Kurzarbeit und andere Leistungen
Anspruch auf Kurzarbeit
Einseitig kann Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden. Die Leistung von Kurzarbeitergeld setzt eine wirksame arbeitsrechtliche Grundlage z.B. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht gemäß § 95 SGB III, wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- er vorübergehend ist,
- er nicht vermeidbar ist und
- im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
Bei der Berechnung der betroffenen Arbeitnehmer nach Nr. 4 werden Auszubildende nicht berücksichtigt.
Das Verfahren für die Leistung ist zweistufig ausgestaltet.
- Als erstes muss der Praxisinhaber den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur anzeigen und die betrieblichen Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes, vor allem Ursache und Umfang des Arbeitsausfalls glaubhaft machen. Mittel der Glaubhaftmachung sind z.B. Verfügbarkeit von Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln, Angaben zum Patientenstamm (Anzahl), Terminplan, Absagen, Möglichkeiten der Urlaubsgewährung, etc.
- In einem zweiten Schritt ist vom Praxisinhaber ein Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu stellen. In diesem sind die persönlichen Voraussetzungen des jeweiligen Arbeitnehmers glaubhaft zu machen.
Das Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens 12 Monaten gezahlt. Es beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum für Arbeitnehmer ohne Kinder und 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum für Arbeitnehmer mit Kindern.
Die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gelten nach derzeitigem Stand bis zum 30. Juni 2023. Die Sonderregelungen über erhöhte Leistungssätze (ab dem 4. Bezugsmonat gestaffelt auf bis zu maximal 80 (Arbeitnehmer ohne Kinder) beziehungsweise 87 Prozent (Arbeitnehmer mit Kindern)) und längere Bezugszeiten (bis zu 28 Monate) endeten hingegen zum 30. Juni 2022. Seit Juli 2022 kann Kurzarbeitergeld nur noch für 12 Monate bezogen werden. Des Weiteren wurden anfallende Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der Arbeitslosenversicherung von Januar bis März 2022 noch pauschaliert zu 50 Prozent erstattet. Seit April 2022 ist diese Möglichkeit der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich weggefallen (Ausnahme: Teilnahme der Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III).
Nähere Informationen finden Sie hier:
Allgemeines zum Kurzarbeitergeld – Bundesagentur für Arbeit
Kurzarbeit und Corona – Bundesagentur für Arbeit
Erleichtertes Kurzarbeitergeld – Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Kurzarbeit bei Auszubildenden
Auszubildende leisten keine Arbeit in einem Arbeitsverhältnis. Sie sind zum Zweck der Ausbildung in die Praxis eingegliedert. Daher kann für sie nach herrschender Meinung Kurzarbeit nicht angeordnet werden. Es sind zunächst alle Ausbildungsmöglichkeiten z.B. durch Umorganisation des Praxisbetriebs auszuschöpfen. Ziel ist der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung.
Sollte jedoch keine Möglichkeit für die Zahnarztpraxis bestehen, die Ausbildung weiterzuführen, z.B. bei einer Praxisschließung, ist für diesen besonderen Ausnahmefall auch die Zulassung von Kurzarbeit gegeben. Allerdings greift zunächst die Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG. Danach hat der Auszubildende einen Anspruch gegenüber dem Ausbilder auf Fortzahlung der Vergütung für die Dauer von sechs Wochen. Kurzarbeitergeld kann für den Auszubildenden dann erst nach Ablauf dieses Zeitraums gewährt werden.
Finanzielle Unterstützung als Praxisinhaber beantragen
Einen Überblick über mögliche Finanzhilfen für Freiberufler hat der Verband Freier Berufe in Bayern auf seiner Website veröffentlicht.
www.freieberufe-bayern.de/finanzielle-hilfsmassnahmen
Weitere Informationen zu Unterstützungsleistungen finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:
Coronavirus - StMWi Bayern
Stand: 03.01.2023