07/25/2022 | Nachrichten | Praxisfuehrung und Strahlenschutz
Nachweispflicht für Masern-Schutzimpfung
Frist endet am 31. Juli 2022
Die Frist für den Nachweis einer Masern-Schutzimpfung wurde im erweiterten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für alle Beschäftigten in Zahnarztpraxen, die nach 1970 geboren sind, vom 31. Dezember 2021 auf den 31. Juli 2022 verlängert.
Praxispersonal, das neu eingestellt wird, muss den Nachweis der Masernimmunität seit dem 1. März 2020 direkt erbringen. Ebenso muss auch der Arbeitgeber (Zahnarzt/Zahnärztin) eine Immunität aufweisen.
Bei Unklarheiten kann die Masernimmunität durch eine Titer-Bestimmung geklärt werden. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die in der Regel nicht von der Krankenversicherung übernommen wird und vom Beschäftigten privat bezahlt werden muss.
Zur Durchführung der Schutzimpfung ist jeder approbierte Arzt (nicht jedoch der Zahnarzt) berechtigt. In der Regel wird dies der Hausarzt sein. Die Kosten für die Schutzimpfung tragen die jeweiligen Krankenkassen der Beschäftigten.
Die Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber wird erfüllt durch die Vorlage eines:
- Impfausweises bzw. einer Impfbescheinigung mit zwei dokumentierten Masernimpfungen,
- ärztlichen Zeugnisses, dass eine Immunität gegen Masern bereits vorliegt,
- ärztlichen Zeugnisses, dass bei fehlender Immunität aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
Es reicht aus, einen der drei genannten Nachweise vorzulegen.
Nachweis kann nicht erbracht werden -> Meldung an das Gesundheitsamt
Eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt ausschließlich, wenn kein Nachweis erbracht werden kann. Es ist sowohl die postalische Meldung als auch die Meldung per (verschlüsselter) Mail möglich. Bei dem Übertragungsweg per Mail ist auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze zu achten.
Die postalische Meldung kann mit Hilfe der Dokumentationshilfe des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) erfolgen.
Masernschutz-Nachweis: Dokumentationshilfe des StMGP (PDF | 886 KB)
Nachweis liegt vor -> Praxisinterne Dokumentation
Für die interne Dokumentation der erbrachten Nachweise kann ebenfalls die Dokumentationshilfe des StMGP verwendet werden.
Masernschutz-Nachweis: Dokumentationshilfe des StMGP (PDF | 886 KB)
Weitere Informationen
FAQ zum Masernschutzgesetz – bundesgesundheitsministerium.de
FAQ zum Impfen für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen – masernschutz.de
Bayerische Gesundheitsämter – freistaat.bayern