04/04/2022 | Nachrichten | Coronavirus

Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Auswirkung auf Zahnarztpraxen ab dem 3. April

  • Wegfall der infektionsschutzrechtlichen Masken- und Abstandspflichten
  • Weiterhin jedoch Möglichkeit der Anordnung von Masken- und Abstandspflichten durch die Zahnarztpraxen selbst – auch gegenüber Patientinnen und Patienten

Seit dem 3. April 2022 ist eine infektionsschutzrechtliche Anordnung von Abstands-, Masken- und Testpflichten in Zahnarztpraxen durch die Länder nur noch in sogenannten „Hotspots“ möglich (§ 28a Abs. 8 IfSG). Hiervon hat Bayern bislang keinen Gebrauch gemacht.

Beibehaltung allgemeiner Schutzmaßnahmen weiterhin empfohlen

Mit der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) wurden für Zahnarztpraxen – neben den bereits am 20. März 2022 entfallenen Testpflichten – die bisherigen infektionsschutzrechtlichen Masken- und Abstandspflichten gestrichen. In allen Bereichen, und damit auch in Zahnarztpraxen, wird jedoch die Beibehaltung allgemeiner Schutzmaßnahmen (vor allem Wahrung des Mindestabstands, Tragen von mindestens medizinischen Gesichtsmasken in geschlossenen Räumlichkeiten) empfohlen
(§ 1 Satz 1 und 2 BayIfSMV).

Unter anderem für Betriebe mit Publikumsverkehr (das heißt auch für Zahnarztpraxen) wird daneben die Erstellung von Hygienekonzepten (insbesondere Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte) empfohlen (§ 1 Satz 3 BayIfSMV). Nach derzeitigem Stand gilt die BayIfSMV bis einschließlich 30. April 2022.

Praxisinhaber können Abstands- und Maskenpflichten anordnen

Die Anordnung von Abstands- und Maskenpflichten ist in Zahnarztpraxen dennoch weiterhin möglich. So können die Praxisinhaber nach Ansicht der BLZK in Ausübung ihres Organisationsrechts in ihren Hygienekonzepten nicht nur Abstandspflichten festlegen, sondern auch, dass der Zutritt zu ihrer Praxis wie bisher vom Tragen einer Schutzmaske (z.B. Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Maske) abhängig ist.

Dies kann zum Schutz anderer Personen nicht nur von Besucherinnen und Besuchern (z.B. Postboten, Begleitpersonen), sondern grundsätzlich auch von Patientinnen und Patienten gefordert werden. Ausnahmen sind beispielweise in Notfällen angezeigt. Im Übrigen empfiehlt die BLZK, sich an den Ausnahmefällen nach § 2 BayIfSMV zu orientieren, das heißt insbesondere:

  • Keine Maskenpflicht für
    • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
    • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses im Original mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und konkreter Angabe zum Grund der Befreiung erforderlich).
  • Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Unverändert gilt jedoch, dass die Behandlung nicht von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht werden kann.

Basisschutzmaßnahmen durch Hygienekonzepte

Bitte beachten Sie zudem mit Blick auf Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass unabhängig von (künftigen) infektionsschutzrechtlichen Regelungen wie bisher die Vorgaben des Arbeitsschutzes einzuhalten sind.

Unter anderem sind die Arbeitgeber auch nach § 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung zur Festlegung und Umsetzung erforderlicher Basisschutzmaßnahmen durch Hygienekonzepte verpflichtet, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten (z.B. Bereitstellung von Schutzmasken). Die Corona-ArbSchV gilt nach derzeitigem Stand bis einschließlich 25. Mai 2022.


§ 28a Infektionsschutzgesetz - IfSG

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