08/29/2022 | Nachrichten | Zahnaerztliches Personal
Eintragung der Ausbildungsverhältnisse: Betriebsnummer nicht vergessen
Ausbildungsverhältnisse müssen in das „Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse“ nach § 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eingetragen werden. Dieses Verzeichnis wird von den Zahnärztlichen Bezirksverbänden geführt. Der Eintrag umfasst unter anderem auch die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 34 Abs. 2 Ziffer 10 BBiG. Die Betriebsnummer ist zudem ein statistisches Merkmal, das auf gesetzlicher Grundlage gemäß § 88 BBiG für die jährliche Bundesstatistik beziehungsweise Berufsbildungsstatistik an das Statistische Landesamt gemeldet werden muss.
Eigene Betriebsnummer für jeden Beschäftigungsbetrieb
Als Arbeitgeber benötigen Sie für jeden Beschäftigungsbetrieb eine Betriebsnummer, um am Meldeverfahren für Ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten teilnehmen zu können. Die Betriebsnummer wird vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergeben und kann auf deren Webseite beantragt werden:
Betriebsnummern-Service – www.arbeitsagentur.de
Hilfreiche Informationen dazu sowie zur Einstellung von Auszubildenden und Mitarbeitern allgemein finden Sie unter
Mitarbeiter einstellen – www.blzk-compact.de
Für die Registrierung und Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses ist es Voraussetzung, dass Sie die für die Ausbildungsstätte gültige Betriebsnummer aktuell und korrekt mitteilen. Mit den Ausbildungsvertragsformularen erhalten Sie den Vordruck „Ergänzende Fragen zur Ausbildung“. Damit werden neben der Betriebsnummer weitere Angaben für statistische Zwecke erhoben.
Bitte tragen Sie hier Ihre Betriebsnummer immer vollständig und korrekt ein!
Die gültige Betriebsnummer muss stets an die ZBV gemeldet werden.