FAQ Coronavirus

Stand: 03.04.2020


Hygiene- und Schutzmaßnahmen in der Zahnarztpraxis


Welche Standard-Hygienemaßnahmen sind erforderlich?

In der zahnärztlichen Praxis sind die üblichen Standard-Hygienemaßnahmen mit konsequentem Tragen des Mund-Nase-Schutzes und Handschuhen sowie adäquate Händehygiene mit korrekter Anwendung der hygienischen und ggf. der chirurgischen Händedesinfektion unter Beachtung der Einwirkzeit als ausreichend anzusehen. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz und Schutzbrille verringert das Infektionsrisiko durch Aerosole sowie von Blut- und Speichelspritzern.

Die Standard-Hygienevorschriften in Zahnarztpraxen sind im Praxisalltag bei Patienten ohne Symptome ausreichend. Für den Infektionsschutz verantwortlich ist der Praxisinhaber/-betreiber mit zahnärztlicher Approbation. Die Hygienemaßnahmen sind regelmäßig zu prüfen und dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den gültigen Verordnungen/Richtlinien anzupassen.

Folgende erweiterte Schutzmaßnahmen sind ausschliesslich für die Behandlung diagnostizierter oder im dringenden Verdacht für eine Corona-Virusinfektion stehende Patienten angezeigt:

  • Räumliche oder organisatorische Trennung der an COVID-19 erkrankten Patienten von den Patienten der Normalsprechstunde.
  • Persönliche Schutzausrüstung für das Personal (Schutzbrille mit Seitenschutz; Atemschutzmaske FFP2/FFP3; unsterile Handschuhe; langärmliger Schutzkittel; das Tragen einer Kopfhaube kann den Schutz erhöhen; für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen).
  • Patienten nach Betreten der Praxis für die Wartezeit Mund-Nasen-Schutz aushändigen und zum Tragen anhalten.
  • Patienten anhalten, vor Verlassen des Sprechzimmers die Hände zu desinfizieren.
  • Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung kontaminationsfrei ablegen.

Aktuelle Empfehlungen sind beim Robert Koch-Institut (RKI) nachzulesen.

RKI-Empfehlung

Gemäß RKI-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ umfasst der Schutz vor Kontamination verschiedene Barrieremaßnahmen:

  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Enorale Barrieremaßnahmen wie z.B. Kofferdamanwendung
  • Abdeckung der unmittelbaren Umgebung des Patienten
  • Betrieblich-funktionelle Maßnahmen wie Greifdisziplin, rationelles Instrumentieren
  • Geeignete Absaugtechnik
  • Unfallsichere Entsorgung

Durch eine gründliche Anamnese werden mögliche Infektionsrisiken für Patienten und Behandlungsteam vor Behandlungsbeginn ermittelt. Die Anamnese der Patienten ist regelmäßig zu aktualisieren. Mundhöhlenantiseptik wird empfohlen.

Weitere Details im Kapitel C02 im QM Online der BLZK

Halten Sie diese Hygienemaßnahmen strikt ein und schützen Sie sich selbst, das Praxisteam und die Patienten – auch vor anderen Infektionen wie beispielsweise der Influenza. Informieren Sie zudem Patienten über Hygienemaßnahmen, zum Beispiel mit dem Plakat „10 Hygienetipps“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Plakat „10 Hygienetipps“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Was tun, wenn ich als Zahnarzt keine Schutzausrüstung als Standard-Hygienemaßnahme mehr habe bzw. bekommen kann?

Die üblichen Standard-Hygienemaßnahmen müssen beachtet werden. Zur persönlichen Schutzausrüstung – also Schutzkleidung, Mund- und Nasenschutz, Schutzhandschuhe und Schutzbrille – lesen Sie mehr im QM Online der BLZK (mit Login) im Kapitel B02 a01.

Sollten Sie als Zahnarzt die entsprechende Schutzausrüstung für Ihr Personal nicht mehr zur Verfügung stellen können, kann das Personal nicht mehr tätig werden.

Kann ich Masken wiederverwenden?

Ressourcenschonender Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken

Wo erhalte ich Schutzausrüstung für die Patientenbehandlung?

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat in einem Schreiben über die Verteilung der Schutzausrüstung informiert, demzufolge werden die vom Freistaat Bayern im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschafften Materialien (Persönliche Schutzausrüstung, wie FFP2/FFP3- und OP-Masken, Schutzanzüge, Hände-Desinfektionsmittel) laufend durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bis auf Ebene der Ortsverbände (OV) in Bayern und von dort auf Ebene der Kreisverwaltungsbehörden verteilt werden.

Die Kreisverwaltungsbehörden verteilen die Materialien in eigener Zuständigkeit an Beteiligte des Gesundheitswesens - nach dem Prinzip des Schutzes vulnerabler Gruppen und der medizinischen Notwendigkeit. Nach Informationen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zählen hierzu auch Zahnärzte, wobei Krankenhäuser, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe u.ä., Hospize, Altenheime, ambulant tätige Ärzte und der öffentliche Gesundheitsdienst vorrangig berücksichtigt werden.

Nachdem derzeit nicht nur Einweghandschuhe, Mundschutz und Desinfektionsmittel sondern auch Schutzkleidung und FFP2-Atemschutzmasken schwer erhältlich sind, wurde vom gemeinsamen Krisenstab des Bundesinnenministeriums (BMI) und des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) Mitte März eine zentrale Beschaffung von Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen beschlossen. Das BMG wird persönliche Schutzausrüstung (PSA) für den Bedarf von Bund und Ländern beschaffen. Damit die vertragszahnärztliche Versorgung sichergestellt werden kann, haben KZVB und die BLZK den voraussichtlichen landesweiten Bedarf ermittelt und dem bayerischen Gesundheitsministerium mitgeteilt.

Bis dato hat die KZVB keine einzige Schutzausrüstung erhalten!

Wir informieren unverzüglich, sobald wir hierzu neue Informationen bekommen.

Wir gehen davon aus, dass aufgrund der Lieferengpässe in den kommenden Wochen immer mehr Praxen gezwungen sein werden, den Betrieb einzuschränken oder einzustellen. Um die zahnmedizinische Notfallversorgung der Bevölkerung dennoch aufrechtzuerhalten, wird die KZVB einen Notdienst auch unter der Woche einrichten. Die Praxen, die schließen müssen, sind nun nicht mehr gezwungen, selbst eine Praxisvertretung zu suchen und anzugeben. Dieses Vorgehen wurde mit dem bayerischen Gesundheitsministerium abgestimmt. Das Ministerium hat die Lieferung von Schutzausrüstungen auch an Zahnarztpraxen zugesichert, sobald diese verfügbar sind.

Praxen, die an diesem Notdienst teilnehmen können und wollen (entsprechende Schutzausrüstung wie Mundschutz, Handschuhe und Schutzbrille sowie ausreichend Desinfektionsmittel werden selbstverständlich vorausgesetzt), sollen sich umgehend per Fax oder E-Mail bei der KZVB melden. Sie werden bei der künftigen Zuteilung von Schutzausrüstung durch die KZVB bevorzugt.

Die KZVB veröffentlicht eine Liste der Praxen, die am Notdienst unter der Woche teilnehmen. Bitte nehmen Sie alle am Notdienst unter der Woche teil.

Kontaktdaten für die Mitteilung der Teilnahme am Notdienst unter der Woche und von vorübergehenden Praxisschließungen:

E-Mail: rechtsabteilung@kzvb.de
Fax:  089 72401-521

Wo erhalte ich Händedesinfektionsmittel?

Wenden Sie sich an Ihr Dentaldepot. Bei Lieferengpässen wenden Sie sich an eine Apotheke.

Allgemeinverfügung

Wie werden Abfälle aus der Behandlung von COVID-19 Patienten entsorgt?

Abfälle (nicht flüssig) aus der Behandlung von COVID-19-Patienten in Zahnarztpraxen stellen kein erhöhtes Infektionsrisiko dar und werden der Abfallschlüsselnummer
AS 18 01 04 zugeordnet. Voraussetzung ist die Einhaltung der üblichen Arbeitsschutzmaßnahmen und das Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung.

Entsorgung (AS 18 01 04)

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Ansprüche gestellt werden (Einweghandschuhe, gebrauchte Zellstofftücher, Einwegkleidung)

  • Sammeln in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältern
  • Entsorgung über den Hausmüll

Eine Zuführung zu Sammelsystemen für die getrennte Erfassung von Wertstoffen ist nicht erforderlich.

Spitze oder scharfe Gegenstände (AS 18 01 01), wie z.B. Kanülen oder Skalpelle werden in durchstich- und bruchfesten sicher verschließbaren Einwegbehältnissen gesammelt und unter der Berücksichtigung des Arbeitsschutzes im Hausmüll entsorgt.

Weitere Informationen:

Empfehlungen des RKI

Bayerisches Landesamt für Umwelt

Orientierungshilfe für die Entsorgungswege von mit dem Coronavirus (SARS-VoV-2) kontaminierten Abfällen (PDF | 512 KB)


FAQ – Umgang mit Patienten

FAQ – Arbeitsrechtliche Fragen/Praxisschließung/Entschädigung

FAQ – Auszubildende

Anprechpartner

Bei Fragen zum Umgang in der Praxis mit dem Coronavirus

Tel.: 089 230211-340/-342
Fax: 089 230211-341/-343

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