02/01/2021 | Nachrichten | Coronavirus
FFP2-Maskenpflicht für Patienten
Die Bayerische Staatsregierung hat mit Wirkung zum 18. Januar 2021 die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verschärft. Fahrgäste in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kunden in Einzelhandelsgeschäften und Patienten einer Arzt- und Zahnarztpraxis müssen eine FFP2-Maske tragen – sofern die Art der Behandlung das Tragen einer Maske zulässt.
Praxisschild „Zutritt nur mit FFP2-Maske“

Mit einem Schild/Plakat an der Eingangstür können Zahnärzte ihre Patienten noch vor Betreten der Zahnarztpraxis an die FFP2-Maskenpflicht erinnern. Das Plakat „Zutritt nur mit FFP2-Maske“ der BLZK steht zum kostenlosen Download und Ausdrucken bereit.
Keine FFP2-Maskenpflicht für Zahnärzte und Personal
Für Zahnärzte und deren Personal leitet sich aus der neuen Verordnung aber keine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske ab. Hier gelten wie bisher die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts.