05/30/2022 | Nachrichten | Coronavirus

Selbstständiges Impfen durch Zahnärzte

Aufnahme in die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

Mit der am 25. Mai in Kraft getretenen Änderung der Coronavirus-Impfverordnung wurden die Zahnärztinnen und Zahnärzte nunmehr in den Kreis der Leistungserbringer für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgenommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 CoronaImpfV).

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich an der Impfkampagne beteiligen wollen, benötigen nach den rechtlichen Vorgaben neben einer erfolgreichen Teilnahme an einer ärztlichen Schulung (Nachweis durch ein Impfzertifikat der BLZK) und der Teilnahme an der Impfsurveillance des Robert Koch-Instituts (RKI) zudem

  • einen Nachweis über die Impfberechtigung (gilt für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte) und
  • – im Falle einer rein privatzahnärztlichen Tätigkeit – zusätzlich einen Nachweis über die Niederlassung.

Die BLZK stellt Ihnen die Nachweise auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Selbstauskunft, die von der Coronavirus-Impfverordnung gefordert wird, aus. Bitte verwenden Sie die folgenden Vordrucke für Ihre Selbstauskunft

Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte (PDF | 26 KB)

Privatzahnärztinnen und -zahnärzte (PDF | 27 KB)

Bitte senden Sie die Selbstauskunft schriftlich an die BLZK:

Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK)
- GB Praxis und Recht -
Flößergasse 1
81369 München

Die BLZK empfiehlt Zahnärztinnen und Zahnärzten, die sich an der Impfkampagne beteiligen möchten, sich auf der Website der Bundeszahnärztekammer über wichtige Detailfragen rund um die Erbringung von COVID-19-Impfungen zu informieren; die BZÄK hat dort einen umfassenden FAQ-Katalog zusammengestellt (z.B. Fragen zur Leistungserbringung, -abrechnung und -vergütung, Fragen zur Impfstoffbestellung und -lagerung).

Einzelheiten zur erforderlichen Teilnahme an der Impfsurveillance des RKI finden

Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass eine Bestellung von COVID-19-Impfstoffen in den Apotheken derzeit noch nicht möglich ist. Die für die technische Umsetzung erforderlichen rechtlichen Grundlagen sollen nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit in den nächsten Tagen geschaffen werden. Sobald dies der Fall sein wird, wird Sie die BLZK an dieser Stelle entsprechend informieren.

VOILA_REP_ID=C1257C99:002F5EB3