11/16/2022 | Nachrichten | Coronavirus
Ende der Isolationspflicht bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 Getesteten in Bayern
Auswirkung auf Zahnarztpraxen ab dem 16. November
Ab dem 16. November müssen sich positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen (mit und ohne Symptome) nicht mehr in Isolation begeben. Die entsprechende Rechtsgrundlage (AV Isolation) wurde durch die am 16. November in Kraft getretene Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen) aufgehoben.
Bei Personen, die durch einen PCR-Test oder durch Fachpersonal durchgeführten Antigentest positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, entfallen damit jedoch nicht alle Schutzmaßnahmen.
Unter anderem ist in Zahnarztpraxen Folgendes zu beachten:
- Positiv getestete Praxisinhaber, Beschäftigte und Besucher dürfen Zahnarztpraxen nicht betreten oder dort tätig werden.
- Positiv getestete Patienten dürfen die Zahnarztpraxis zur Durchführung der Behandlung betreten, die derzeit für Patienten geltende infektionsschutzrechtliche FFP2-Maskenpflicht (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a IfSG) ist dabei weiterhin zu beachten. Die Praxisinhaber müssen bei der Behandlung positiv Getesteter zudem geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vorsehen (z.B. Zeitfenster für die Behandlung positiv Getesteter).
Die Schutzmaßnahmen enden automatisch frühestens nach fünf Tagen nach positivem Testergebnis, sofern seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen. Bei einem positiven Testergebnis mittels durch Fachpersonal durchgeführten Antigentest kommt eine Beendigung zudem durch einen negativen PCR-Test in Betracht.
Positiv Getestete: Freiwillige Selbstisolation empfohlen
Unabhängig von den neuen Regelungen empfiehlt die AV Corona-Schutzmaßnahmen positiv getesteten Personen für oben genannten Zeitraum, unter anderem sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, der beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen und unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.
Die neuen Regelungen gelten auch für positiv Getestete, die sich am 16. November (auf Grundlage der bisherigen Vorgaben der AV Isolation) noch in Isolation befinden.