04/13/2022 | Nachrichten | Coronavirus
Änderung der bayerischen Quarantäne- und Isolationsvorgaben
Auswirkungen auf Zahnarztpraxen ab 13. April
- Wegfall der Quarantänepflichten für enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen
- Verkürzung der Isolationsdauer nach positivem Corona-Test
- Tätigkeitsverbot unter anderem für in Zahnarztpraxen Beschäftigte nach Isolationsende bis zur Vorlage eines negativen Testnachweises beim Praxisinhaber
Umfangreiche Lockerung der Quarantäne- und Isolationspflichten
Die am 13. April in Kraft getretene Allgemeinverfügung (AV Isolation) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) führt mit sofortiger Wirkung zu einer umfangreichen Lockerung der bisherigen in Bayern geltenden Quarantäne- und Isolationspflichten.
Enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen
Die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen (unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus) und Verdachtspersonen wurde ersatzlos gestrichen. Das StMGP bittet positiv getestete Personen aber weiterhin, ihre engen Kontakte zu informieren. Engen Kontaktpersonen wird empfohlen, Kontakte zu reduzieren, sich freiwillig fünf Tage lang selbst zu testen und – sofern möglich – im Home-Office zu arbeiten.
Positiv getestete Personen
Positiv getestete Personen (durch Fachpersonal durchgeführter Nukleinsäuretest (unter anderem PCR-Test) oder Antigentest) sind weiterhin verpflichtet, sich sofort nach Kenntniserlangung in Isolation zu begeben.
Die Isolation endet nun allerdings automatisch frühestens nach fünf Tagen nach positivem Testergebnis, sofern seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, das heißt, eine Freitestung ist nicht mehr erforderlich. Bei Fortbestehen der Symptome an Tag fünf endet die Isolation mit Symptomfreiheit von 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen. Falls die positive Testung mittels Antigentest erfolgt ist, besteht zudem die Möglichkeit, die Isolation zuvor durch einen negativen Nukleinsäuretest (unter anderem PCR-Test) zu beenden.
Nach Beendigung der Isolation wird empfohlen, anschließend für weitere fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung – insbesondere in geschlossenen Räumen – eine FFP2-Maske zu tragen und unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.
Bitte beachten Sie aber, dass zum Schutz vulnerabler Personen unter anderem in Zahnarztpraxen Beschäftigte nach Isolationsende erst wieder in der Praxis arbeiten dürfen, wenn dem Praxisinhaber ein negativer Testnachweis (durch Fachpersonal durchgeführter Nukleinsäure- oder Antigentest) vorgelegt wird. Als negativer Testnachweis kommt auch ein PCR-Test mit ct-Wert größer 30 in Betracht.