Der Ausbildungsvertrag

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt vor, dass für jedes Ausbildungsverhältnis ein schriftlicher Ausbildungsvertrag geschlossen werden muss und regelt dessen Mindestinhalt, (§ 11 BBiG). Die Ausbildungsverträge der Bayerischen Landeszahnärztekammer einschließlich weiterer Formulare und Informationen erhalten Sie von Ihrem ZBV.

Die reguläre Ausbildungszeit

Die reguläre Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre nach der Ausbildungsverordnung für ZFA (§ 2 AusbV ZFA). Das Datum des Ausbildungsbeginns und des Ausbildungsendes sind im Ausbildungsvertrag anzugeben. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 S. 1 BBiG).

Besteht jedoch die Auszubildende vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG).

Findet die Abschlussprüfung nach dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende statt, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nicht bis zur Abschlussprüfung. Bei einer Weiterbeschäftigung durch die Zahnarztpraxis ist von einem Arbeitsverhältnis mit einer Angestellten (noch) ohne ZFA-Abschluss auszugehen.

Im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens jedoch um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Der Ausbildende kann dieses Verlangen nicht ablehnen.

Verkürzung der Ausbildungszeit

Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und des Zahnarztes ist die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu Beginn der Ausbildung zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird (§ 8 Abs. 1 S. 1 BBiG). Der Berufsbildungsausschuss empfiehlt Richtlinien zur Verkürzung der Ausbildungszeit, abhängig vom Schulabschluss der Auszubildenden.

Das ausgefüllte Antragsformular auf Verkürzung der Ausbildungszeit ist mit dem Ausbildungsvertrag und allen erforderlichen Unterlagen an den zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverband (ZBV) zu übersenden.

Richtlinie und Antragsformular zur Abkürzung der Ausbildungszeit (PDF | 333 KB)

Probezeit

Es ist eine Probezeit zu vereinbaren. Die Probezeit beträgt mindestens 1 Monat, höchstens 4 Monate und beginnt mit der vertraglich vereinbarten Aufnahme der Ausbildung (§ 20 BBiG). Bei einem Ausfall der Ausbildungszeit während der Probezeit (z.B. durch Krankheit der Auszubildenden) verlängert sich die Probezeit nicht automatisch. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als 6 Wochen unterbrochen, verlängert sie sich um diese Zeit.

Arbeitszeit/Ausbildungszeit

Die regelmäßige tägliche Ausbildungsszeit ist im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren. Die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), bzw. bei minderjährigen Auszubildenden die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sind einzuhalten.

Volljährige Auszubildende

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeit ist durch Ruhepausen zu unterbrechen. Die Ruhepausen müssen im Voraus festgelegt sein und betragen bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 30 Minuten, § 4 ArbZG.

Minderjährige Auszubildende

Minderjährige Auszubildende dürfen gemäß § 8 JArbSchG nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Zudem dürfen sie nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden (§ 15 JArbSchG).

Bei minderjährigen Auszubildenden ist auf die Einhaltung von Ruhepausen besonders zu achten. Jugendliche dürfen nicht länger als 4,5 Stunden ohne Ruhepausen beschäftigt werden (§ 11 Abs. 2 JArbSchG). Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 60 Minuten zu gewähren (§ 11 Abs. 1 JArbSchG). Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Teilzeitausbildung

Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Ausbildung in Teilzelt durchzuführen. Im Ausbildungsvertrag muss die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit erfasst werden. Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit darf maximal um 50 Prozent gekürzt werden. Die Kürzung der Ausbildungszeit betrifft nicht die Berufsschulzeiten.

Die Dauer der Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend der Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit. Die Ausbildungszeit verlängert sich maximal bis zum 1,5-fachen der regulären Ausbildungszeit, d.h. maximal auf 4,5 Jahre.

Die Teilzeitausbildung kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum oder später in der Ausbildung vereinbart werden.

Richtlinie und Antragsformular zur Teilzeitberufsausbildung (PDF | 38 KB)

Urlaub

Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und beträgt für volljährige Auszubildende mindestens 24 Werktage im Kalenderjahr. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, somit auch der Samstag. Wird in einer 5-Tage-Woche gearbeitet, ist der Mindesturlaub entsprechend umzurechnen. Er beträgt dann mindestens 20 Werktage im Kalenderjahr.

Bei minderjährigen Auszubildenden sind zusätzlich zum BUrlG die Regelungen des § 19 JArbSchG zu beachten. Der Urlaubsanspruch ist entsprechend dem Alter der Auszubildenden gestaffelt. Eine vertragliche Vereinbarung über den Mindesturlaub hinaus ist jederzeit möglich.

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem 6-monatigen Bestehen des Ausbildungsverhältnisses. Für Auszubildende, die im Laufe eines Kalenderjahres in das Ausbildungsverhältnis eintreten oder austreten, entsteht nach den Bestimmungen des BUrlG ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses:

  • Für Zeiten eines Kalenderjahres, für die wegen Nichterfüllung der Wartezeit noch kein voller Urlaubsanspruch erworben wurde
  • Wenn die Auszubildende vor erfüllter Wartezeit aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet
  • Wenn die Auszubildende nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet.

Scheidet die Auszubildende nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres (nach dem 30.06.) aus dem Ausbildungsverhältnis aus, steht ihr der volle Jahresurlaub zu.

Vergütung

Die Auszubildenden müssen eine angemessene Vergütung erhalten. Die aktuelle Empfehlung der BLZK für die Höhe der Ausbildungsvergütung beträgt:

  • 1. Ausbildungsjahr: 730 Euro
  • 2. Ausbildungsjahr: 770 Euro
  • 3. Ausbildungsjahr: 820 Euro

Kündigung

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe eines Kündigungsgrundes und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).

Die Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur in zwei Fällen möglich (§ 22 Abs. 2 BBiG):

  • Als Kündigung aus einem wichtigen Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Sachverhaltes ausgesprochen werden.
  • Durch die Auszubildende, für den Fall, dass sie die Ausbildung aufgibt oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen möchte. Es ist eine Frist von 4 Wochen einzuhalten.

Bei einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit sind die Kündigungsgründe zu nennen. Damit eine Kündigung wirksam ist, hat sie schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger schriftlich zugegangen ist. Es empfiehlt sich deshalb eine persönliche Übergabe der Kündigung bzw. eine Übersendung durch (Einwurf-) Einschreiben.

Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern erfolgen. Eine einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist jederzeit möglich. Auch ein Aufhebungsvertrag muss bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. Der ZBV ist von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zu informieren.

Unterschriften Vertragsparteien

Der Ausbildungsvertrag wird zwischen der Auszubildenden und dem Zahnarzt geschlossen. Bei minderjährigen Auszubildenden ist zum Vertragsabschluss zusätzlich die Unterschrift aller gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ist ein Elternteil alleine sorgeberechtigt, so ist beim ZBV eine Bescheinigung für die Alleinsorge einzureichen.

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