03/15/2022 | Nachrichten | Coronavirus
Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Ab dem 16. März 2022 müssen den Gesundheitsämtern in Zahnarztpraxen tätige Personen, die die Verpflichtung zur Vorlage eines sogenannten Immunitätsnachweises (geimpft, genesen oder ärztliches Attest, dass die Person nicht geimpft werden kann) nicht erfüllt haben, von der Praxisleitung über ein Meldeportal übermittelt werden.
Bei der Wahl des Meldeportals ist dabei von Ihnen nun Folgendes zu beachten:
- Meldungen von allen Zahnarztpraxen und sonstigen Einrichtungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt München sollen über das durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) bayernweit zur Verfügung gestellte Meldeportal „BayImNa“ erfolgen, nur in Ausnahmefällen kommt alternativ eine postalische Ersatzmitteilung in Betracht.
- Für Zahnarztpraxen und sonstige Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt München stellt hingegen die Landeshauptstadt München eine eigenständige Möglichkeit für digitale Benachrichtigungen bereit.
Den jeweiligen Meldelink für die Meldeportale des StMGP („BayImNa“) und der Landeshauptstadt München finden Sie nun auf der Website des StMGP. Dort werden auch weitere Unterstützungsangebote (z.B. FAQs, Hilfe bei der Bestimmung des zuständigen Gesundheitsamtes) zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen können Sie zudem der Nachricht der BLZK vom 09.03.2022 entnehmen:
https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/li_einrichtungsbezogene_impfpflicht_neu.html