Patientenrechte
Das Patientenrechtegesetz fasst das bis dato geltende Richterrecht in einem Gesetzestext zusammen.
Die Rechte und Pflichten des Behandlungsvertrags wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert, Änderungen zur Gesetzlichen Krankenkasse in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch eingefügt.
In folgenden Gesetzestexten haben sich ebenfalls Änderungen ergeben: Patientenbeteiligungsverordnung, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Zulassungsverordnungen für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte sowie in der Bundesärzteordnung.
Patientenrechtegesetz
Die Beschlüsse zum Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) finden Sie auf der
Zu Beginn einer Behandlung fragt der Zahnarzt den Patienten nach eventuellen Beschwerden, Erkrankungen, Vorbehandlungen oder nach der Einnahme von Medikamenten, da dies für die Behandlung von Bedeutung sein kann.
Außerdem informiert der Zahnarzt den Patienten über die Umstände der Behandlung, insbesondere über den Befund, die Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten, Kosten und über Verhaltensregeln für den Patienten während und nach der Behandlung.
Behandlungsvertrag
Zahnarzt und Patient sollen bei der Behandlung zusammenwirken. Zwischen ihnen entsteht ein Behandlungsvertrag. Der Zahnarzt erbringt die medizinische Leistung auf dem aktuellen Stand der Zahnmedizin. Der Patient vergütet die Leistung, soweit dies nicht die Krankenversicherung übernimmt.
Behandlungskosten
Über Behandlungskosten, die der Patient voraussichtlich selbst übernehmen muss (das heißt, die von keiner Krankenversicherung übernommen werden), informiert der Zahnarzt schriftlich. Der Patient bleibt Vertragspartner des Zahnarztes, auch wenn er sich für privat zu tragende Kosten zusatzversichert hat und die Krankenversicherung die Behandlungskosten letztendlich übernimmt.
Der Zahnarzt klärt den Patienten rechtzeitig vor einer Behandlung über die Details der Therapie auf, insbesondere über
- Art,
- Umfang,
- Durchführung,
- zu erwartende Folgen,
- Risiken,
- Notwendigkeit beziehungsweise Dringlichkeit,
- Eignung und
- Erfolgsaussichten.
Der Zahnarzt klärt mündlich auf und formuliert seine Ausführungen so, dass der Patient sie versteht. Der Behandler passt seine Aufklärung der anstehenden Behandlung an. Das bedeutet, dass vor umfangreichen und schwierigen Behandlungen ausführlicher aufgeklärt wird als vor kleinen Routineeingriffen. Zur Aufklärung zählt in manchen Fällen auch, den Patienten auf Therapie-Alternativen hinzuweisen.
Nach der Aufklärung und vor Beginn der Behandlung willigt der Patient in die Therapie ein. Der Patient kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen.
BGH: keine übertriebenen Forderungen an ärztliche Aufklärung
In einem Urteil vom Januar 2014 (Aktenzeichen
Zudem sei der Patienten verpflichtet, am Behandlungsvertrag mitzuwirken.
Alle wesentlichen fachlichen Feststellungen und Maßnahmen einer Behandlung dokumentiert der Zahnarzt in der Patientenakte, insbesondere
- Anamnese,
- Diagnosen,
- Untersuchungen,
- Untersuchungsergebnisse,
- Befunde,
- Therapien und ihre Wirkungen,
- Eingriffe und ihre Wirkungen,
- Einwilligungen und Aufklärungen,
- Arztbriefe.
Die Patientenakte kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Dabei müssen immer der ursprüngliche Inhalt sowie alle Änderungen und Berichtigungen erkennbar sein.
Einsicht in die Patientenakte
Die Behandlungsdokumentation wird mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt. Der Patient kann in diesem Zeitraum die Patientenakte einsehen. Wer eine Kopie der Akte benötigt, muss die Kosten für die Erstkopie nicht übernehmen.
Zuletzt angepasst am 16.07.26