FAQ Elektronischer Heilberufsausweis
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) sowie das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) sahen die verpflichtende Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zum 1. Januar 2023 vor. Jeder Zahnarzt, der eine eAU ausstellen möchte, muss in Besitz eines eHBA sein. Beachten Sie bezüglich der elektronischen Patientenakte (ePa) die aktuellen Informationen auf der Website der KZVB:
Auch für die ePA ist ein eHBA zwingend erforderlich. Es spielt keine Rolle, ob der Zahnarzt selbstständig oder angestellt in der Praxis tätig ist. Zukünftig darf auch der elektronische Praxisausweis (SMC-B) in den Praxen nur noch genutzt werden, wenn ein eHBA verfügbar ist – selbst wenn die Praxis ausschließlich die Online-Prüfung der elektronischen Gesundheitskarte durchführt.
Alle niedergelassenen, angestellten und die übrigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die diesen Beruf ausüben und Mitglied der Kammer sind, haben Anspruch auf einen eHBA. In Bayern sind dies ca. 13.000 Berufsträger (8.000 Praxisinhaber/innen und 5.000 angestellt oder sonstig beruflich Tätige).
Die Zahnärztinnen und Zahnärzte werden von der BLZK nach aktuellem Stand fortlaufend angeschrieben.
Der eHBA muss vom Zahnarzt bei einem von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter (VDA) beantragt werden.
Derzeit zugelassen sind (Stand Januar 2023):
- D-Trust GmbH, ein Tochterunternehmen der Bundesdruckerei GmbH
- medisign GmbH
- SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH & Co. KG
- T-Systems International GmbH, eine Tochter der Deutsche Telekom AG
Der eHBA-Antragsprozess beinhaltet folgende wesentliche Schritte:
Schritt 1
Postalische Informationssendung der BLZK an den Zahnarzt über den eHBA und den Beantragungsprozess. Namens- und Adressdaten werden abgefragt und der Zahnarzt entscheidet sich für einen Anbieter.
Schritt 2
Der Zahnarzt bekommt von der BLZK, die vom ausgewählten Vertrauensdiensteanbieter zugeteilte Vorgangsnummer mitgeteilt. Damit kann auf der Website des Anbieters der durch die BLZK vorausgefüllte Antrag vervollständigt und der eHBA beantragt werden.
Schritt 3
Sichere Identifikation des Zahnarztes in einer Filiale der Post mittels „PostIdent“ mit dem Ausdruck aus dem Antrag.
(Siehe dazu „Wie läuft das geänderte PostIdent-Verfahren?“)
Schritt 4
Bestätigung der Berufseigenschaft „Zahnärztin/Zahnarzt“ und Freigabe durch die BLZK. Im Anschluss erfolgt die Auslieferung des eHBA durch den Vertrauensdiensteanbieter an die Meldeadresse (im Personalausweis/Reisepass) der Zahnärztin/des Zahnarztes.
Die Deutsche Post hat seit Anfang Oktober 2020 das PostIdent-Verfahren geändert. Die PostIdent-Coupons werden per E-Mail zugestellt. Der Coupon ist selbst auszudrucken und dann in der Postfiliale vorzulegen. Die eigentliche Identifizierung erfolgt unverändert mittels Ausweisdokument. Die Erfassung der Daten und die abschließende Unterschrift des Antragstellers erfolgen jedoch elektronisch. Der Identifizierungsnachweis wird ebenfalls elektronisch an den ausgewählten Anbieter übermittelt.
Übersicht: Geändertes PostIdent-Verfahren
- Erstellung der PostIdent-Coupons
- Persönliche Identifikation des Zahnarztes bei einer Postfiliale
- Versendung der Antragsunterlagen per Post an den Anbieter
Der Brief mit den Antragsunterlagen muss auch weiterhin separat per Post an den ausgewählten Anbieter versendet werden. Dabei sind die üblichen Portokosten zu entrichten.
Für die Nutzung der Gesundheitsanwendungen der Telematikinfrastruktur und zur Erfüllung des Nachweises, dass ein Heilberufsausweis in der Vertragszahnarztpraxis vorhanden ist sowie zur Refinanzierung des Heilberufsausweises, können Ihre ausweisspezifischen Daten von der BLZK direkt an die KZVB weitergegeben werden. Dies ist ein weitergehender, freiwilliger Service. Dafür ist jedoch im elektronischen Antragsformular Ihres ausgewählten Vertrauensdiensteanbieter Ihre Zustimmung zur Datenweitergabe erforderlich.
Bezüglich der vorgenannten Nachweisverpflichtung informiert die KZVB in deren Internetauftritt unter
Bezüglich der TI-Finanzierung (Pauschale für die Telematikinfrastruktur) erhalten Sie Informationen über die KZVB unter folgendem Link:
Wer den eHBA vom Vertrauensdiensteanbieter erhalten hat, muss diesen vor der ersten Nutzung aktivieren. Dabei wird die Transport-PIN „gebrochen“. Zu wählen sind zwei eigene PINs: für die qualifizierte elektronische Signatur und die Verschlüsselung/Authentisierung. So wird sichergestellt, dass die Auslieferung sicher erfolgt ist und niemand den eHBA zuvor benutzt hat. Die Aktivierung soll mithilfe des Konnektors bzw. eines eHealth-Kartenterminals erfolgen. Diese muss aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) angesteuert werden.
Nach der Aktivierung muss der eHBA beim Anbieter freigeschaltet werden. Beim Freischalten bestätigt der Inhaber den Erhalt des eHBA und – je nach Anbieter – die Unversehrtheit (diese wird mit der Aktivierung festgestellt, siehe oben). Erst nach Freischaltung des eHBA ist er nutzbar und wird als „gültig“ ausgewiesen. Die Freischaltung ist bei allen Anbietern mit einem Standard-Browser möglich und kann ohne Kartenlesegerät und/oder PVS erfolgen.
Zur Aktivierung und Freischaltung gibt es nach Auskunft der Anbieter keine Fristen. Der eHBA verliert ohne Aktivierung und Freischaltung weder seine Gültigkeit, noch wird er gesperrt – aber er ist auch noch nicht nutzbar.
Bei Problemen mit dem Aktivieren des eHBA ist der Anbieter des eigenen Praxisverwaltungssystems (PVS) zu kontaktieren. Dieser ist verpflichtet, die Funktionalität umzusetzen. Die Software der meisten PVS-Anbieter unterstützt nach Angaben des Verbands Deutscher Dental-Software Unternehmen e.V. bereits die Aktivierung des eHBA, andere liefern diese mit dem nächsten Software-Update aus. Wer den eHBA noch nicht für konkrete Anwendungen benötigt, kann warten, bis der PVS-Anbieter das benötigte Update eingespielt hat.
Weitere und fortlaufend aktualisierte Informationen über die Telematik-Infrastruktur stellt Ihnen die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) online unter
Die BLZK informiert auf der blzk.de-Website zum Ablauf des Antrags und ergänzt die Inhalte laufend durch Artikel im BZB und BZBplus. Die Zahnärztlichen Bezirksverbände bekommen textlich und bildlich aufgearbeitete Informationen zum Abdruck in deren Publikationen bereit gestellt.
Zuletzt angepasst am 17.09.26