Weiterbildungsabschnitte
Die Weiterbildung beträgt mindestens vier Jahre und hat grundsätzlich ganztägig, zeitlich zusammenhängend und in hauptberuflicher Stellung zu erfolgen, §§ 2 Abs. 5, 23 Abs. 2 WBO.
Sie hat zwingend mit dem allgemein zahnärztlichen Jahr zu beginnen, §§ 2 Abs. 6, 23 Abs. 3 WBO. Dieses allgemein zahnärztliche Jahr kann nicht bei einem Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen abgeleistet werden, wenn dieser nicht auch zahnärztlich tätig ist und eine allgemein zahnärztliche Tätigkeit für den Assistenten leisten kann.
Während des allgemein zahnärztlichen Jahrs sind gem. § 2 Abs. 6 WBO klinische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen, insbesondere in der
- präventiven Zahnheilkunde,
- Parodontologie,
- Kinderzahnheilkunde,
- zahnärztlichen Chirurgie,
- Zahnerhaltung und Prothetik und
- Notfallmedizin.
Zwei Jahre müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung an derselben Weiterbildungsstätte abgeleistet werden; Ausnahmen hiervon, die sich aus persönlichen oder sachlichen Umständen ergeben können, sind möglich, müssen aber beantragt werden, § 2 Abs. 5 WBO.