02/18/2022 | Nachrichten | Coronavirus

Selbstständiges Impfen durch Zahnärzte – Voraussetzungen

Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Impfzertifikat können Personen (die das 12. Lebensjahr vollendet haben) gegen das Coronavirus SARS-Cov-2 impfen. Grundlage dafür ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), Ziel ist eine Verbesserung der Impfquote.

Voraussetzungen für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus sind insbesondere die Teilnahme der impfwilligen Zahnärztinnen und Zahnärzte an einer ärztlichen Schulung (siehe 1.) sowie die Bestätigung einer erfolgreichen Teilnahme dieser Schulung durch Ausstellung eines Impfzertifikates durch die BLZK (siehe 2.). Grundlage hierfür ist das gemäß § 20b Abs. 3 IfSG von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) gemeinsam mit der Bundesärztekammer entwickelte Muster-Curriculum:

www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/c/Mustercurriculum.pdf

1. Ziel der ärztlichen Schulung sowie zeitlicher Umfang und Aufteilung

Ziel der ärztlichen Schulung ist es, auch Zahnärztinnen und Zahnärzte für einen vorübergehenden Zeitraum zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu befähigen und zu berechtigen. Grund dafür ist die sehr hohe Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen, aber auch nach Erst- und Zweitimpfungen während der derzeitigen Pandemie-Welle.

Die zu absolvierende ärztliche Schulung umfasst insgesamt sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Sie unterteilt sich in eine theoretische ärztliche Schulung mit Lernerfolgskontrolle von vier Unterrichtsstunden einschließlich 90 Minuten Selbststudium und in einen praktischen Teil von zwei Unterrichtsstunden.

1. a Theoretische ärztliche Schulung mit Lernerfolgskontrolle, einschließlich Selbststudium

Die theoretische Schulung kann als digitale Face-to-Face-Fortbildung in Echtzeit und/oder als reiner E-Learning-Stream (internetbasierte Online-Fortbildungen) und/oder in Präsenz erfolgen.

Hierzu kann das Online-Fortbildungsangebot der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (AÖGW) „Impfen zum Schutz vor Covid-19" genutzt werden. Das Modul der AÖGW für Zahnärztinnen und Zahnärzte ist freigeschaltet. Die Registrierung und auch die Nutzung dieses Fortbildungsangebotes ist für Teilnehmende kostenfrei.

Für diese theoretische ärztliche Schulung wird es auch andere Anbieter geben. Sollten Sie deren Angebot wahrnehmen, achten Sie bitte darauf, dass Sie sich bestätigen lassen, dass das betreffende Schulungsangebot den Vorgaben des Muster-Curriculums der Bundeszahnärztekammer für die „Ärztliche Schulung für Zahnärztinnen und Zahnärzte zur praktischen Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-Cov-2“ entspricht.

Den für die Bestätigung der Teilnahme an einer theoretischen, ärztlichen Schulung zu verwendenden Vordruck finden Sie hier:

Vordruck Bescheinigung theoretische ärztliche Schulung (PDF | 54 KB)

1. b Praktische ärztliche Schulung

Die praktische ärztliche Schulung kann in Form einer 90-minütigen Hospitation unter ärztlicher Aufsicht beispielsweise in einem Impfzentrum oder in einer Arztpraxis (auch bei einem Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen, der Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführt) oder durch eine praktische ärztliche Notfallschulung erfolgen.

Den für die Bestätigung einer ärztlichen Hospitation zu verwendenden Vordruck finden Sie hier:

Vordruck Hospitationsbescheinigung BZÄK (PDF | 59 KB)

Über weitere Möglichkeiten, die erforderliche theoretische ärztliche Schulung (siehe oben 1.a) oder die erforderliche praktische ärztliche Notfall-Schulung (den Vordruck für diese Bescheinigung finden Sie hier) zu absolvieren, informieren wir Sie gerne, soweit solche bekannt sind.

2. Impfzertifikat durch die BLZK

Für jeweils beide Schulungen (Theorie und Praxis) ist vom Anbieter/Veranstalter eine Bestätigung über die Absolvierung nach dem betreffenden Muster des Impf-Curriculums der BZÄK auszustellen.

Für die Erstellung des Impfzertifikats senden Sie bitte beide Bestätigungen schriftlich an die Kammer:

Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK)
- GB Praxis und Recht -
Flößergasse 1
81369 München

3. Welche weiteren Voraussetzungen für ein Impfen in eigener Praxis können Zahnärztinnen und Zahnärzte jetzt schon schaffen?

Auch nach Erhalt des Impfzertifikates durch die BLZK können Zahnärztinnen und Zahnärzte noch nicht ohne Weiteres in ihren Praxen Schutzimpfungen durchführen.

3. a Haftung

Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sind Schadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers im Rahmen des Impfens in der Regel nach den Grundsätzen der Amtshaftung abzuwickeln. Damit würden nicht die Zahnärztin oder der Zahnarzt selbst, sondern der Freistaat Bayern haften.

Dies soll laut Ministerium auch gelten, wenn Zahnärztinnen und Zahnärzte eigenständige Impfungen (in der Praxis oder im Impfzentrum) vornehmen, sobald die Zahnärztinnen und Zahnärzte hierzu in die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) aufgenommen werden (siehe hierzu 4.). Etwaige Schadensersatzansprüche der Patienten würden sich dann gegen den Freistaat Bayern richten.

Da allerdings auch im Bereich der Amtshaftung ab einem Verschulden von grober Fahrlässigkeit ein Rückgriff auf den jeweiligen Behandler (Zahnarzt) gesetzlich möglich ist, ist nach wie vor anzuraten, mit der eigenen Berufshaftpflichtversicherung rechtzeitig abzuklären und sicherzustellen, dass die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vom Versicherungsumfang umfasst ist.

3. b Geeignete Räumlichkeiten

Die Zahnärztin/der Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass ihr/ihm eine geeignete Räumlichkeit mit Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist. Hierfür kommen grundsätzlich Zahnarztpraxen aufgrund der dort vorhandenen beziehungsweise erweiterbaren Hygienepläne in Betracht. Möglich ist aber beispielsweise auch die Anmietung anderer geeigneter Räumlichkeiten.

4. Welche Voraussetzungen sind insbesondere vom Gesetzgeber noch zu schaffen?

Seitens des Gesetzgebers sind insbesondere noch Regelungen zum Bezug der Impfstoffe und zur Vergütung und Abrechnung der Impfleistungen zu treffen. Hierzu bedarf es vor allem der Aufnahme der Zahnärztinnen und Zahnärzte als Leistungserbringer in die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), die noch nicht erfolgt ist.

In Klärung über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ist auch noch die Teilnahme an der erforderlichen Impf-Surveillance, das heißt die Übermittlung der Daten im Rahmen der Durchführung der Impfungen.

Es wird empfohlen, dass impfwillige Zahnärztinnen und Zahnärzte regelmäßig die Seiten der BLZK, KZVB und der BZÄK  besuchen. Hier werden fortlaufend Informationen eingestellt, sobald die gesetzlichen und organisatorischen Grundlagen geschaffen sind und offene Fragen geklärt sind.

Bei weiteren Fragen erreichen Sie unsere Mitarbeiter per E-Mail unter covid19-impfzertifikat@blzk.de oder unter der Telefonnummer 089 230211-312.


BLZK-Nachrichten zum Thema

Aktuelle Informationen zur Impfstoffbestellung – Nachricht vom 01.06.2022

Aufnahme in die Coronavirus-Impfverordnung – Nachricht vom 30.05.2022

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