Häufige Fragen zur Ausbildung ZFA
Die für ein Ausbildungsverhältnis notwendigen Unterlagen erhalten Sie beim jeweils für die ausbildende Zahnarztpraxis zuständigen
Die BLZK empfiehlt, den Ausbildungsbeginn am Start des Berufsschuljahres (in der Regel Anfang September) auszurichten. Das erleichtert sowohl den Auszubildenden als auch den Berufsschulen die Organisation und den Lernerfolg. Ein hiervon abweichender Beginn kann pädagogische und organisatorische Herausforderungen mit sich bringen, da Auszubildende wichtige Unterrichtsinhalte verpassen und der Einstieg in den Schul- und Praxisalltag erschwert wird.
Der Beginn der Ausbildung ist maßgeblich für den Zeitpunkt der Teilnahme an der Abschlussprüfung. Die Prüfungstermine orientieren sich grundsätzlich am regulären Ausbildungsbeginn im jeweiligen Berufsschuljahr (in der Regel Anfang September). Bei der gestreckten Abschlussprüfung findet Teil 1 nach ca. 18 Monaten, Teil 2 am Ende der Ausbildung statt. Beginnt die Ausbildung zu einem vom Regelfall abweichenden Zeitpunkt, passen die regulären Prüfungstermine nicht immer zur individuellen Ausbildungsdauer. Prüfungstermine können nicht verschoben werden.
Ein abweichender Ausbildungsbeginn kann dazu führen, dass die Teilnahme an der Abschlussprüfung erst nach Ablauf der Ausbildungsdauer möglich ist. Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer allein aufgrund des Umstands, dass die Abschlussprüfung nach dem vereinbarten Ende der Ausbildung stattfindet, ist nicht möglich.
Ausreichende Deutschkenntnisse sind eine zentrale Voraussetzung für eine erfolgreiche schulische und praktische Ausbildung. Sie sind notwendig, um dem Unterricht zu folgen, Arbeitsanweisungen zu verstehen und sicher mit Patientinnen und Patienten sowie im Praxisteam zu kommunizieren. Daher wird empfohlen, die Sprachkompetenz von Bewerberinnen und Bewerbern bereits vor Beginn der Ausbildung besonders zu berücksichtigen.
Die BLZK empfiehlt daher eine Sprachniveau von mindestens B2 in Wort und Schrift.
Die Zeit des Berufsschulunterrichts einschließlich der Pausen sowie die Zeiten für die Teilnahme an Prüfungen werden nach § 15 Berufsbildungsgesetz / §9 Jugendarbeitsschutzgesetz auf die Ausbildungszeit angerechnet. Darüber hinaus zählen auch notwendige Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte sowie zwischen dem Prüfungsort und der Ausbildungsstätte als Ausbildungszeit. Voraussetzung ist, dass Auszubildende unmittelbar vor oder nach dem Berufsschulbesuch oder der Prüfungsteilnahme in der Ausbildungsstätte ausgebildet werden. Dabei sind die höchstzulässigen täglichen Ausbildungszeiten zu beachten. Außerdem dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden. Dies gilt auch für Auszubildende, die bereits volljährig sind, aber noch der Berufsschulpflicht unterliegen. Wegezeiten zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb, Berufsschule oder Prüfungsort werden nicht angerechnet.
Die Formulare für die Anmeldung zur Zwischen- und Abschlussprüfung werden in der Regel über die
Zuletzt angepasst am 18.07.26