Mitgliederbeiträge BÄV

Selbstständige Mitglieder

Selbständig tätige Mitglieder (z.B. in eigener Praxis Niedergelassene und Praxisvertreter) haben als Pflichtbeitrag 18 Prozent des reinen Berufseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Deutschen Rentenversicherung Bund (2023: jährlich 87.600 Euro West bzw. 85.200 Euro Ost) und 7 Prozent des Teils des reinen Berufseinkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung Bund übersteigt, zu zahlen.

Für Berufsangehörige, die vor dem 01.01.2015 Mitglied waren, wird der Beitragssatz in einem achtjährigen Übergangszeitraum stufenweise ab dem 01.01.2015 jedes Jahr um 0,5 Prozentpunkte erhöht, bis im Jahr 2022 ein Beitragssatz von 18 Prozent erreicht ist. Im Gegenzug erfolgt eine Absenkung des Beitragssatzes für Berufseinkommen über der BBG von derzeit 8 Prozent auf künftig 7 Prozent. Dies geschieht in kleinen Schritten von 0,25 Prozentpunkten alle zwei Jahre:

Übergangsregelung für Bestandsmitglieder

  Einkommensanteil bis BBG Einkommsanteil über BBG
2015 14,5 % 8,00 %
2016 15,0 % 7,75 %
2017 15,5 % 7,75 %
2018 16,0 % 7,50 %
2019 16,5 % 7,50 %
2020 17,0 % 7,25 %
2021 17,5 % 7,25 %
2022 und danach 18,0 % 7,00 %

(BBG 2023: 87.600 Euro)

Reines Berufseinkommen ist der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ohne Veräußerungsgewinne im Sinne von § 18 Abs. 3 EStG. Im Einkommensteuerbescheid wird das reine Berufseinkommen unter der Position „Einkünfte aus selbständiger Arbeit” ausgewiesen.

Für die Zeit ab der ersten Niederlassung in eigener Praxis bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Kalenderjahres wird der Pflichtbeitrag auf 8 Prozent des reinen Berufseinkommens ermäßigt.

§ 22 Satzung Bayerische Ärzteversorgung (PDF | 1,82 MB)

Neuniederlassung

Für das Jahr der ersten Niederlassung in eigener Praxis und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre gilt auf Antrag auch für Einkommensteile bis zur Beitragsbemessungsgrenze ein Beitragssatz von 8 Prozent. Der Antrag auf diese Beitragsermäßigung muss bei der Bayerischen Ärzteversorgung spätestens vor Beginn des zweiten Kalenderjahres nach der Niederlassung eingehen.

Angestellte Mitglieder

Ab dem Tag, ab welchem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt, haben angestellte Mitglieder die gleichen Beiträge an die Bayerische Ärzteversorgung zu zahlen, die ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Das sind im Jahr 2023 18,6 Prozent des Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 1.357,80 Euro monatlich (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).

Mitglieder, die neben regelmäßigen Einkünften aus einem Angestelltenverhältnis auch sonstige Einkünfte aus selbständiger ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit erzielen, haben für diese nach Maßgabe von § 26 Abs. 1 der Satzung einen Pflichtbeitrag zu entrichten.

§§ 23 ff Satzung Bayerische Ärzteversorgung (PDF | 1,82 MB)

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