Auftraggeberhaftung des Zahnarztes nach Mindestlohngesetz

Mit Datum vom 01.01.2015 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten. Die Vorschriften des MiLoG gelten auch für die Zahnarztpraxis. Teilweise für Unsicherheit hat die Regelung des § 13 MiLoG gesorgt, welche eine Auftraggeberhaftung für die Einhaltung des Mindestlohns beim Auftragnehmer vorschreibt.

Im Berufstand wurde die Frage aufgeworfen, ob der Zahnarzt für die Einhaltung des Mindestlohns auch dann haftet, wenn beispielsweise das mit der Herstellung von zahntechnischen Leistungen beauftragte Labor oder die beauftragte Reinigungsfirma Arbeitnehmern gesetzwidrig nicht den Mindestlohn bezahlt.

Die Bundezahnärztekammer hat aus diesem Anlass das zuständige Bundesministerin für Arbeit und Soziales angeschrieben und um Stellungnahme gebeten.

Andrea Nahles zur Gesetzeslage

Die zuständige Bundesministerin Andrea Nahles hat in einem Antwortschreiben klargestellt, dass, entsprechend der Gesetzlage, zum Beispiel die Beauftragung einer Reinigungsfirma für die Reinigung der Zahnarztpraxis nicht unter die Regelungen des § 13 MiLoG fällt. Hingegen vertritt die Bundesministerin die Auffassung, dass die Zahnärzte bei der Beauftragung eines zahntechnischen Labors für Mindestlohnansprüche der dort beschäftigten Arbeitnehmer/-innen haften. Dies wir damit begründet, dass ein Zahnarzt, der Leistungen für ein zahntechnisches Labor in Auftrag gibt, damit eine eigene vertraglich übernommene Pflicht weiterreiche.

Empfehlung Bundeszahnärztekammer

Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt daher dem Berufstand, neben der sorgfältigen Auswahl der Geschäftspartner, sich vom zahntechnischen Labor schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Vorgaben des MiLoG eingehalten werden. So kann gewährleistet werden, dass der Zahntechniker dem Zahnarzt auf Ersatz seines Schadens haftet, wenn ein Zahntechniker Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  mindestlohngesetzeswidrig beschäftigt und der Zahnarzt deswegen in Anspruch genommen wird. Die Auftraggeberhaftung nach dem MiLoG gilt für Beschäftigungsorte des Auftragnehmers in Deutschland, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.
Ein vollständiger vertraglicher Haftungsausschluss ist leider nicht erreichbar.

Das zum Download angebotene "Musterschreiben Mindestlohngesetz (MiLoG)" erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern gibt lediglich unverbindliche Anhaltspunkte für eine mögliche Gestaltung. Für die Verwendung oder Nutzung des Musters haftet der jeweilige Anwenderin bzw. der jeweilige Anwender.

Download

VOILA_REP_ID=C1257C99:002F5EB3