08/19/2021 | Nachrichten | Praxisfuehrung und Strahlenschutz

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Auch bei Auszubildenden erforderlich

Wie alle angestellten Mitarbeiter einer Zahnarztpraxis betrifft die Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auch Auszubildende.

Wichtig ist, dass diese bereits vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt und dann in regelmäßigen Abständen wiederholt wird. Die arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt bei einem Betriebsarzt oder Facharzt für Arbeitsmedizin, nicht bei dem jeweiligen Hausarzt. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Folgende Vorsorgen sind für Auszubildende und sonstige Angestellte in der Zahnarztpraxis relevant:

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (analog G42)

  • Pflichtvorsorge für alle Angestellten/Auszubildende einer Zahnarztpraxis, die unmittelbaren Kontakt mit Patienten, deren Ausscheidungen oder Körperflüssigkeiten haben.
  • Im Rahmen der ersten Vorsorge ist der Impfstatus bzgl. Hepatitis B zu erfragen, um sicherzustellen, dass entweder bereits eine Impfung stattfand oder eine Impfung angeboten wird, soweit kein Impfschutz vorliegt.

Tätigkeiten bei Feuchtarbeit (analog G24)

  • Angebotsvorsorge bei sogenannter Feuchtarbeit zwischen zwei und vier Stunden täglich. Wichtig: Auch das Arbeiten mit Handschuhen stellt Feuchtarbeit dar.
  • Pflichtvorsorge bei Feuchtarbeit über vier Stunden täglich.
  • Da diese Vorsorge ebenfalls ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Betriebsarzt durchführt, können die Untersuchungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (analog G42) und Tätigkeiten bei Feuchtarbeit (analog G24) gleichzeitig erfolgen.

Tätigkeiten bei Bildschirmarbeit (analog G37)

  • Angebotsvorsorge für Mitarbeiter, die überwiegend an Bildschirmgeräten arbeiten.
  • Die Vorsorge muss vom Arbeitnehmer nicht angenommen werden, wünscht er allerdings später doch eine Vorsorge, steht ihm diese jederzeit zu, nur muss er von sich aus diesen Wunsch äußern.
  • Berechtigt zur Durchführung der Vorsorge sind alle Ärzte mit betriebsärztlicher Qualifikation sowie Augenärzte.

Jugendarbeitsschutzuntersuchung

Nicht zu verwechseln ist die arbeitsmedizinische Vorsorge mit der Jugendarbeitsschutzuntersuchung, die für unter 18-jährige nach § 32 ff. JArbSchG vor Eintritt in das Berufsleben verpflichtend von einem beliebigen Arzt zusätzlich durchzuführen ist. Die Kosten für diese Untersuchung trägt das jeweilige Bundesland.

Ausführliche Informationen und Musterrechnungen zur Beauftragung der Vorsorge sind im Kapitel B01 im QM Online der BLZK eingestellt (nach Login).

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