03/09/2022 | Nachrichten | Coronavirus
Neue Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Ab dem 16. März 2022 gilt auch in Zahnarztpraxen (z.B. bezüglich angestellter Zahnärzte, ZFA, Reinigungskräfte, Labormitarbeiter) die sogenannte Immunitätsnachweispflicht (geimpft, genesen oder ärztliches Attest, dass die Person nicht geimpft werden kann).
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat nun die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) und die weiteren Spitzenverbände der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen über den aktuellen Umsetzungstand informiert:
Information an die Spitzenverbände der von der einrichtungsbezogenen Impflicht nach
§ 20a IfSG betroffenen Einrichtungen und Unternehmen 






Anlage zum Schreiben: Registrierung & Nutzung von „Mein Unternehmenskonto”
Weitere wichtige Informationen zum digitalen Bayerischen Meldeportal für Immunitätsnachweise „BayImNa“ stellt das StMGP zudem auf seiner Website bereit.
Für die bayerischen Zahnärzte und ihre Praxismitarbeiter bedeutet dies insbesondere:
- Auch ohne entsprechenden Nachweis (geimpft, genesen oder ärztliches Attest, dass die Person nicht geimpft werden kann) dürfen sogenannte Bestandskräfte zunächst weiter ihrer Arbeit nachgehen – zumindest bis ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt ausgesprochen wird. Die Praxisleitung muss diese Personen daher lediglich ab dem 16. März 2022 unverzüglich dem Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt entscheidet dann im Einzelfall in einem gestuften Verfahren über das weitere Vorgehen. Dabei ist insbesondere davon auszugehen, dass ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot, das ohnehin nur als letztes Mittel erfolgen soll, aufgrund der Einhaltung der erforderlichen Verfahrensschritte im Regelfall nicht vor dem 1. Juli 2022 angeordnet werden wird.
- Neueinstellungen sind ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises hingegen nicht möglich.
Zu beachten ist zudem, dass sich das Vorgehen der Praxisleitung danach richtet, ob ihr
- ein zweifelsfreier,
- zweifelhafter (z.B. Vorlage auffallend vieler Atteste von demselben Arzt, von einem Arzt, weit entfernt vom Wohnort der betreffenden Person),
- offensichtlich falscher (v.a. lediglich Hinweis auf das generelle Risiko des Auftretens von Impfnebenwirkungen und die grundsätzliche Möglichkeit einer allergischen Reaktion auf einen Inhaltsstoff, ohne dabei eine tatsächlich vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigung der vorlegenden Person zu erwähnen) oder
- kein Nachweis vorgelegt wird.
Die BLZK empfiehlt, bei absehbaren personellen Engpässen von der Möglichkeit, Angaben zur Personalsituation und zum Aspekt der Versorgungssicherheit in der jeweiligen Zahnarztpraxis im Fall einer Meldung an das Gesundheitsamt freiwillig zu übermitteln, Gebrauch zu machen.
Sofern Sie noch nicht über ein für die Teilnahme am digitalen Meldeverfahren erforderliches ELSTER-Zertifikat verfügen, wird dringend angeraten, sich sehr zeitnah um die Beantragung zu kümmern, da die Bereitstellung auch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Sollten Sie bei der Beantragung eine Hilfestellung benötigen, können Sie sich per Mail oder telefonisch direkt an ELSTER wenden. Je nach Fragestellung kann Ihnen ggf. auch Ihr Steuerberater behilflich sein.
Ein Muster zur einrichtungsinternen Dokumentation über die Erfüllung der Nachweispflicht finden Sie hier (DOCX | 22 KB).
Einzelheiten zu den für Impf- und Genesenennachweise geltenden Vorgaben sind unter pei.de bzw. rki.de zu finden.
Im Übrigen wird Sie die BLZK auch weiterhin über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden halten.