Arbeitsrechtliches während der Corona-Pandemie
Generell gilt: Die Sorge vor Infektion entbindet den Arbeitnehmer nicht, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Arbeitsverweigerung, also auch das eigenmächtige Fernbleiben vom Arbeitsplatz, kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben.
Freistellung Mitarbeiter
Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Fürsorgepflicht – zum Schutz seiner Praxismitarbeiter und Patienten – Arbeitnehmer für die Dauer der Inkubationszeit oder bis zur ärztlichen Abklärung eines Verdachts von ihrer Arbeitspflicht bezahlt freistellen. Ein Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) entsteht nicht.
Beschäftigung schwangere Mitarbeiterin
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann oder Kontakt zu ständig wechselnden Personen in großer Zahl besteht, ist voraussichtlich ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Hiervon ist auch der Empfangsbereich der Zahnarztpraxis betroffen. Wird ein Beschäftigungsverbot aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ausgesprochen, kann eine Ausgleichszahlung (U2-Verfahren) bei der Krankenkasse der schwangeren Mitarbeiterin beantragt werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat hierzu ein Infoblatt zur Gefährdungsbeurteilung für Schwangere im Zusammenhang mit dem Coronavirus veröffentlicht:
Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – stmas.bayern.de, Stand 23. November 2022
Meldung an die Krankenkasse – Antrag auf Ausgleichszahlung (U2-Verfahren) 
Hilfestellung zum Ausfüllen bei einem Beschäftigungsverbot im Zusammenhang mit dem Coronavirus: In dem Formular „Meldung an die Krankenkasse“ unter „Vor Bekanntwerden der Schwangerschaft hatte sie beruflichen Kontakt mit:“ den Punkt „sonstige Einwirkungen (Gefahrstoffe, Röntgenstrahlen)“ ankreuzen und in das Formularfeld eine oder beide der folgenden Optionen eintragen:
- Kontakt zu ständig wechselndem Publikum in großer Zahl
- Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht möglich
Reise in ein Risikogebiet
Da Urlaub zur Privatangelegenheit des Arbeitnehmers gehört, kann der Arbeitgeber eine Reise in ein Risikogebiet (derzeit: Virusvariantengebiet) nicht verbieten. Vor dem Aufenthalt im Risikogebiet sollte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter über die Vorschriften und Konsequenzen informieren.
Bei Antritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet besteht kein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers für den Zeitraum der Quarantäne. Wenn das Urlaubsziel erst während der Reise zum Risikogebiet erklärt wurde, trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden, so dass ein Anspruch auf Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall oder Entschädigung in Geld nach § 56 IfSG bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen bestehen kann.
Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI (RKI)
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) – www.gesetze-im-internet.de
Fragen und Antworten zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne, www.bundesgesundheitsministerium.de
Mitarbeiter und behördliche Schließung von Kitas/Schulen
Die Organisation der Kinderbetreuung ist durch den Arbeitnehmer sicherzustellen (Partner etc.). Wenn keine Möglichkeit der Organisation einer Kinderbetreuung gegeben ist, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
In den engen Grenzen des § 616 BGB besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er aus höchstpersönlichen Gründen für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Die Regelung des § 616 BGB kann jedoch arbeitsvertraglich ausgeschlossen sein.
Dann müsste der Arbeitnehmer für die Zeit der Kinderbetreuung Urlaub oder Überstundenabbau beantragen. Alternativ könnte der Arbeitnehmer auch eine unbezahlte Freistellung mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Für erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder (z.B. Schulschließung oder Untersagung des Betretens aufgrund Absonderung des Kindes) vorübergehend nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, gibt es einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Einzelheiten finden Sie hier:
Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbständige - bundesgesundheitsministerium.de
Coronavirus: Maßnahmen - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – stmgp.bayern.de
Praxisschließung aufgrund von Corona
Wird die Praxis wegen fehlender Schutzausrüstung, fehlendem Personal oder aus Sorge vor Infektion durch das Coronavirus geschlossen, bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die weiteren Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind. Dadurch ausgefallene Arbeitszeiten müssen auch später nicht nachgearbeitet werden.
Kann der Arbeitgeber aufgrund einer behördlichen Schließung oder Quarantäneanordnung Arbeitnehmer nicht beschäftigen, werden diese von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist ihnen ja unmöglich. Auch hier ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Bei Schließung der Praxis wegen Erkrankung sollte sowohl mit dem Versicherungsträger der Praxisausfallversicherung als auch mit der Krankentagegeldversicherung Kontakt aufgenommen werden, wenn für die Praxis entsprechende Versicherungsverträge abgeschlossen wurden.
Bitte denken Sie bei Schließung daran, gegebenenfalls eine entsprechende Mitteilung an die KZVB zu geben.
Wer trägt das Betriebsrisiko?
Grundsätzlich tragen Praxisinhaber das Betriebsrisiko. Das heißt, wird die Praxis geschlossen, haben die Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 13.10.2021 (AZ: 5 AZR 211/21) in dem Fall, dass das Ladengeschäft, in dem die Klägerin als Verkäuferin beschäftigt war, aufgrund einer Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus der entsprechenden Gemeinde geschlossen war, anders gesehen. Das Betriebsrisiko sei in diesem Fall nicht vom Arbeitgeber zu tragen. Es ist abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung auch auf mögliche Gesetzesänderungen auswirken wird. Die klagende Arbeitnehmerin hat für den Zeitraum, in dem das Ladengeschäft geschlossen war, keinerlei Ansprüche.
Bei krankheitsbedingten Ausfällen von Mitarbeitern in der Praxis kann der Praxisinhaber Überstunden anordnen, um den Ausfall zu kompensieren. Arbeitnehmer haben dieser Anordnung Folge zu leisten.
Stand: 24.11.2022