FAQ Praxisbegehung
Erfahrungsgemäß werden bei einer Praxisbegehung die Einhaltung der Vorgaben aus der Medizinproduktebetreiberverordnung (
Grundlage für die Aufbereitung von Medizinprodukten ist die Risikobewertung und Einstufung in die Klassen „unkritisch“, „semikritisch A“, „semikritisch B“, „kritisch A“, „kritisch B“, diese ist in schriftlicher Form vorzuhalten. Ein weiterer Schwerpunkt kann die Überprüfung der Betreiberpflichten aus der Medizinproduktebetreiberverordnung (
Diese Frage kann nicht pauschal mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Medizinprodukte der Klasse „kritisch B“ dürfen nur noch maschinell aufbereitet werden. Das bedeutet: Diese Instrumente müssen auch maschinell gereinigt und maschinell desinfiziert werden.
Zur Entscheidung, welches Gerät für die jeweilige Praxis geeignet ist, kann die Risikobewertung zu Hilfe genommen werden (
Neben einem RDG können auch andere Geräte zur maschinellen Reinigung und Desinfektion infrage kommen. Für Übertragungsinstrumente gibt es spezielle Geräte, die die Instrumente innen reinigen und desinfizieren. Maßgeblich sind auch die Herstellerangaben des aufzubereitenden Medizinprodukts.
Ja! Alle Prozesse der maschinellen Aufbereitung müssen validiert sein. Dazu zählen Reinigung, Desinfektion und Sterilisation.
Erfahrungsgemäß meldet sich das Gewerbeaufsichtsamt vorher an. Eine Verpflichtung, die Praxisbegehung anzumelden, gibt es jedoch nicht.
Eine Praxisbegehung ist Chefsache! Idealerweise steht dem Praxisinhaber eine Mitarbeiterin zur Seite, die mit den täglichen Abläufen der Instrumentenaufbereitung vertraut ist.
Ja. Die Qualifikation zur Aufbereitung von Medizinprodukten wird durch eine abgeschlossene Ausbildung zur ZFA oder ZAH (Helferinnenbrief) nachgewiesen. Die geforderten Sachkenntnisse gemäß Anlage 6 der RKI-/KRINKO-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ werden im Rahmen der dualen Ausbildung erworben.
Werden bei einer Praxisbegehung jedoch Mängel bei der Aufbereitung festgestellt, die auf unzureichende Sachkenntnisse schließen lassen, kann eine entsprechende Hygieneschulung (z.B. bei der eazf) erforderlich sein.
In das Bestandsverzeichnis müssen alle aktiven Medizinprodukte, also mit Strom oder Batterie betrieben, eingetragen werden. Dazu zählen zum Beispiel der Sterilisator, die Behandlungseinheit, die Polymerisationslampe und das Röntgengerät.
Was alles unter den Begriff „Medizinprodukte“ fällt, wird in
In das Medizinproduktebuch werden Geräte, die unter Anlage 1 und Anlage 2 der
Für Medizinprodukte der Klassen „semikritisch A“, „semikritisch B“ und „kritisch A“ ist die manuelle Aufbereitung möglich. Die Arbeitsabläufe müssen mittels individueller Arbeitsanweisung standardisiert werden (
Eine manuelle Aufbereitung semikritischer Medizinprodukte mit abschließender Wischdesinfektion wie beispielsweise bei Polymerisationslampen, digitaler Röntgensensoren, intraoraler Scannern und intraoraler Kameras ist weiterhin möglich – sofern sie gemäß den Herstellerangaben (manuell oder maschinell) durchgeführt wird.
Weitere Informationen siehe QM Online, Kapitel

Telefonisch erreichbar:
Mo–Do: 8.30 bis 11.30 Uhr und 12.30 bis 15.00 Uhr
Fr: 8.30 bis 12.00 Uhr

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C02a01-C02a05
Informationen und Grundlagen.
Zum Durchlesen (ausdrucken nicht erforderlich).
C02b01-C02b26
Mustervorlagen und Arbeitshilfen.
Zum Individualisieren und Ausfüllen (speichern oder ausdrucken).
C02c01-C02c05
Gesetzliche Grundlagen als ergänzende Information.
Zuletzt angepasst am 24.09.26