfalldatenmanagement oder ein elektronischer Medikationsplan folgen.

Praxen, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, sind ab dem 1. Januar 2021 zur Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und zur Unterstützung der elektronischen Patientenakte (ePA) verpflichtet. Für beide Prozesse ist der eHBA zwingend erforderlich.

Honorarkürzungen sind vor dem 1. Januar 2021 ausgeschlossen. Für den Nachweis, dass sie über einen eHBA verfügen, haben die Zahnarztpraxen bis zum 30. Juni 2021 Zeit.

Informationsschreiben: Ihr elektronischer Heilberufsausweis

Informationsschreiben: Ihr elektronischer Heilberufsausweis

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