Coronatestung nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV)
Kein Anspruch auf Coronatests nach der Coronavirus-Testverordnung ab 1. März 2023
Coronatests können ab dem 1. März 2023 nicht mehr auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung in Anspruch genommen und durchgeführt werden. Dies gilt nicht nur für „Bürgertestungen“, sondern beispielsweise auch für die Beschaffung von Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung für die Testung des Praxisteams (Inhaber und eigenes Personal der Zahnarztpraxis).
Abrechnung der bis einschließlich 28. Februar erbrachten Leistungen und beschafften Sachkosten
Eine Abrechnung auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung ist folglich nur noch für bis einschließlich den 28. Februar erbrachte Leistungen und beschaffte Sachkosten möglich.
Bei Fragen zur Abrechnung (z.B. Abrechnungsfristen, Dokumentationspflichten) wenden Sie sich bitte weiterhin direkt an die hierfür auch für Nicht-KVB-Mitglieder zuständige Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB).
Wie bisher ist es Zahnärzten möglich, Antigen-Schnelltests für Patienten entweder auf eigene Kosten oder auf Basis von Selbstzahlung anzubieten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine zahnärztliche Behandlung weiterhin nicht von einer vorherigen Testung abhängig gemacht werden kann.
Empfehlenswert ist eine vorherige Rücksprache mit einem Steuerberater wegen möglicher Gewerbesteuerpflichtigkeit sowie der Berufshaftpflichtversicherung zum Versicherungsschutz.
Umfassende Informationen rund um das Thema COVID-19-Tests finden Sie zudem beim Bundesministerium für Gesundheit.
Stand: 01.03.2023