10/18/2017 | Nachrichten | BLZK
Mutterschutz in der Praxis
Neue Regelungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft
Obwohl das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG-neu) für Zahnarztpraxen keine wesentlichen Änderungen im Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen mit sich bringt, müssen Zahnärzte in Zukunft einige Neuerungen beachten.
Ab 1. Januar 2018 müssen Praxisinhaber jeden Arbeitsplatz im Rahmen einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung auf mögliche Gefährdungen für schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen prüfen. Gegebenenfalls sind Schutzmaßnahmen festzulegen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber in einer Dokumentation festhalten. Stellt der Praxischef im Tätigkeitsbereich einer schwangeren oder stillenden Frau eine sogenannte „unverantwortbare Gefährdung“ fest, ist er verpflichtet, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
Daneben hat der Gesetzgeber den Kündigungsschutz ausgeweitet. Nach § 9 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung einer Frau bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche unzulässig. Diese Regelung ist bereits in Kraft getreten.
BZB informiert über neue Bestimmungen
Was sich durch das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ vom 23. Mai 2017 sonst noch ändert, können Praxisinhaber im BZB 10/2017 nachlesen.