02/28/2023 | Nachrichten | Coronavirus

Kein Anspruch auf Coronatests nach der Coronavirus-Testverordnung ab 1. März

Coronatests können ab 1. März 2023 nicht mehr auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung in Anspruch genommen und durchgeführt werden. Dies gilt nicht nur für „Bürgertestungen“, sondern beispielsweise auch für die Beschaffung von Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung für die Testung des Praxisteams (Inhaber und eigenes Personal der Zahnarztpraxis).

Eine Abrechnung auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung ist folglich nur noch für bis einschließlich 28. Februar erbrachte Leistungen und beschaffte Sachkosten möglich. Bei Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich bitte wie bisher an die hierfür auch für Zahnärzte zuständige Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB).

Einzelheiten zur Coronavirus-Testverordnung finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.

Coronavirus|Covid-19

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