Ende des Ausbildungsverhältnisses

Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis am Tag der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Ausbildungsvertrages.

Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung

Über die Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung in der Praxis nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sollte rechtzeitig mit der/dem Auszubildenden gesprochen werden. Bei Weiterbeschäftigung durch schlüssiges Handeln und bzw. ohne besondere Vereinbarung nach dem letzten Ausbildungstag gilt ein unbefristeter Dienstvertrag als begründet.

Weiterbeschäftigung bei nichtbestandener Abschlussprüfung

Bei nichtbestandener Abschlussprüfung kann die/der Auszubildende die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangen. Der Ausbildende kann die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nicht ablehnen. Die Verlängerung des Ausbildungsvertrages ist dem ZBV mitzuteilen.

Es kann auch nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung und nach Ablauf des Ausbildungsvertrages eine Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Dienstvertrages erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass Personen ohne Berufsabschluss nur eingeschränkt in bestimmten Bereichen (Röntgen und Strahlenschutz, Aufbereitung Medizinprodukte) der Praxis einsetzbar sind.

VOILA_REP_ID=C1257C99:002F5EB3