Praktikum und Schnupperlehre in der Zahnarztpraxis
Ein Praktikum in der Zahnarztpraxis kann Vorteile für Praktikanten und Zahnärzte bieten: Praktikanten lernen das Berufsbild der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) in der Praxis kennen, Praxisinhaber haben die Möglichkeit, Praktikanten bei entsprechender Eignung später einen Ausbildungsvertrag anzubieten.
Vor Antritt eines Praktikums in der Zahnarztpraxis müssen jedoch einige wichtige Punkte zum Schutz der Praktikanten, der Patienten und des Praxisteams beachtet werden. Bitte prüfen Sie unter Berücksichtigung der folgenden Punkte im Einzelfall, ob ein Praktikum möglich ist.
Jugendarbeitsschutz
- Kinder unter 15 Jahren dürfen nur das Schul-Pflichtpraktikum (Betriebspraktikum) absolvieren.
- Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre können während der Ferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr (z.B. Schnupperlehre) ein Praktikum absolvieren.
- Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche (15- bis 17-Jährige) dürfen nach Maßgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes ein Praktikum absolvieren.
Für alle unter 18-Jährigen ist nach Maßgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes lediglich ein informeller Betriebaufenthalt erlaubt, d.h. ein über die Schulter schauen.
Insbesondere dürfen sie entsprechend § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Der Umgang mit Blut, Urin, Speichel und anderen Körperausscheidungen ist daher im Praktikum ebenso verboten wie eine Tätigkeit mit stechenden und schneidenden kontaminierten Gegenständen. Ebenso sind Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht erlaubt. Zulässig sind die genannten Tätigkeiten nur im Rahmen einer Ausbildung, sofern sie ausbildungsnotwendig sind.
Demzufolge kommt keine Tätigkeit am Patienten als Arbeitsbereich im Praktikum in Frage. Betätigungsfelder für Praktikanten beschränken sich im Wesentlichen nur auf Empfang und Verwaltung. Hier sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
In der zahnärztlichen Praxis bedeutet dies:
- Der Praktikant darf grundsätzlich nur zusehen.
- Der Praktikant darf insbesondere nie am Patienten tätig werden.
- Der Praktikant darf nicht in den Bereichen Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten (Instrumenten) eingesetzt werden.
Aufgrund dieser Einschränkungen ist eine Anrechnung der Praktikumszeiten auf eine mögliche spätere Ausbildung ausgeschlossen.
Belehrung über Unfallverhütungsvorschriften und -maßnahmen
Die Praktikanten müssen zu Beginn des Praktikums vom Praxisinhaber in für sie verständlicher Form über die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften, die notwendigen Hygienemaßnahmen sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie während des Praktikums ausgesetzt sein können, belehrt werden (vgl. Dokument B04b01 und B04b02 des QM-Systems der BLZK).
Impfungen
Die Frage eventueller Schutzimpfungen ist mit dem Praktikanten und dessen Eltern abzuklären. Da eine Tätigkeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen und insbesondere eine Tätigkeit am Patienten ohnehin unzulässig ist, dürften regelmäßig spezifische Schutzimpfungen (z.B. gegen Hepatitis) nicht notwendig sein. Sinnvoll können aber saisonale Impfungen (z.B. Grippeimpfungen) sein.Die Impfpflicht gegen Masern gilt auch bei Praktikanten und muss dementsprechend nachgewiesen werden können.
Versicherungsschutz
Unfallversicherung
Praktikanten sind gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an und ist unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis dauert oder wie hoch das Entgelt ist.
Davon zu trennen ist die Frage, über wen die Versicherung läuft und wer die Kosten der Versicherung zu tragen hat: Zahlt der Praktikumsbetrieb dem Teilnehmer ein Entgelt, gilt er als Beschäftigter des Betriebes und ist für die Dauer seines Praktikums über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes versichert. Gleiches gilt bei Praktika, die ausschließlich in einem Betrieb und ohne Bezug zu einem Bildungsträger durchgeführt werden. Versicherungsschutz besteht dann über den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist dann von der Praxis zu bezahlen und richtet sich nach der Höhe des Entgelts.
Andere Regelungen gelten bei einem verpflichtenden Schulpraktikum: Üblicherweise absolvieren Schüler der 9. oder 10. Klasse während des Schuljahres ein so genanntes Schulpraktikum. Dieses ist Teil der schulischen Ausbildung. Daher ist der Schüler über die Schüler-Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII versichert (für Studenten gilt dies nicht).
Hinweis für Praxisinhaber: Wenden Sie sich gegebenenfalls direkt an Ihre Berufsgenossenschaft.
Haftpflichtversicherung
Gemäß § 25 Abs. 3 Bayerische Mittelschulordnung ist seitens des Schulträgers für die Zeit des verpflichtenden Betriebspraktikums (gilt nur dafür!) eine von den Erziehungsberechtigten zu zahlende Schülerhaftpflichtversicherung abzuschließen. Soweit es sich dagegen nicht um ein solches Schul-Pflichtpraktikum handelt, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung dringend anzuraten. Dabei sollte eine Versicherung über die Praxis im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung des Zahnarztes und seines Personals erwogen werden.
Hinweis für Praxisinhaber: Wenden Sie sich gegebenenfalls direkt an Ihre Haftpflichtversicherer.
Datenschutz/Schweigepflicht
Nicht abschließend geklärt ist, ob Praktikanten der strafrechtlich geregelten Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen (nach Ansicht der BLZK ist dies der Fall). Achtung: Die (bedingte) Strafmündigkeit beginnt erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Person zu Beginn des Praktikums 14 Jahre alt ist (vgl. § 1 Abs. 2 JGG; § 10 StGB).
Unabhängig davon kann sich der Arzt auch zivilrechtlichen Haftungsansprüchen eines in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten Patienten ausgesetzt sehen.
Daher ist es in jedem Fall notwendig, die Praktikanten über die Bestimmungen des § 203 StGB sowie der berufsordnungsrechtlichen Schweigepflicht (§ 7 Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte) zu belehren und sowohl diese Belehrung als auch die Verpflichtung zur Einhaltung der Schweigepflicht schriftlich festzuhalten. Dazu kann das Musterdokument B04b03 aus dem QM-System der BLZK verwendet werden. Der Zahnarzt weist in einem persönlichen Gespräch den Praktikanten darauf hin, dass das Vertrauen der Patienten in den Schutz der persönlichen Geheimnisse in der Zahnarztpraxis unter keinen Umständen gefährdet werden darf und daher absolute Verschwiegenheit gegenüber jedem Außenstehenden notwendig ist. Die Belehrung ist anschließend zu unterzeichnen, bei Minderjährigen auch von den Erziehungsberechtigten.
Soll der Praktikant bei der Behandlung eines Patienten anwesend sein/zusehen (keine Tätigkeit am Patienten s.o.) oder Einsicht in Patientenunterlagen nehmen, sollte zuvor die Zustimmung des Patienten eingeholt werden. Eine schriftliche Einverständniserklärung ist nicht notwendig, zur eigenen Absicherung ist aber eine kurze Notiz, dass der Patient sein Einverständnis erklärt hat (z.B. in Patientenakte o.Ä.) empfehlenswert.
Checkliste der wichtigsten Punkte
