03/21/2022 | Nachrichten | Coronavirus
Änderung des Infektionsschutzgesetzes und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Inkrafttreten am 20. März 2022: Auswirkung auf Zahnarztpraxen
- Wegfall der Testpflicht für Beschäftigte und Besucher (bislang § 28b Abs. 1, 2 IfSG) ab sofort.
- Bis 2. April gelten weiterhin Abstands- und Maskenpflichten (BayIfSMV).
- Die Behandlung von Patienten kann weiterhin nicht von der Vorlage eines Testnachweises etc. abhängig gemacht werden.
Im Einzelnen:
1. Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
a. Welche Corona-Schutzmaßnahmen sind künftig in Zahnarztpraxen zu beachten?
Mit der Änderung des IfSG wurde der Kreis möglicher flächendeckender Corona-Schutzmaßnahmen erheblich eingeschränkt. Unter anderem wurde die bislang in § 28b Abs. 2 IfSG geregelte, auch für Beschäftigte und Besucher in Zahnarztpraxen geltende Testpflicht gestrichen. Zudem wurden mögliche Corona-Schutzmaßnahmen der Länder (z.B. Masken-, Testpflichten) auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Zu beachten ist jedoch, dass für die Länder die Möglichkeit besteht, bestimmte Corona-Schutzmaßnahmen übergangsweise bis zum 2. April zu verlängern.
- Bayern hat hiervon mit der am 19. März in Kraft getretenen Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Gebrauch gemacht.
- Das bedeutet für Sie, dass beim Abstandsgebot und der Maskenpflicht bis einschließlich 2. April zunächst alles beim Alten bleibt.
- Die bisherigen Testpflichten für Beschäftigte und Besucher wurden im Bereich der Zahnarztpraxen hingegen nicht übergangsweise verlängert und sind damit nicht mehr von Ihnen zu beachten.
- Für die Zeit ab dem 3. April können aktuell noch keine Aussagen getroffen werden. Klar ist bislang nur, dass die infektionsschutzrechtliche Anordnung eines Abstandsgebots und von Masken- und Testpflichten in Zahnarztpraxen künftig nur durch die Länder in sogenannten „Hotspots“ möglich sein wird. Ob dies in Bayern der Fall sein wird, ist momentan noch nicht absehbar. Die BLZK wird Sie aber über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten!
- Bitte beachten Sie jedoch, dass unabhängig von (künftigen) infektionsschutzrechtlichen Vorgaben weiterhin von Ihnen die Vorgaben des Arbeitsschutzes einzuhalten sind. Unter anderem sind die Arbeitgeber auch nach der geänderten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zur Festlegung und Umsetzung erforderlicher Hygienekonzepte verpflichtet (vgl. hierzu 2.).
b. Welche weiteren Änderungen des IfSG haben Auswirkung auf Zahnarztpraxen?
aa. Impf- und Genesenenstatus sowie Testnachweise
Die Vorgaben für den Impf- und Genesenenstatus sowie für Testnachweise werden nicht mehr in der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, sondern in § 22a Abs. 1 bis 3 IfSG geregelt. Zudem besteht für die Bundesregierung die Möglichkeit, künftig mit angemessenen Übergangsfristen davon abweichende Regelungen durch Verordnung zu treffen (§ 22a Abs. 4 IfSG).
Aktuell ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:
- Für einen vollständigen Impfschutz sind ab 1. Oktober 2022 grundsätzlich drei Einzelimpfungen erforderlich, wobei die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten erfolgt sein muss. Bis 30. September reichen daher wie bisher zwei Einzelimpfungen. Einzelheiten zu den Voraussetzungen und Ausnahmen finden Sie in § 22a Abs. 1 IfSG.
- Beim Genesenenstatus bleibt es dabei, dass die Testung mindestens 28 und maximal 90 Tage zurückliegen muss (§ 22a Abs. 2 IfSG).
bb. Einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht
Neben den bisherigen Nachweisen (geimpft, genesen oder ärztliches Zeugnis, dass die Person nicht geimpft werden kann) ist der Nachweis nun auch mittels eines ärztlichen Zeugnisses über das Bestehen einer Schwangerschaft im ersten Drittel möglich.
Ein aktualisiertes Muster zur einrichtungsinternen Dokumentation über die Erfüllung der Nachweispflicht finden Sie hier.
Infektionsschutzgesetz (IfSG) – gesetze-im-internet.de
Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der Corona-ArbSchV (z.B. wie bisher zweimal wöchentlich kostenfreies Testangebot) vorgeschrieben, sondern sie sind durch die Zahnarztpraxis als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten selbst festzulegen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber insbesondere prüfen, ob und welche der folgenden Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.
- Kostenfreies Testangebot (einmal wöchentlich) für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten
- Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte (vor allem keine/verringerte gleichzeitige Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen, Homeoffice-Möglichkeiten)
- Bereitstellung von Schutzmasken (medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder in der Anlage zur Corona-ArbSchV bezeichnete Atemschutzmasken (z.B. FFP2))
Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.
Die Änderungen gelten nach derzeitigem Stand bis einschließlich 25. Mai 2022.
Bitte beachten, dass die Behandlung von Patienten weiterhin nicht von der Vorlage eines Testnachweises etc. abhängig gemacht werden kann.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) – bundesanzeiger.de