Einreisequarantänepflicht und Entschädigung nach
§ 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Quarantänepflicht bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) aus einem Virusvariantengebiet

Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV

Nach § 4 CoronaEinreiseV müssen sich Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die BRD in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b CoronaEinreiseV eingestuften Gebiet aufgehalten haben (das heißt, in dem Gebiet ist eine besonders besorgniserregende Variante bereits aufgetreten), grundsätzlich direkt nach Ankunft in Quarantäne begeben. Einzelheiten unter anderem zur Quarantänedauer und zu den Ausnahmen von der Quarantänepflicht finden Sie hier.


Entschädigung nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Personen, die einem Tätigkeitsverbot oder der Pflicht zur Absonderung (das heißt nicht nur freiwillige „Selbstisolation“) mit der Folge des Verdienstausfalls unterliegen, haben bei Vorliegen aller Voraussetzungen Entschädigungsansprüche nach § 56 Absatz 1 IfSG. Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung gestellt werden.

Entschädigungszahlung (Verdienstausfall) für Mitarbeiter

Mitarbeiter, die aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Pflicht zur Absonderung nicht arbeiten dürfen, aber nicht arbeitsunfähig krank sind, erhalten den erlittenen Verdienstausfall ersetzt (Woche 1 bis 6 in Höhe des vollen Verdienstausfalls, ab Woche 7 noch 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, für einen vollen Monat maximal 2016 Euro). Die Auszahlung erfolgt längstens für sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber erhält auf Antrag eine Erstattung von der zuständigen Behörde oder auch einen Vorschuss.

Entschädigung des Praxisinhabers

Auch der Praxisinhaber hat Anspruch auf Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Ein Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Entschädigungsbetrages kann beantragt werden. Bei einer Existenzgefährdung können entstehende Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet werden. Auf Antrag erhalten Praxisinhaber von der zuständigen Behörde auch Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Gesetzliche Ausschlussgründe

Vermeidbare Reisen in ein Risikogebiet

Eine Entschädigung entfällt, wenn die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot auf eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet nach § 2 Nr. 17 IfSG zurückzuführen sind. Entscheidend ist die Einstufung des Reisegebietes zum Zeitpunkt der Abreise.

Kein vollständiger Impfschutz gegen COVID-19

Sofern ein Impfangebot nicht wahrgenommen wurde und/oder keine Kontraindikation für die Impfung besteht, kann eine Erstattung versagt werden. Dies ist grundsätzlich nur der Fall, wenn die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot bei vollständigem Impfschutz im Sinne von § 2 Nr. 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung i.V.m. § 22a Abs. 1 IfSG nicht erlassen worden wäre. Genesene sind Personen mit vollständigem Impfschutz gleichgestellt.

Arbeitgeber sollen ihre Mitarbeiter darüber entsprechend informieren. Die Nachweispflicht gilt auch für den Praxisinhaber, der einen Antrag auf Ersatz seines Verdienstausfalls stellt.

Einzelheiten (unter anderem zuständige Behörde, Formulare, digitales Antragsverfahren) finden Sie hier:

Quarantäne-Entschädigung und Elternhilfe​ – verdienstausfall-corona.bayern

Coronavirus: Infektion – stmgp.bayern.de

Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – bundesgesundheitsministerium.de
 

Stand: 16.01.2023

Kontakt

Bei Fragen zum Umgang in der Praxis mit dem Coronavirus

Tel.: 089 230211-340/-342
Fax: 089 230211-341/-343

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