Häufige Fragen zur Tätigkeit ZFA
Berufsausbildung
- ZAH: Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.08.1989 - ZFA: Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.08.2001
Aufstiegsfortbildung
- ZMF: Zahnmedizinische Fachhelferin/Zahnmedizinischer Fachhelfer
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.11.1976 - ZMF: Zahnmedizinische Fachassistentin/Zahnmedizinischer Fachassistent
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.05.2002 - ZMV: Zahnmedizinische Verwaltungshelferin/Zahnmedizinischer Verwaltungshelfer
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.10.1980 - ZMV: Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin/Zahnmedizinischer Verwaltungsassistent
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.05.2002 - ZMP: Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin/Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.04.2007 - DH: Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker
Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.04.2007
Die Bezeichnungen bleiben so bestehen, wie im jeweiligen Abschlusszeugnis benannt.*
Personen, die einen Abschluss als ZAH erworben haben, behalten also diese Berufsbezeichnung bei.
* Der erzielte Berufsabschluss, wie beispielsweise ZAH, wird nicht in ZFA umbenannt.
Das Berufsbild der/des ZFA ist in § 3 der
Auskunft hierzu erhalten Sie im
Die Frage eines möglichen Einsatzrahmens von Personen ohne abgeschlossene Ausbildung hängt maßgeblich davon ab, in welchem Bereich eine Tätigkeit geplant ist. Eine allgemeingültige Aussage lässt sich nicht treffen. Bitte wenden Sie sich für weitere Fragen an das Referat Zahnärztliches Personal:
Die Höhe des Gehaltes ist individuelle Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in. Zu beachten sind jedenfalls die Vorgaben nach dem Mindestlohngesetz. Darüber hinaus gibt es in Bayern keine Vorgaben oder Richtlinien für die Vergütung von ausgebildeten oder fortgebildeten ZFA.
Musterverträge für angestellte ZFA oder auch ZAH finden Sie unter
Auskunft hierzu erhalten Sie im Referat Praxisführung und Strahlenschutz der BLZK:
Der Nachweis der Kenntnisse im Strahlenschutz muss spätestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Informationen dazu und Kurstermine erhalten Sie unter Strahlenschutz und Röntgen.
Zweitschriften für das ZFA-Prüfungszeugnis oder die ZFA-Urkunde erhalten Sie beim
Die zentrale Stelle zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen mit dem deutschen Referenzberuf der/des Zahnmedizinischen Fachangestellten ist die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe:
Zuletzt angepasst am 02.10.26