Zwischen- und Abschlussprüfung ZFA


Hinweis

Für Auszubildende mit Ausbildungsbeginn ab 1. August 2022 gilt eine neue Ausbildungsverordnung. Aufgrund der neuen Ausbildungsverordnung werden diese Seiten derzeit überarbeitet.

Für Auszubildende mit Ausbildungsbeginn vor dem 1. August 2022 gelten die bisherigen Bestimmungen unverändert fort.


Zwischenprüfung

Vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Die Zwischenprüfung wird ausschließlich schriftlich durchgeführt.

Das Ergebnis der Zwischenprüfung fließt nicht in die Bewertung der Abschlussprüfung ein. Sie dient der Ermittlung des Ausbildungsstandes. Das heißt auch, mit ihr soll festgestellt werden, ob zum Erreichen des Ausbildungszieles (Bestehen der Abschlussprüfung) eine Erweiterung und/oder Intensivierung von Ausbildungsmaßnahmen angezeigt ist.

Die Zwischenprüfung findet jährlich im April statt.

Beispiele: Zwischenprüfung 2013, Zwischenprüfung 2020

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung kann (§ 14 Abs. 8 Prüfungsordnung ZFA) durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn das für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.

Die Abschlussprüfungen finden zweimal jährlich statt – im Januar und im Juni/Juli.

Prüfungstermine

Prüfungsordnung

Anmeldung

Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich durch den Ausbildenden beim jeweiligen Zahnärztlichen Bezirksverband zu erfolgen. Formulare, Anmeldefristen und Auskunft über Gebühren etc. erhalten Sie über Ihren Zahnärztlichen Bezirksverband oder von Ihren Auszubildenden über die Berufsschule.

Tritt die/der Auszubildende nach Anmeldung und vor Beginn der Prüfung von der Teilnahme zurück, muss sie/er dies rechtzeitig gegenüber dem Zahnärztlichen Bezirksverband durch schriftliche Erklärung bekannt geben. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt und kann zum nächsten Prüfungstermin angetreten werden.

Bei unbegründetem Nichterscheinen am Prüfungstag, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

Weitere Hinweise zu Rücktritt und Nichtteilnahme finden Sie in § 20 Prüfungsordnung ZFA.

Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

  • Ein im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragener Ausbildungsvertrag
  • Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung
  • Das vollständig geführte Berichtsheft
  • Das Zurücklegen der Ausbildungszeit

Sollten erhebliche Fehlzeiten vorliegen, so kann die Zulassung zur Abschlussprüfung verwehrt werden. Der reine kalendarische Zeitablauf genügt nicht. Die Ausbildung muss tatsächlich auch absolviert worden sein. Bei Fragen dazu in Einzelfällen wenden Sie sich bitte an Ihren Zahnärztlichen Bezirksverband.

Grundsätzlich unterliegt die Zulassung zum jeweiligen Prüfungstermin bei regulären Ausbildungsverhältnissen einer Stichtagsregelung.

Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis bis zum 31.3. eines Jahres endet, können zu Abschlussprüfung im Januar zugelassen werden.

Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis bis zum 30.9. eines Jahres endet, können zur Abschlussprüfung im Juni/Juli zugelassen werden.

Beginnt das Ausbildungsverhältnis nicht mit dem allgemeinen Beginn des Berufsschuljahres, kann dies dazu führen, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung erst zum nächstmöglichen Termin nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses erfolgen kann.

Zulassung in besonderen Fällen

Auszubildende können auch vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

Richtlinien und Antragsformular für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit im Beruf tätig gewesen zu sein. Das betrifft z.B. Personen, die ohne Berufsabschluss bereits mehrere Jahre in einer Zahnarztpraxis tätig sind und den Abschluss als ZFA erwerben möchten. Nähere Informationen für die Zulassung zur Abschlussprüfung in diesem Fall erhalten Sie bei Ihrem Zahnärztlichen Bezirksverband.

Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei Anmeldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren ab Nichtbestehen der Abschlussprüfung, kann sich der Prüfling auf Antrag von den schriftlichen Bereichen oder vom praktischen Teil der Prüfung befreien lassen, wenn dort mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Kosten/Freistellung

Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende kostenfrei. Die Kosten hat der Ausbildende zu tragen, auch für Wiederholungsprüfungen bei fortgesetztem Ausbildungsverhältnis.

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.

Vorbereitung auf die Prüfungen

Neben der Erfüllung des Ausbildungsrahmenplanes in der Praxis und des regelmäßigen Berufsschulbesuches liegt es auch in der Verantwortung der/des Ausbildenden, die/den Auszubildende/n auf die Prüfungen vorzubereiten. Dies kann durch zusätzliche Übungsaufgaben in der Ausbildungspraxis erfolgen oder durch Lernzeiten, die im Rahmen der Praxistätigkeit zur Verfügung gestellt werden.

Aufgaben zur Prüfungsvorbereitung

Liste mit Lehrbüchern und Lernmaterial zur Prüfungsvorbereitung anfordern

Zeugnisse/Urkunden

Mit der Bekanntgabe über das gesamte Prüfungsergebnis erhält die/der Auszubildende eine Bescheinigung. Diese enthält das Datum des Bestehens oder Nichtbestehens der Abschlussprüfung. Dieser Tag gilt als letzter Ausbildungstag. Die Bescheinigung ist der Praxis unverzüglich vorzulegen.

Vom Zahnärztlichen Bezirksverband werden nach Bestehen der Abschlussprüfung das Prüfungszeugnis und die Urkunde ausgestellt. Das Prüfungszeugnis enthält einen Vermerk zur Einordnung des Berufsabschlusses im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen und kann auf Antrag der/des Auszubildenden mit der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule ergänzt werden.

Begabtenförderung/Weiterbildungsstipendium

Bei sehr guten Leistungen in der Berufsabschlussprüfung kann sich die/der Auszubildende für ein Stipendium der Begabtenförderung Berufliche Bildung bewerben. Hier können Zahnmedizinische Fachangestellte innerhalb von drei Jahren bis zu 8.100 Euro als Zuschuss für berufliche Weiterbildungen erhalten.

Weiterbildungstipendium für Berufseinsteiger

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