09/21/2022 | Nachrichten | Coronavirus

Corona-Schutzmaßnahmen: Maskenpflicht in Zahnarztpraxen ab 1. Oktober 2022

Aktuelle Änderung des Infektionsschutzgesetzes

In der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 dürfen Zahnarztpraxen von Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2-Maske oder vergleichbar) tragen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a IfSG).

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das heißt bis zu ihrem sechsten Geburtstag,
  • Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und 
  • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Zahnarztpraxen sind verpflichtet, die Einhaltung der Maskenpflicht durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. Personen, die die Maskenpflicht nicht erfüllen, können von dem Betreten der Zahnarztpraxis ausgeschlossen werden. Die Maskenpflicht gilt nicht während der Behandlung.

Über etwaige weitere Auswirkungen auf Zahnarztpraxen auf Grundlage der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird Sie die BLZK auf dem Laufenden halten!

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