03/17/2022 | Nachrichten | Coronavirus
Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Bayern bei Bestandskräften
Seit dem 16. März 2022 unterliegen unter anderem in Zahnarztpraxen tätige Personen der einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht (geimpft, genesen oder ärztliches Attest, dass die Person nicht geimpft werden kann).
Bei Bestandskräften, das heißt Personen, die bereits vor dem 15. März in der Zahnarztpraxis tätig waren, ist dabei Folgendes zu beachten:
- Auch ohne entsprechenden Nachweis dürfen diese Personen zunächst weiter ihrer Arbeit nachgehen – zumindest bis ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt ausgesprochen wird. Die Praxisleitung muss die Personen daher lediglich ab dem 16. März 2022 unverzüglich (das heißt innerhalb von max. zwei Wochen) dem Gesundheitsamt melden.
- Das Gesundheitsamt entscheidet dann im Einzelfall in einem gestuften Verfahren über das weitere Vorgehen. Dabei ist insbesondere davon auszugehen, dass ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot, das ohnehin nur als letztes Mittel erfolgen soll, aufgrund der Einhaltung der erforderlichen Verfahrensschritte im Regelfall nicht vor dem 1. Juli 2022 angeordnet werden wird.
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