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StartseiteNachrichtenVerkürzte Anzeigefrist von Röntgengeräten
Verkürzte Anzeigefrist von Röntgengeräten
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Veröffentlicht am 08.05.25
Bürokratieentlastungsgesetz-Erleichterung gilt seit 1. Januar 2025
Bereits im letzten Jahr berichtete die BLZK, dass ab dem 1. Januar 2025 die Frist zur Anzeige der Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung oder einer wesentlichen Änderung des Betriebes bei der zuständigen Gewerbeaufsicht wieder von zuvor vier auf zwei Wochen vor Inbetriebnahme verkürzt wurde.
Die BLZK hatte sich mit Nachdruck für diese Fristverkürzung eingesetzt, um Praxisinhabern mehr zeitliche Flexibilität bei der Anzeige von Röntgengeräten zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat diese Forderung erfreulicherweise aufgegriffen. Das Referat Strahlenschutz möchte an dieser Stelle nochmals auf diese Erleichterung hinweisen.
Referat Praxisführung und StrahlenschutzRöntgen und Strahlenschutz