04/01/2022 | Nachrichten | Coronavirus, Zahnaerztliches Personal

Wer entscheidet über eine Impfung?

Rechtslage zur COVID-19-Schutzimpfung bei minderjährigen Auszubildenden

Kann der oder die minderjährige Auszubildende allein in die COVID-19-Schutzimpfung einwilligen? Diese Frage stellt sich derzeit bei Minderjährigen, die sich bereits in einer Ausbildung befinden und keinen Impfschutz nachweisen können. Gerichtlich ist dies derzeit nicht abschließend geklärt. Ob ein Minderjähriger einwilligungsfähig ist, richtet sich danach, ob er nach seiner geistigen und sittlichen Reife fähig ist zu ermessen, welche Bedeutung und Tragweite der Eingriff und seine Gestattung (in diesem Fall die Impfung) für ihn hat. Zur Beurteilung beziehungsweise zur Beantwortung dieser Frage gibt es keine starren Altersgrenzen. In der Regel geht man bei Jugendlichen kurz vor dem 18. Geburtstag eher von einer entsprechenden Reife aus.

Die Einwilligung der Eltern ist wichtig

Selbst bei einem einwilligungsfähigen Minderjährigen fordern jedoch die Familiengerichte noch zusätzlich die Einwilligung der Sorgeberechtigten, das heißt in der Regel der Eltern. Ist ein Elternteil der beiden sorgeberechtigten Eltern gegen die COVID-19-Schutzimpfung, kann das Gericht die Entscheidung auf einen Elternteil übertragen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.08.2021- 6 UF-120/21) hat in einem solchen Fall entscheiden müssen. Es hat dem Vater die Entscheidungskompetenz für die Durchführung der COVID-19-Schutzimpfung mit einem mRNA-Impfstoff übertragen, da diese den Empfehlungen durch die Ständige Impfkommission (STIKO) entsprach. Gegenstand des Verfahrens war eine von einem 16-Jährigen gewünschte COVID-19-Schutzimpfung. Der Vater des Minderjährigen war ebenfalls dafür und es gab bereits einen Termin zur Impfung bei der Hausärztin. Dieser fand jedoch nicht statt, da die Mutter der Ärztin mitgeteilt hatte, dass sie gegen die Impfung sei.

Juristische Auseinandersetzung möglichst vermeiden

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem impfwilligen minderjährigen Auszubildenden mit einem sorgeberechtigten Elternteil ist es hilfreich, auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu verweisen. Dadurch kann möglicherweise ein Gerichtsverfahren vermieden werden. Sind beide Eltern gegen die COVID-19-Schutzimpfung, ist je nachdem, wann bei dem Jugendlichen die Volljährigkeit eintritt und die Ausbildung abgeschlossen sein wird, zur weiteren Unterstützung eine Mitteilung an das Jugendamt zu empfehlen. Dieses kann eine Einschätzung zur Gefährdung des Kindeswohls vornehmen.

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